TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/10 W194 2235023-1

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2235023-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.06.2020, GZ 0002050394, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit am 27.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass drei weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3).

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        ein Schreiben XXXX vom 04.05.2020 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige sowie

-        vier Meldebestätigungen.

2.       Am 04.06.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Aktuellen gesetzlichen Anspruch und Einkommen von [der Beschwerdeführerin] (zB: Lohn/Gehalt + Rezeptgebührenbefreiung, Mitversicherungsbestätigung, Mindestsicherung …etc) sowie das Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin folgende weitere Unterlagen:

-        das bereits vorgelegte Schreiben XXXX vom 04.05.2020 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige,

-        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe,

-        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Abrechnung sowie

-        Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Haushaltsmitglieder 2 und 3.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien: „Es wurde kein Anspruch; z.B. Rezeptgebührenbefreiung von [der Beschwerdeführerin]; und aktuelle Bezüge oder Bestätigung der Mitversicherung nachgereicht.“

5.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen und festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe, sondern nur das Haushaltsmitglied 1. Der Beschwerde beigelegt waren Mitversicherungsbestätigungen betreffend die Haushaltsmitglieder 1 bis 3.

6.       Mit hg. am 14.09.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7.       Als „Nachreichung zur Beschwerde“ übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2020 einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten und an sie adressierten Bescheid XXXX vom 29.09.2020 über die Zuerkennung von Mindestsicherung bis zum 31.07.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1.  Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 27.05.2020 keinen die Beschwerdeführerin betreffenden Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und keine aktuellen Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich des gesamten Einkommens im Haushalt der Beschwerdeführerin vor.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 04.06.2020 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin [arg. „Aktuellen gesetzlichen Anspruch und Einkommen von [der Beschwerdeführerin] (zB: Lohn/Gehalt + Rezeptgebührenbefreiung, Mitversicherungsbestätigung, Mindestsicherung …etc) sowie das Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] bitte nachreichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ua. das bereits vorgelegte Schreiben XXXX vom 04.05.2020 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige sowie eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe.

An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 14.09.2020, W194 2232264-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).

Hinsichtlich der in Vorlage gebrachten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist festzuhalten, dass die Familienbeihilfe grundsätzlich unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird (vgl. ua BVwG 04.05.2020, W120 2227578-1; 05.03.2020, W194 2228597-1), weshalb die in Vorlage gebrachte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln vermag.

Betreffend das Schreiben XXXX vom 04.05.2020 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige ist festzuhalten, dass dieses Schreiben – ohne vorgelegten Nachweis über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin beim Haushaltsmitglied 1 – keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin zu belegen vermag.

Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin, auf beiliegende Unterlagen zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin macht insoweit gar nicht geltend, aktuelle Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben.

Die belangte Behörde wies daher mit dem angefochtenen Bescheid den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.05.2020 mangels Vorlage von Nachweisen (insbesondere eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand der Beschwerdeführerin) zu Recht zurück.

3.4.2.  Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung in Vorlage gebrachten Nachweise, insbesondere die Mitversicherungsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin und der an die Beschwerdeführerin adressierte Bescheid XXXX vom 29.09.2020 über die Zuerkennung von Mindestsicherung bis zum 31.07.2021, nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.

Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.6.    Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Familienbeihilfe Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung soziale Bedürftigkeit Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2235023.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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