TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/10 W194 2234884-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2234884-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25.06.2020, GZ 0002052201, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit am 16.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        eine Meldebestätigung sowie

?        eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 03.02.2020 über die Zuerkennung von Notstandshilfe bis zum 29.04.2020.

2.       Am 20.04.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch und Einkommen ab Mai 2020 (Ihr AMS Bescheid läuft in Kürze ab)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum 20.5.2020 nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Am 08.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde telefonisch die Frist zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen bis zum 05.06.2020 erstreckt.

4.       Am 08.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde telefonisch die Frist zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen bis zum 25.06.2020 erstreckt.

5.       Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde hierauf keine weiteren Unterlagen.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie dazu aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer keine aktuellen Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und über das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien: „Ihr AMS Bescheid ist abgelaufen."

7.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 10.07.2020, in welcher auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen wurde. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt habe, dass ihm die Bescheide des AMS und XXXX trotz Urgenz noch nicht zugestellt worden seien und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rückruf zur weiteren Vorgehensweise versprochen habe. Dieser Rückruf sei jedoch nicht erfolgt und der Beschwerdeführer habe am 03.07.2020 den angefochtenen Bescheid erhalten.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 29.05.2020 über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 28.04.2021 sowie ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid XXXX vom 30.06.2020 über die Einstellung des Mindestsicherungsbezuges mit 31.07.2020.

8.       Mit der postalisch eingebrachten Beschwerde vom 20.07.2020 brachte der Beschwerdeführer ua. eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 15.04.2020 über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 28.04.2021 in Vorlage.

9.       Mit Beschwerdeergänzung vom 18.08.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben XXXX vom 06.07.2020 über den Bezug von Mindestsicherung des Beschwerdeführers und eine an ihn adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 17.07.2020 über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 02.05.2021.

10.      Mit Schreiben vom 07.09.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.05.2020 bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1.  Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte der Beschwerdeführer im Zuge der hier gegenständlichen Antragstellung am 16.04.2020 keine aktuellen Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und keine Nachweise hinsichtlich des aktuellen Einkommens des Beschwerdeführers vor.

Vor dem Hintergrund, dass der gemäß der Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 03.02.2020 angewiesene Anspruch auf Notstandshilfe bereits am 29.04.2020 endete, dh wenige Tage nach der verfahrensgegenständlichen Antragstellung, vermag dieses Schreiben keinen aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand des Beschwerdeführers zu belegen, zumal hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis zum 31.05.2020 bestand.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.04.2020 (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und über das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers [arg. „Anspruch und Einkommen ab Mai 2020 (Ihr AMS Bescheid läuft in Kürze ab)“] bis zum 20.05.2020 aufforderte, war somit erforderlich.

Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie (ca. zwei Monate nach Ergehen des von Seiten des Beschwerdeführers unbeantwortet gebliebenen Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erließ.

Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin, auf die der Beschwerde beigelegten Unterlagen zu verweisen. Sie macht insoweit gar nicht geltend, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aktuelle Nachweise betreffend den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand bzw. das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt habe, ihm seien die Bescheide des AMS und XXXX trotz Urgenz noch nicht zugestellt worden, und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rückruf zur weiteren Vorgehensweise versprochen habe, jedoch dieser Rückruf nicht erfolgt sei, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm einerseits von der belangten Behörde telefonisch insgesamt eine Fristerstreckung im Ausmaß von eineinhalb Monaten, dh bis zum 25.06.2020, gewährt worden ist und andererseits gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064) die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss, zumal diesbezüglich auch noch festzuhalten ist, dass die erst im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Mitteilungen über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 28.04.2021 am 15.04.2020 bzw. am 29.05.2020, dh ca. zweieinhalb Monate bzw. ein Monat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, ausgestellt wurden.

Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 16.04.2020 daher mangels rechtzeitiger Vorlage aktueller Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand bzw. das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht zurück.

3.4.2.  Der Beschwerdeführer ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung bzw. Beschwerdeergänzung in Vorlage gebrachten Nachweise, insbesondere die Mitteilungen über den Leistungsanspruch des AMS vom 15.04.2020 bzw. vom 29.05.2020 über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 28.04.2021 sowie der an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid XXXX vom 30.06.2020 über die Einstellung des Leistungsbezuges mit 31.07.2020, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.

Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.6.    Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Aktualität angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2234884.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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