Entscheidungsdatum
10.02.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2193235-1/17E
W170 2193241-1/18E
W170 2193229-1/16E
W170 2193226-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1104656109 – 170073749/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1104658005 – 170133920/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020, abgewiesen.
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1104652404 – 170133946/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1104652208 – 170133954/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) stellten am 07.02.2016 für sich und ihre gemeinsamen Kinder XXXX (in Folge: Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (in Folge: Viertbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, Syrien des Krieges wegen verlassen zu haben sowie um einer Einberufung als Reservist zu entgehen. Vor dem Bundesamt legte er auf diesen lautende, syrische Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und internationaler Führerschein) vor.
Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Syrien des Krieges wegen verlassen zu haben sowie da ihrem Mann die Zwangsrekrutierung gedroht habe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Vor dem Bundesamt legte sie auf diese lautende, syrische Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und internationaler Führerschein) vor.
Weiters wurden vor dem Bundesamt die syrischen und auf diese lautenden (am 25.11.2015 ausgestellten) Reisepässe der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vorgelegt.
3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wurde die gegenständlichen Anträge hinsichtlich der Zuerkennung der Status des bzw. der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den beschwerdeführenden Parteien jeweils der „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ zuerkannt und entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten wurden, persönlich zugestellt. Am 03.04.2018 sind die Originalbescheide ihrem zustellbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen und wurden die Bescheide somit an diesem Tag erlassen.
4. Mit am 18.04.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Erstbeschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr ebenso wie dem 13-jährigen Viertbeschwerdeführerin in ein paar Jahren die Einberufung zum syrischen Militärdienst. Die belangte Behörde habe sich außerdem nicht mit etwaigen individuellen Fluchtgründen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers auseinandergesetzt. Weiters wurde u.a. eine Kopie des Wehrdienstbuches des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
5. Die Beschwerden wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 23.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und – nach einer entsprechenden Abnahme – am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 21.01.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusätzlich an, sie habe in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen und habe sie in Syrien ein Lehrer, der für den syrischen Geheimdienst gearbeitet habe, sexuell belästigt. Auch vertrete ihr in Deutschland aufhältiger Bruder eine oppositionelle Gesinnung und habe den Wehrdienst verweigert. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX und XXXX sind volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehören. Die Identität des XXXX und der XXXX steht jeweils fest, sie sind in Österreich unbescholten.
XXXX und XXXX haben in Syrien geheiratet und wurden 2018 in Österreich geschieden.
XXXX und XXXX sind die gemeinsamen, minderjährigen Kinder von XXXX und XXXX . XXXX und XXXX sind minderjährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehören. Die Identität der XXXX und des XXXX steht jeweils fest, sie sind in Österreich unbescholten.
1.2. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben Syrien legal verlassen, sind rechtswidrig nach Österreich eingereist und haben am 07.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen behördlichen Asylverfahrens wurden die Anträge mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) jeweils abgewiesen, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aber jeweils unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Die Bescheide wurden am 03.04.2018 erlassen.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die am 18.04.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde, Spruchpunkt II. blieb jeweils unbekämpft.
1.3. XXXX und XXXX haben angegeben, in Syrien zuletzt in Damaskus gelebt zu haben; dieses Vorbringen ist glaubhaft. Damaskus ist über den Flughafen von Damaskus erreichbar, der in der Hand des syrischen Regimes ist.
Im Herkunftsgebiet von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX hatte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ebenso wie zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime die Macht in der Hand. Im Falle der Rückkehr nach und in Damaskus selbst haben daher nur das syrische Regime, nicht aber andere potenzielle Verfolger Zugriff auf XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .
1.4. XXXX hat vorgebracht, dass er Syrien des Krieges wegen verlassen hat sowie, um der Einberufung als Reservist zu entgehen. Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht.
XXXX ist im 41. Lebensjahr, hat den Wehrdienst in Syrien bereits abgeleistet und dabei keine Spezialausbildung absolviert.
Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Damaskus die Einziehung zum syrischen Militär droht.
Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Damaskus Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.
1.5. XXXX hat vorgebracht, dass sie Syrien des Krieges wegen sowie wegen der drohenden Zwangsrekrutierung ihres damaligen Ehemannes verlassen hat. Auch habe sie in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen, habe sie in Syrien ein Lehrer, der für den syrischen Geheimdienst gearbeitet habe, sexuell belästigt, und befürchte sie, im Falle einer Rückkehr von diesem verfolgt zu werden. Weiters habe ihr oppositionell gesinnter, in Deutschland aufhältiger Bruder in Syrien den Wehrdienst verweigert. Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht.
XXXX hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat.
XXXX hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch eine für den syrischen Geheimdienst tätige Privatperson droht.
XXXX hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bruder ein in Syrien bekannter Oppositioneller ist oder den Wehrdienst verweigert hat.
Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX im Falle ihrer Rückkehr nach Damaskus vom syrischen Regime belangt werden würde.
Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Damaskus Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.
1.6. Für XXXX wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, vielmehr haben XXXX und XXXX dies ausdrücklich verneint.
Es sind keine Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Damaskus Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.
1.7. XXXX ist im 16. Lebensjahr.
Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Damaskus die Einziehung zum syrischen Militär droht; diese Gefahr wird allerdings ab Vollendung des 17. Lebensjahres neu zu bewerten sein.
Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Damaskus Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.
1.8. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, laut Gesetz gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren.
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird.
Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht.
Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte.
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet.
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der Polizei und dem Bundesamt, aus der Beschwerde vom 18.04.2018, den im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzungen, sowie aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme aufgenommenen Beweise, insbesondere aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Feststellungen zu 1.2. aus der Aktenlage. Die legale Ausreise aus Syrien der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie jeweils Syrien mit dem Flugzeug verlassen haben, bei der Ausreise am Flughafen keinerlei Probleme hatten und auch kein Schmiergeld bezahlt haben.
Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3. ist auf die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum Herkunftsort und auf die Länderberichte zum dortigen Machthaber zu verweisen, hinsichtlich der Erreichbarkeit von Damaskus und den dortigen Machtverhältnissen auf die Länderinformation der Staatendoku (LIB, S. 77 f).
Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich einerseits aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe, hinsichtlich des mangelnden realen Risikos der Rekrutierung aus seinem Alter und aus dem Umstand, dass er keine spezielle militärische Ausbildung erhalten hat, sowie aus den Länderberichten. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht wehrdienstpflichtig, da er den Wehrdienst bereits abgeleistet hat. Er sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben gleichbleibend angegeben, dass er dabei keine spezielle militärische Ausbildung erhalten hat, und deckt sich dies auch mit dem vorgelegten Wehrdienstbuch. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Einberufung von Reservisten von verschiedenen Faktoren abhängt, das syrische Regime jedoch vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren oder mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) einzieht. Die Einberufung des Erstbeschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher möglich, aber nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auch ist auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde zu verweisen, wonach er mehrmals äußerte, lieber nach Syrien als nach Kroatien zurückgehen zu wollen und dies auch ernstlich in Erwägung gezogen zu haben – diesfalls würde er auch gegen den Willen der Zweitbeschwerdeführerin den Viertbeschwerdeführer mitnehmen – schließlich sei auch seine eigene Schwester freiwillig nach Syrien zurückgekehrt.
Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Aktenlage.
Einleitend ist zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtvorbringen auszuführen, dass im gesamten behördlichen Verfahren nur die mögliche Einberufung des Erstbeschwerdeführers als Reservist (abgesehen vom Krieg) als Fluchtgrund vorgebracht wurde und in der Beschwerde zusätzlich nur die Möglichkeit der Wehrdienstpflicht des Viertbeschwerdeführers in ein paar Jahren. Auch in der Stellungnahme vom 23.09.2019, mit der u.a. der Scheidungsbeschluss vorgelegt wurde, wurde nicht auf weitere Fluchtgründe eingegangen. Erst in der Stellungnahme vom 04.02.2020 wurde erstmals vorgebracht, ein Lehrer an der Schule ihrer Kinder habe der Zweitbeschwerdeführerin sexuelle Avancen gemacht, die sie verweigert habe, woraufhin jener gedroht habe, ihre Brüder beim Regime anzuschwärzen. In der Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin schließlich zunächst an, der Lehrer habe sie oft sexuell belästigt und sei der Druck sehr groß gewesen, er habe auch beim syrischen Geheimdienst gearbeitet, und fürchte sie nach ihrer Rückkehr, dass er sie wieder verfolgen könnte. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe das im behördlichen Verfahren nie erwähnt, da der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt dabei gewesen sei. Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als sich ihre gleichzeitige Einvernahme bzw. Anwesenheit nicht aus den Einvernahmeprotokollen ergibt, sondern vielmehr, dass die Einvernahmen hintereinander stattgefunden haben. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.06.2017 auf eine Art und Weise über die gegen sie gerichteten gewalttätigen Handlungen des Erstbeschwerdeführers ausgesagt, die seine gleichzeitige Anwesenheit im Raum nicht vermuten lassen. Konkret zu den Drohungen durch den Lehrer befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung schließlich an, er habe keine direkte Bedrohung oder eine Bedrohung in einer bestimmten Form ausgesprochen; er habe nur gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Zweitbeschwerdeführerin stattgefunden hat bzw. dieses Vorbringen auch nicht glaubhaft war; da das Vorbringen erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet wurde, ist auch § 20 AsylG 2005 nicht anwendbar.
Dazu befragt, ob sie in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung zunächst an, sie haben an (mehreren) solchen Demonstrationen teilgenommen. Mehrmals nachgefragt, vermochte sie sich nicht mehr an das Datum (irgendwann Anfang des Jahres 2020) zu erinnern und habe es keine Fotos davon gegeben, eine Gruppe von Syrern, die sie alle nicht persönlich kennt und keine ihrer Namen nennen kann, habe sich beim Roten Kreuz in XXXX versammelt und ihren Unmut kundgetan, sie sei dort hingegangen, weil dort ein Frauentreffen war bzw. sie an einem Deutschkurs teilnehmen habe wollen. Sie habe sich der Demonstration angeschlossen und zeigen wollen, dass sie mit dem System nicht einverstanden sei. Weder vorher noch nachher sei sie auf einer Demonstration gewesen. Jedoch scheint es sich dabei um keine Demonstration im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, sondern um eine spontane Unmutsäußerung an einem Ort an dem sich die Zweitbeschwerdeführerin zufälligerweise zum gleichen Zeitpunkt aus einem anderen Grund befand. Ausgeschlossen werden kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dass dem syrischen Geheimdienst dies bekannt wird und der Zweitbeschwerdeführerin deswegen im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.
In der Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin weiters erstmals an, ihr mittlerweile in Deutschland aufhältiger Bruder habe in Syrien den Wehrdienst verweigert und sei oppositionell gesinnt. Nachgefragt gab sie an, dies habe keine Auswirkungen auf sie. Es könnte sich jedoch herausstellen, und dann würde sofort angenommen, dass die Angehörigen ihres Bruders und somit sie selbst auch Regimegegner seien. Nachgefragt gab sie an, dass ihr Bruder nicht politisch oder exilpolitisch tätig (gewesen) sei und seine oppositionelle Gesinnung nur eine Einstellung sie, die aber nicht nach außen trete. Aus den Länderberichten zu Syrien ergibt sich, dass grundsätzlich die Angehörigen von (bekannten) politisch Oppositionellen in Syrien dem Risiko der Verfolgung ausgesetzt sind, zumal das syrische Regime extrem hart gegen Opposition vorgeht und einen gut aufgestellten Geheimdienst hat. Auch führt es genaue Namenslisten über Oppositionelle und Wehrdienstverweigerer. Nach ihren eigenen Angaben ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin zwei Monate vor ihr ausgereist und ist sie selbst mit ihren Kindern über den Flughafen, legal, ohne Probleme und ohne Schmiergeld zu bezahlen, aus Syrien ausgereist. Dies wäre ihr jedoch nicht möglich gewesen, wenn ihr Bruder ein dem Regime bekannter Oppositioneller oder Wehrdienstverweigerer gewesen wäre, daher hat sie dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, in der Verhandlung bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dies nochmals unabhängig voneinander. Aus den Länderberichten sind auch keine solchen Gründe ersichtlich.
Der Viertbeschwerdeführer ist aktuell 15 Jahre alt, also im 16. Lebensjahr. Er wird im Jahr 2023 in Syrien wehrdienstpflichtig, ist es also zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht. Demnach droht ihm auch aktuell keine Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Darüber hinaus haben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe. Nach der Länderinformation der Staatendokumentation, die ins Verfahren eingeführt wurde, berichten zwar einige Quellen, dass auch Regierungseinheiten und Pro-Regime-Milizen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren während andere Quellen jedoch berichten dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen, der FSA und des bewaffneten Arms der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt. Gemäß einer Quelle wurden manche regierungstreuen Milizen, welche Minderjährige rekrutierten, zwischen 2015 und 2019 Teil der syrischen Armee (siehe S. 42). Daher besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des noch nicht 16jährigen Drittbeschwerdeführers zwar die Möglichkeit aber nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Drittbeschwerdeführer von der syrischen Armee oder einer regierungstreuen Miliz zwangsrekrutiert wird, zumal dieser ja auch den Schutz seiner Familie genießt und deren einziger Sohn ist, war zumindest laut Gesetz ein Ausnahmetatbestand vom Wehrdienst ist (LIB S. 47) und die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung weiter vermindert.
Die Feststellungen zu 1.8. ergeben sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 18.12.2020, die in das Verfahren eingeführt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I., II., III. und IV. A)
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
3.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben vorgebracht, dass sie – neben der Angst, durch Kriegshandlungen zu Schaden zu kommen – Syrien verlassen hätten, weil dem Erstbeschwerdeführer die Einberufung als Reservist gedroht habe. Diesbezüglich besteht aktuell jedoch aufgrund dessen Alters und dessen mangelnder Spezialkenntnisse kein reales Risiko, nur eine entsprechende – für die Asylzuerkennung nicht ausreichende - Möglichkeit.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, sie werde im Falle einer Rückkehr wieder von einem Lehrer, der für den syrischen Geheimdienst arbeite, verfolgt und sexuell belästigt werden, habe selbst in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen und fürchte sie auch aufgrund ihres oppositionell gesinnten Bruders Verfolgung. Jedoch hat sie – wie oben festgestellt – diese Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weshalb kein reales Risiko zu erkennen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Einreise von den Sicherheitsbehörden des Regimes asylrelevant behelligt, d.h. einer Verfolgung unterworfen, wird.
Eigene Fluchtgründe der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführerin wurden von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich verneint und ist der Viertbeschwerdeführerin selbst noch nicht wehrdienstpflichtig.
Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007).
3.3. Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Syrien drohende Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung – hinsichtlich der nicht einmal behauptet wurde, dass diese dem syrischen Regime bekannt wurde –, war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Status des bzw. der Asylberechtigten abzuweisen.
Zu I., II., III. und IV. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Wesentlichen stellen sich im gegenständlichen Verfahren nur Beweis- bzw. Tatsachenfragen, ansonsten ist auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung bzw. der Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu sehen und die Revision daher unzulässig.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2193241.1.00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021