Entscheidungsdatum
11.02.2021Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
W277 2177037-4/21E
W277 2177038-3/22E
W277 2177040-3/23E
W277 2177042-3/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte
1.) III., IV., V., VI. und VIII.,
2.) III., IV., V., VII., und VIII.,
3.) III., IV., V. und VII. sowie
4.) III., IV., V., VII.
behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die BF haben nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2177038.3.01Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021