TE Bvwg Beschluss 2021/2/11 W277 2177037-4

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W277 2177037-4/20Z
W277 2177038-3/21Z
W277 2177040-3/22Z
W277 2177042-3/11Z

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX beschlossen:

A)

Die Verfahren werden hinsichtlich der Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. der belangten Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung seitens der BF und deren rechtsfreundlicher Vertretung verzichtet und durch das BFA innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer haben nach Verkündung des Beschlusses auf die ao. Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2177037.4.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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