TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/4 97/18/0124

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Veröffentlicht am 04.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13a;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Februar 1997, Zl. SD 153/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Februar 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist, danach sei er in Schubhaft genommen und ausgewiesen worden. Anläßlich einer Anhaltung am 7. August 1996 sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel verfüge.

Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bislang keinerlei Beweise vorgelegt. Damit sei er seiner Verpflichtung, von sich aus initiativ darzulegen, daß er über die für seinen Unterhalt notwendigen Mittel verfüge, nicht nachgekommen. Seine bloße Behauptung, er gehe einer legalen Beschäftigung als Werbemittelverteiler nach, könne daran nichts ändern, zumal er auch jeden Beweis über die Höhe seines Einkommens schuldig geblieben sei. Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG gegeben sei.

Diese Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten (auch) die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Aufgrund des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben keine Rede sein. Es sei daher weder zu überprüfen, ob die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahem zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt von sich aus initiativ nachzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0536, mwH).

Die Beschwerde läßt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen Nachweis über sein Einkommen erbracht habe, unbestritten. Die der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall somit der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht worden sei, kann daher - entgegen der Beschwerde - nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei "diesbezüglich ihrer Anleitungspflicht nicht nachgekommen", ist ebenfalls nicht zielführend, zumal die Beschwerde keine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren behauptet; auch verhält die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG die Behörden nicht dazu, einer Partei Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Standpunkt der Partei von der Behörde allenfalls Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150, vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0077, und vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0432).

2. Im übrigen läßt die Beschwerde den angefochtenen Bescheid unbekämpft. Auf dem Boden der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen die von der belangten Behörde insoweit vorgenommene rechtliche Beurteilung (im Ergebnis) keine Bedenken.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180124.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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