Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
ASVG §293Spruch
W194 2235227-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.06.2020, GZ 0001992912, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 27.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin ua. die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass drei weitere Personen mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3).
Zudem vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ XXXX “ eingelöst werden soll.
Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:
- ein Schreiben XXXX über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige sowie
- vier Meldebestätigungen.
2. Am 04.06.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf
? Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
? mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[…]
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin folgende weitere Unterlagen:
- das bereits vorgelegte Schreiben XXXX über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige,
- eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe,
- eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Abrechnung sowie
- Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Haushaltsmitglieder 2 und 3.
Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde keinen anderen Betreiber bekannt, bei welchem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“ sowie „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).“
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen und festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe, sondern nur das Haushaltsmitglied 1. Der Beschwerde beigelegt waren Mitversicherungsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und die Haushaltsmitglieder 2 und 3.
6. Mit hg. am 14.09.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Betreiber, bei welchem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, bekanntzugeben sowie das Einkommen der Beschwerdeführerin und der Haushaltsmitglieder 1 bis 3 ab Juni 2020 nachzuweisen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Schreiben vom 09.11.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass ihr bis dato kein anderslautender Betreiber bekanntgegeben worden sei, bei dem die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll.
9. Mit hg. am 16.11.2020 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin einen an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid XXXX über die Neubemessung der Mindestsicherung hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Haushaltsmitglieder 2 bis 3.
10. Als „Nachreichung zur Beschwerde“ übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2020 einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten und an sie adressierten Bescheid XXXX vom 29.09.2020 über die Zuerkennung von Mindestsicherung.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 wurde das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) um Bekanntgabe ersucht, ob der Bundesminister bzw. die Bundesministerin eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) mit dem Betreiber XXXX abgeschlossen habe.
12. Mit Schreiben vom 28.01.2021, hg. eingelangt am 29.01.2021, teilte das BMLRT dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass kein entsprechendes Vertragsverhältnis im Sinne des § 11 FeZG mit diesem Betreiber bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 27.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und vermerkte, dass sie die Zuschussleistung bei „ XXXX “ einlösen werde.
Mit dem Betreiber XXXX besteht keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 11 FeZG.
Der weiters maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I. und wird hiermit festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[…]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]
Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Information
§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu veröffentlichen.“
3.2. Die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)
Betragsgrenze für Zuschussleistung (monatlich)
2020
2021
2020
2021
1 Person
€ 966,65
€ 1.000,48
€ 1.082,65
€ 1.120,54
2 Personen
€ 1.524,99
€ 1.578,36
€ 1.707,99
€ 1.767,76
jede weitere
€ 149,15
€ 154,37
€ 1.707,99
€ 172,89
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“ sowie „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).“
3.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.07.2020, in welcher im Wesentlichen auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen und festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Arbeit nachgehe, sondern nur das Haushaltsmitglied 1.
3.5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
3.5.1. Gemäß § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.
Nach § 11 FeZG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 FeZG Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 FeZG festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz FeZG enthält die Verpflichtung des Antragstellers, in seinem Antrag den gemäß § 11 FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
3.5.2. Bei Antragstellung gab die Beschwerdeführerin in dem dafür vorgesehenen Formular ihren Betreiber XXXX , bei welchem sie beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz FeZG), bekannt.
Von dem Umstand, dass zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Betreiber und dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin kein Vertrag, der eine Zuschussleistung vorsehen würde, besteht, wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde bereits mit Schreiben zum „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ vom 04.06.2020 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Zwar langten von der Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist weitere Unterlagen ein, jedoch gab die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Stellungnahme ab bzw. nannte keinen Betreiber.
Auch in der vorliegenden Beschwerde tritt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass mit dem Betreiber XXXX keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des FeZG bestehe, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 erneut aufgefordert, einen Betreiber bekanntzugeben, bei dem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll.
Auch hierauf gab die Beschwerdeführerin keinen Betreiber, mit dem eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 11 FeZG besteht und bei dem die beantragte Zuschussleistung eingelöst werden soll, bekannt.
Die in § 4 Abs. 1 FeZG festgelegte Verpflichtung, einen Betreiber bekanntzugeben, mit dem eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 FeZG mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin besteht, hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht erfüllt. So hat die Beschwerdeführerin zwar ihren Betreiber genannt; dieser verfügt jedoch – wie unter II.1. festgestellt – über keine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin.
Da zwischen dem von der Beschwerdeführerin gewählten Betreiber XXXX und dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin kein Vertrag abgeschlossen wurde – ein Umstand, welcher von der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten wurde –, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin (ua.) aus diesem Grund abwies.
Die Beschwerde ist aus alledem abzuweisen.
3.6. Bei diesem Ergebnis entfällt daher auch die Prüfung ob der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt durch die Beschwerdeführerin.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Bekanntgabepflicht Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen schriftliche Äußerung VertragsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2235227.1.00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021