Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
VermG §3 Abs4Spruch
W114 2236209-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX vom 20.02.2020 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Baden vom 05.01.2020, Geschäftsfallnr. 1263/2019/04 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Grenzverlauf Grenzvermessung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Umwandlungsbescheid VermessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2236209.1.00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021