TE Bvwg Beschluss 2021/3/12 W242 2197616-1

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W242 2197616-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA.: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat Linz, dieser vertreten durch Caritas für Menschen in Not, 4020 Linz, Steingasse 25, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

A.)

I.) Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom XXXX 2018.

Der vertretene Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2021 seine Beschwerde vom XXXX 2018 gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) zurück.

II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX 2021.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Einstellung des Verfahrens

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

VwGVG:

§ 7. […]

Abs. 2. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der vertretene Beschwerdeführer hat in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2021 seine XXXX 2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX 2018, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. zurückgezogen.

Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des vertretenen Beschwerdeführers vorliegt, die frei von Willensmängeln ist, ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Spruchpunkt I. spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2197616.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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