Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2186991-1/15E
W257 2186988-1/11E
W257 2186990-1/10E
W257 2186889-1/11E
W257 2225258-1/10E
W257 2187000-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
Name
Geb.Datum
Abk.
Gz.:
IFA-Zahl
Familienstand
XXXX
XXXX
BF1
W257 2186991-1
1099157304-151989496
Vater
XXXX
XXXX
BF2
W257 2187000-1
1099158410-151989555
Mutter
XXXX
XXXX
BF3
W257 2186889-1
1099159603-151989577
Sohn
XXXX
XXXX
BF4
W257 2186988-1
1099160005-151989607
Tochter
XXXX
XXXX
BF5
W257 2186990-1
1143053309-170198945
Tochter
XXXX
XXXX
BF6
W257 2225258-1
1242680508-190847609
Sohn
alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M.4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 (BF1 bis BF5) und 14.10.2019 (BF6), die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
Betreffend BF2
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Betreffend BF1, BF3 bis BF6
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 in Einbezug der XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde, sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partein am 23.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2187000.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021