TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/16 W257 2225258-1

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W257 2186991-1/15E

W257 2186988-1/11E
W257 2186990-1/10E
W257 2186889-1/11E
W257 2225258-1/10E
W257 2187000-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von

Name

Geb.Datum

Abk.

Gz.:

IFA-Zahl

Familienstand

XXXX

XXXX

BF1

W257 2186991-1

1099157304-151989496

Vater

XXXX

XXXX

BF2

W257 2187000-1

1099158410-151989555

Mutter

XXXX

XXXX

BF3

W257 2186889-1

1099159603-151989577

Sohn

XXXX

XXXX

BF4

W257 2186988-1

1099160005-151989607

Tochter

XXXX

XXXX

BF5

W257 2186990-1

1143053309-170198945

Tochter

XXXX

XXXX

BF6

W257 2225258-1

1242680508-190847609

Sohn

alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M.4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 (BF1 bis BF5) und 14.10.2019 (BF6), die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:

Betreffend BF2

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Betreffend BF1, BF3 bis BF6

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 in Einbezug der XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde, sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partein am 23.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2225258.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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