TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/16 W191 2239418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2021
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Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W191 2239418-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zahl 1155186803-201105164, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) wurde am 03.06.2017 in Wien im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion angetroffen und kontrolliert. Dabei wurde der Reisepass der BF sichergestellt, aus dem sich ergab, dass sich die BF seit 24.02.2017, sohin seit mehr als 90 Tagen, im Bundesgebiet befunden hatte. Sie verfügte über keine Meldung in Österreich, gab jedoch an, dass sie seit 18.05.2017 in der Wohnung ihres Bruders wohnhaft sei.

1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 19.07.2017 hätte die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung – in Kenntnis gesetzt werden sollen. Die Landespolizeidirektion (LPD) Wien teilte dem BFA mit Schreiben vom 06.08.2017 jedoch mit, dass versucht worden sei, die BF an ihrer angegebenen Adresse zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten zu erreichen, dies jedoch negativ verlaufen sei. Auch die Frist zur Abholung eines behördlichen Dokumentes sei unbeachtet verstrichen. Die BF sei nicht gemeldet gewesen.

1.3. Am 18.01.2018 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut im Bundesgebiet angetroffen. Sie wies sich mit einem serbischen Reisepass aus, der nach Rücksprache mit dem BFA gemäß § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sichergestellt wurde. Es konnte nicht eruiert werden, seit wann sich die BF im Bundesgebiet befunden hatte. Die BF wollte darüber keine Angaben machen und konnte keinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet nennen. Sie verfügte über keine postalische Adresse bzw. Meldung. Gegen die BF wurde Anzeige erstattet.

1.4. Am 23.03.2018 wurde die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Serbisch niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, sich seit 17.12.2017 in Österreich zu befinden. Zuvor habe sie sich dreieinhalb Monate in Serbien aufgehalten. Davor sei sie am 18.05.2017 nach Österreich eingereist, da sie am 19.05.2017 eine „Verhandlung“ gehabt habe. Zu dem Grund ihres Aufenthaltes gab sie an, dass sich ihr Freund und ihre Geschwister in Österreich aufhalten würden und sie bei ihrem Freund in Wien gewohnt habe. Ihr Kind in Serbien versorge in der Zwischenzeit ihre Mutter. Da sie in Österreich keinen Job finde, wolle sie so schnell wie möglich nach Serbien zurück.

1.5. Am 17.09.2019 richtete das BFA ein Erhebungsersuchen an die LPD Wien, da der Verdacht des illegalen Aufenthaltes ohne Meldung bestanden habe. Mit Bericht vom 07.10.2019 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass weder die BF noch ihre Schwester oder ihr Lebensgefährte an einer der angegebenen Adressen angetroffen worden seien.

1.6. Mit Bericht vom 01.10.2019 informierte die LPD Wien das BFA über eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Schwester der BF. Diese gab an, dass sie seit Monaten keinen Kontakt mehr zur BF habe und nichts über deren Aufenthalt wisse.

1.7. Am 13.07.2020 wurde die BF erneut einer Personenkontrolle durch die LPD Wien unterzogen. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes wurde die BF mit Schreiben ebenfalls vom 13.07.2020 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Die BF ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

1.8. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2020 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.9. Die BF wurde am 07.11.2020 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) in Untersuchungshaft genommen. Am 17.12.2020 wurde Anklage gegen die BF erhoben.

1.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2020, 44 Hv 119/20w, wurde die BF gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.11. Am 18.01.2021 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung.

1.12. Bei der Einvernahme der BF am 18.01.2021 durch das BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Serbisch, gab sie an, dass sie zuletzt am 18.09.2020 in das Bundesgebiet eingereist sei. Zurzeit könne sie bei ihrer Schwester wohnen. Die BF wurde aus der Untersuchungshaft entlassen, und mit Mandatsbescheid gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen die BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt.

1.13. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die BF im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und auch nicht im Besitz eines legalen Aufenthaltstitels sei. Sie habe ihren sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und befinde sich in Haft. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.14. Am 22.01.2020 stellte die BF einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien.

1.15. Gegen diesen Bescheid vom 19.01.2021 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes VI. wegen „der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Die von der BF ausgehende Gefährdung sei nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft worden. Ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren stehe nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe. Die BF sei sich ihrer Fehler und strafrechtlicher Verstöße bewusst und bereue diese. Auch habe sie sich kooperativ verhalten und umfassende Angaben gemacht. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erweise sich als unverhältnismäßig hoch.

1.16. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, in der vorgebracht wurde, dass die BF ihre Rückkehrentscheidung am 29.01.2021 konsumiert und das Bundesgebiet verlassen habe. Die BF sei nicht im Besitz eines arbeitsrechtlichen Dokumentes, sei jedoch im Jahr 2015 bei einem Gebäudereinigungsunternehmen tätig gewesen. Zudem sei sie von einem inländischen Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Sie sei nicht gewillt, sich an die geltenden Gesetze zu halten, und stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Suchtgiftkriminalität stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem eine hohe Widerholungsgefahr verbunden sei. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit müsse von einer Rückfälligkeit der BF ausgegangen werden.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 23.03.2018 und 18.01.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde vom 29.01.2021

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

3.1. Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist serbische Staatsangehörige. Sie stammt aus der Stadt XXXX in Serbien, ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF ist ledig und hat einen Sohn, der in Serbien lebt und zwischenzeitlich von seiner Großmutter betreut wird. In Serbien lebt die BF im Haus ihrer Mutter.

3.2. Die BF verfügte über einen am 09.11.2016 ausgestellten und bis 09.11.2026 gültigen sowie einen am 07.09.2020 ausgestellten bis 07.09.2030 gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie mehrfach, zuletzt am 18.09.2020, in das Schengengebiet einreiste.

3.3. Sie war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. Die BF war von 15.05.2015 bis 22.05.2015 bei einem Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt.

3.4. Sie wies laut Ergebnis der Einschau in das Melderegister zu folgenden Zeitpunkten einen behördlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf:

-        27.04.2005 – 20.03.2006 in der XXXX in XXXX

-        27.08.2015 – 12.07.2016 in der XXXX in XXXX

-        06.11.2020 – 18.01.2021 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Zwischenzeitlich wohnte die BF ohne behördliche Meldung bei ihrer Schwester in der Schrankenberggasse 29/2/16 in 1100 Wien.

3.5. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2020, 44 Hv 199/20w, zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie wurde schuldig gesprochen, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Speed (Amphetamin) und Ecstasy (MDMA), gewerbsmäßig anderen Personen im Zeitraum November 2018 bis Ende März 2019 überlassen zu haben. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis, erschwerend die Vielzahl an Angriffen gewertet.

3.6. Die BF verfügt abgesehen von ihrer Schwester und ihrem angegebenen Lebensgefährten über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.

3.7. Die BF reiste am 29.01.2021 im Rahmen der freiwilligen unterstützen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den (dem BVwG vorliegenden) Kopien der serbischen Reisepässe, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Identität der BF steht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF in Serbien und Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus den eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, AJ-Web Auskunftsverfahren).

5. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.

5.1. Zum Einreiseverbot:

5.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist die BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass im Hinblick auf die erstmalige Verurteilung der BF die Verhängung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren nicht angemessen bzw. im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe nicht verhältnismäßig erscheine. Die BF sei sich des Unrechtsgehalts ihrer Tat bewusst und bereue ihr Fehlverhalten. Zudem habe sich die BF kooperativ verhalten und umfassende Angaben gemacht.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

5.1.2. Die BF ist als serbische Staatsangehörige Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie wurde von einem inländischen Strafgericht wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Die BF wollte sich durch den Verkauf von Suchtmittel eine (fortlaufende) Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Ihr Aufenthalt stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Aufgrund der Drogenkriminalität in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen, geregelten Einkommens ist eine beträchtliche Wiederholungsgefahr anzunehmen und kann eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Da die BF erst vor wenigen Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine kriminelle Energie der BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Die Anknüpfungen der BF in Österreich, wo ihre Schwester und ihr angegebener Lebensgefährte leben, stehen einem Einreiseverbot nicht grundsätzlich entgegen, zumal angesichts ihres Lebensmittelpunkts in Serbien, wo auch ihre Mutter und ihr Sohn leben, die Kontakte in Österreich auch durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, gepflegt werden können.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

„Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 [...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

5.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten, für die sie verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 27 Abs. 1, Abs. 3 SMG einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings bei Weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt, wohnt die Schwester der BF sowie ihr angegebener Lebensgefährte in Österreich. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die BF in Österreich bislang nur eine Verurteilung aufweist und ihr bisher ordentlicher Lebenswandel vom Strafgericht mildernd berücksichtigt worden ist.

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von fünf Jahren steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation.

In Anbetracht der Tatsache, dass die BF zu einer elfmonatigen, bedingten Haftstrafe verurteilt wurde und damit der Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren – sohin der Hälfte des maximal möglichen (an dem Maßstab der maximal möglichen Gesamtdauer von 10 Jahren gemessen) – als unverhältnismäßig.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten der BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung ihres Verhaltens bestand. Die dargestellte Vorgangsweise der BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.

Eine weitere Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

5.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W191.2239418.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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