Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
231 2192440-1/17E
W231 2192441-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX , und vom 15.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden von XXXX und XXXX gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden behoben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch belangt Behörde nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W231.2192440.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021