Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W254 2223409-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zl. XXXX :
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei, ein staatenloser Palästinenser, der in Syrien geboren und aufgewachsen ist (in Folge: BP), stellte am 10.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Aufnahmeersuchen der Behörde gem. Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO stimmten die rumänischen Behörden zu. Eine Überstellung der BP fand nicht statt. Am 23.05.2019 stellte die BP erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der BP zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BP, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, mit Schriftsatz vom 22.08.2019 fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2021 in Anwesenheit der BP und seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die anwaltlich vertretenen BP ihre Beschwerde zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Rechtsvertreter der BP zog in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 im Namen der BP die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung
Nach Aufruf der Sache, Identitätsüberprüfung und umfassender Einvernahme der BP sprach der Rechtsanwalt der BP aus, dass die BP ihre Beschwerde zurückziehe. Diese Aussage wurde in der Verhandlungsschrift entsprechend protokolliert.
Aus der Erklärung des Rechtsvertreters der BP in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der anwaltlich vertretenen BP auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Rechtsanwalt der BP aussprach, dass die BP die Beschwerde zurückzieht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
staatenlos Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2223409.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021