Entscheidungsdatum
24.03.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W253 2186971-1/13E
W253 2187028-1/13E
W253 2187025-1/11E
W253 2187020-1/11E
W253 2187023-1/11E
W253 2187015-1/11E
W253 2187026-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 6) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 7) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, 1) Zl. 1056263703-150313575, 2) Zl. 1056264210-150313583, 3) 1056264504-150314539, 4) 1056264700-150314644, 5) 1056264602-150314571, 6) 1107613203-160339215, 7) 1056264809-150314687 zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Der Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.
Den Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, der 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, der 4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, des 6) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, des 7) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 6) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 7) XXXX , geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantrag wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W253.2187023.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021