TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W129 2226097-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

BDG 1979 §47a
BDG 1979 §48a
BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W129 2226097-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des RevInsp XXXX , vertreten durch HELLER GAHLER Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 12.09.2019, Zl. PAD/19/01011595/002/AA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando XXXX .

2. Mit Schreiben vom 21.05.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er aktives Mitglied in einem Sportverein sei. Er beabsichtige, aufgrund seiner erfolgreich abgeschlossenen Masseurausbildung als Vereinsmasseur tätig zu werden; eine entsprechende Nebenbeschäftigung sei bereits durch die Personalabteilung genehmigt worden. Auch könne er eine Position im Vorstand übernehmen und sich um die Jugendausbildung kümmern. Darüber hinaus wolle er seine Großeltern, insbesondere seinen pflegebedürftigen Großvater, unterstützen. Auch seien Sanierungsarbeiten und Umbauten in seinem zukünftigen Wohnhaus geplant.

Er beabsichtige daher für den Zeitraum von drei Jahren eine Reduktion seiner Wochendienstzeit von 40 auf 24 Stunden, zumindest jedoch auf 30 Stunden, wenn letzteres eine positive Erledigung begünstigen würde.

3. Mit Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 12.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wird darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf die – im Bescheid näher dargelegte – angespannte Personalsituation wichtige dienstliche Interessen einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstünden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es der belangten Behörde zumutbar gewesen wäre, Personalmaßnahmen zu setzen, die einen ausreichenden Besetzungsstand ermöglicht hätten.

Auch sei er seit 2015 teilweise als PI Ermittler tätig; hier seien keine nennenswerten Mehrdienstleistungen angefallen und eine Herabsetzung der Wochendienstzeit sei dienstlich möglich, ähnliches gelte für seine Dienste für das Kriminalreferat XXXX .

5. Mit Begleitschreiben vom 29.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Zeitraum dahingehend, dass er eine Herabsetzung der Wochendienstzeit im Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2023, zumindest aber bis zum 30.09.2022, beantrage.

Der Behördenvertreter legte aktuelle Daten aus der Dienststelle des Beschwerdeführers vor, welche aus seiner Sicht einer Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegenstünden. Zudem müsse aufgrund der Pandemiesituation mit einer erhöhten Ansteckungswahrscheinlichkeit gerechnet werden, insbesondere aufgrund der rezenten Mutationen des Virus.

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei trotz der Pandemie zu keinen Einschränkungen gekommen; im Sommer seien aufgrund einer Urlaubssperre mehr Kollegen im Dienst gewesen als sonst. Auch sei er nicht zu nennenswerten außerplanmäßigen Mehrdienstleistungen herangezogen worden; aufgrund der Pandemie sei die Arbeitsbelastung sogar geringer geworden.

Zuletzt erging der Auftrag, aktuelle Zahlen hinsichtlich des Arbeitsplatzumfeldes des Beschwerdeführers in seiner Aufgabe als PI-Ermittler vorzulegen.

7. Am 22.02.2021 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, in welcher die Krankenstände der Jahre 2019 und 2020, die Absonderungszahlen bezogen auf COVID-19 und der LPD Wien sowie der Dienststelle des Beschwerdeführers und Zahlen bezogen auf das konkrete Arbeitsplatzumfeld des Beschwerdeführers als IT-Ermittler aufgeschlüsselt werden.

Am 24.02.2021 wurden die genannten Unterlagen dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung übermittelt; vom ausdrücklich eingeräumten Recht auf Parteiengehör wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando XXXX . Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl in der PI XXXX als PI Ermittler als auch im Rahmen des Koordinierten Kriminaldienstes des SPK XXXX für zentrale Agenden herangezogen.

Dem Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX sind im Personalplan 275 Exekutivplanstellen zugewiesen, tatsächlich versehen 229 Exekutivbedienstete (EB) dort ihren Dienst (davon 18 Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit).

Im gesamten Stadtpolizeikommando XXXX wurden im Zeitraum September bis Dezember 2020 angeordnete Mehrdienstleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 36,85 Stunden/Monat geleistet, in der PI XXXX im Ausmaß von 47,61 Stunden/Monat.

In der PI XXXX versehen neben dem Beschwerdeführer drei weitere PI Ermittler Dienst (alle Vollzeit), 2 Bedienstete sind spezialisiert, ein Bediensteter für Gewalt in der Privatsphäre, ein Bediensteter für IT Ermittlungen und Gewalt in der Privatsphäre, somit verbleiben für die allgemeine Kriminalität nur noch 2 Exekutivbedienstete. Von den vier Bediensteten werden gleichzeitig auch 24 Diensttouren (12-13 Stunden) im Haftjournaldienst des SPK XXXX – Kriminalreferat, sowie 4 Diensttouren als Journaldienst im Monat geleistet.

Im Koordinierten Kriminaldienst sind 19 von 20 PI-Ermittlern des gesamten SPK tätig, der 20. Bedienstete versieht Teilzeitdienst und ist somit nicht für den Koordinierten Kriminaldienst verwendbar (aber auf IT-Kriminalität spezialisiert).

Die Verwendung im Haftjournal kann jederzeit zu Mehrdienstleistungen im Zuge von Haftbearbeitungen oder Vorführungen zu sofortigen Vernehmungen führen.

Alle PI Ermittler werden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Mehrdienstleistungen im Bereich von Schwerpunktaktionen und Hotelkommandierungen herangezogen.

Im Verlauf der COVID-19-Pandemie waren im SPK XXXX 109 Exekutivbedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den in bzw. nach der Verhandlung vorgelegten Daten und Schriftsätzen der belangten Behörde.

Alle für die Feststellungen herangezogenen Daten und Ausführungen der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und blieben unbeanstandet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1.         Dienstzeit die Zeit
a)         der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b)         einer Dienststellenbereitschaft,
c)         eines Journaldienstes und
d)         der Mehrdienstleistung,
2.         Mehrdienstleistung
a)         die Überstunden,
b)         jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c)         die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
d)         (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
3.         Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
4.         Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

[…]

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1.         die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2.         die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a)         zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
b)         bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
c)         bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
d)         bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
e)         zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
3.         im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

[…]

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1.         während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2.         während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3.         in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 50a BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber, insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber, noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 30.03.2011, 2009/12/0182, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Zudem haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040).

Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers vorliegt (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).

Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Ebenso darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessenabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen im Sinn des § 50a BDG 1979 dabei auf rezente Grundlagen zu stützen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013, mwN).

Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).

3.3. Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der angespannten Personalsituation im Stadtpolizeikommando XXXX und der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung von Ansprüchen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, dem Ansuchen auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Beurteilung der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten:

Mit dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung von 40 Wochenstunden auf 24 (in eventu 30) Wochenstunden. Aus einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ergibt sich begleitend, dass der Beschwerdeführer zufolge der Bestimmung des § 50c Abs. 2 BDG 1979 zu Mehrdienstleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Von der Behörde ist zunächst zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, dem Stadtpolizeikommando XXXX , verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064).

Aufgrund der vorgelegten und festgestellten Zahlen ist davon auszugehen, dass sich die prognostizierte Arbeitsbelastung bereits ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit beim Beschwerdeführer an der Dienststelle des Beschwerdeführers, über der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegt.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen, Personalmaßnahmen zu setzen, die einen ausreichenden Besetzungsstand ermöglichen, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 12 des Personalplans für das Jahr 2021 (Anlage 4 zum Bundesfinanzgesetz 2021) können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung können für Beamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b oder E2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.

Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall jedoch nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten Exekutivbeamten schaffen: Durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) kann nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden.

Durch die erfolgten Neuaufnahmen, die voraussichtlich im Kalenderjahr 2021 die Ausbildung abschließen, ist zwar kurzfristig eine leichte Entspannung der Personalsituation zu erwarten, jedoch wird sich einerseits die prognostizierte Arbeitsbelastung auch unter Berücksichtigung dieser Bediensteten angesichts der überaus angespannten Personalsituation weiterhin nur knapp unter der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegen und ist andererseits bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch mit Abgängen (zB insbesondere Ruhestandsversetzungen) zu rechnen.

3.4. Schon ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers ist beim Stadtpolizeikommando XXXX die nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle und zur vorrangigen Befriedigung absoluter Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes (vgl. dazu VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN) äußerst gering. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch sehr schwierig. Darüber hinaus hat die belangte Behörde schlüssig auf die Ungewissheit etwaiger Personalausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie hingewiesen; dass bis dato 109 Exekutivbedienstete (von 229) des SPK XXXX – somit fast jeder zweite Exekutivbedienstete – gerechtfertigt aufgrund einer COVID-19-Maßnahme vom Dienst abwesend waren (egal, ob selbst erkrankt oder als Kontaktperson), zeigt, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für unerwartete Personalausfälle aufgrund der Pandemie besteht.

Da an der Dienststelle folglich bereits das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Mehrleistungen erreicht ist, besteht jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024, mwN).

3.5. Die von der belangten Behörde vorgelegten Zahlen haben in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf die in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerte Höchstgrenze – nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Exekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG 1979, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.

3.6. Die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beschwerdeführers für die Bewilligung des Antrages sprechen, spielen im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle (VwGH 25.09.002, 2001/12/0131).

3.7. Soweit der Beschwerdeführer auf Kolleginnen und Kollegen verweist, hinsichtlich derer eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 bewilligt worden sei, ist auszuführen, dass es nicht unsachlich ist, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Arbeitsbelastung Dienstbetrieb Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie Personalreserve wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2226097.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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