TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W237 2240466-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W237 2240466-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 25.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001421, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrags zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wies das Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil dieser verspätet eingebracht worden sei.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 15.02.2021 Beschwerde und begründete diese mit näheren Ausführungen zur ihrer Beschwerde vom 29.10.2020 zugrundeliegenden Rechtssache.

Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15.02.2021 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 17.03.2021 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 29.10.2020 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.09.2020, mit dem sie zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengelds in der Höhe von € XXXX verpflichtet wurde. Diese Beschwerde wies das AMS im Wege einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2020 als unbegründet ab, welche mittels RSb-Sendung an die Beschwerdeführerin adressiert und von ihr am 29.12.2020 persönlich übernommen wurde. Mit frühestens am 15.01.2021 beim AMS persönlich eingebrachtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Die persönliche Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 29.12.2020 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Rückschein ersichtlich. Was die Feststellung zur Einbringung des Vorlageantrags frühestens am 15.01.2021 betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass diesbezüglich weder im Verwaltungsakt ein Kuvert mit entsprechendem Poststempel noch auf dem Vorlageantrag ein Vermerk des Eingangs beim AMS vorhanden ist. Einem auf den 18.01.2021 datierten Aktenvermerk eines Mitarbeiters des AMS ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesem telefonisch mitgeteilt habe, sie habe den Vorlageantrag am Freitag, den 15.01.2021, „in den Postkasten der RGS Mistelbach geworfen“. Außerdem ist der handschriftlich verfasste Vorlageantrag auf den 15.01.2021 datiert; dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Schreiben vordatiert hätte, wäre völlig unlogisch und im Lichte des Falles geradezu denkunmöglich. In der gegenständlichen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die Einbringung des Vorlageantrags am 15.01.2021 auch nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.01.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 17.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. § 15 VwGVG lautet:

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.         von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.         von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 29.12.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 12.01.2021. Da die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag frühestens am 15.01.2021 beim AMS (durch Einwurf in den dortigen Postkasten) einbrachte, erweist sich dieser als verspätet.

Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag mit dem angefochtenen Bescheid sohin zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuweisen ist.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; in der gegenständlichen Beschwerde bestritt sie insbesondere nicht, dass sie die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 29.12.2020 erhielt und den Vorlageantrag erst am 15.01.2021 in den Postkasten des AMS einwarf. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags ist § 15 Abs. 1 VwGVG klar zu entnehmen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2240466.1.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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