Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W167 2157120-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX , mit dem betreffend das Kalenderjahr 2014 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung, sowie die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung festgestellt wurden und der Beschwerdeführer zur Bezahlung der diesbezüglichen Nachbelastung verpflichtet wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Nachbelastung der Bemessungsgrundlage 2014 (VwAkt S. 146 und 148).
2. Die belangte Behörde erließ den bekämpften Bescheid, in dem sie betreffend den Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung, sowie die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung feststellte und der Beschwerdeführer zur Bezahlung der diesbezüglichen Nachbelastung verpflichtet wurde (VwAkt S. 180-192).
3. Gegen den Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer Beschwerde (Gerichtsakt OZ 1). Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, der einzig strittige (offene) Punkt sei die Frage, ob der Begriff „Veräußerungsgewinn“ einzig nur im Zuge einer Betriebsveräußerung gemäß § 24 EStG zu subsumieren ist oder ob Veräußerungsgewinne auch durch andere betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Vorgänge entstehen. Sollte dies der Fall sein, sind auch diese Sachverhalte der Begünstigung der Beitragsgrundlage zu unterwerfen.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Entscheidung betrifft den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014. In diesem Zeitraum unterlag der Beschwerdeführer aufgrund einer näher angegebenen Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1 GSVG. Der Beschwerdeführer ist seit 2008 Gesellschafter der XXXX OG. Der Beschwerdeführer führte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 seinen Betrieb selbst weiter.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde im Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von XXXX vorgeschrieben.
1.3. Nach Angabe der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers hat dieser eine Liegenschaft, welche im Jahr 2014 bis zum Verkauf im Sachanlagevermögen des Beschwerdeführers war, verkauft und einen näher angegeben Betrag des Verkaufserlöses zur Rückführung des Kredites für diese Liegenschaft verwendet. Durch den Verkauf dieser Liegenschaft seien zur Stärkung des Betriebs Eigenmittel lukriert worden, die dem Betrieb zur Deckung des Liegenschaftskredits zugeführt wurden.
1.4. Die Einkommenssteuererklärung 2014 weist Anlagenerträge/Entnahmewerte von Anlagevermögen in der Höhe von XXXX (Kennzahl 9060) und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von XXXX (Kennzahl 330) aus.
1.5. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 weist Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von XXXX aus. Es ist kein Veräußerungsgewinn im Kalenderjahr 2014 ausgewiesen, die oben genannten Anlageerträge wurden zur Gänze als Gewinn den Einkünften zugerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt. In der Beschwerde wurden insbesondere auch die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid zum steuerrechtlichen Sachverhalt nicht bestritten: Dass kein Veräußerungsgewinn seitens des Finanzamtes im rechtskräftigen Bescheid angenommen wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich insbesondere aus dem Nichtvorliegen einer Beilage E 1a zum Einkommensteuerbescheid, in welcher ein Veräußerungsgewinn unter den Kennzahlen 9020 bzw. 9021 auszuweisen ist.
Im Beschwerdefall ist daher lediglich die rechtliche Qualifikation der Veräußerung des Grundstückes strittig. Da es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, war – entgegen des auf die BAO gestützten Antrags des Beschwerdeführers in der Beschwerde – keine mündliche Verhandlung erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter*in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Ziffer 5 GSVG ist keine Senatszuständigkeit (auch nicht auf Antrag) vorgesehen.
Daher liegt im Beschwerdefall – trotz der auf die BAO gestützten Beantragung eines Senates in der Beschwerde – die Zuständigkeit der Einzelrichterin vor.
3.2. Maßgebliche Bestimmung § 25 Absatz 1 und 2 GSVG, in der Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
[…]
3.3. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). Es kommt nicht darauf an, ob es sich „um real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296 und jenes vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277, vom 8. April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202). (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243)
3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
In der Beschwerde wird lediglich bestritten, dass der Begriff „Veräußerungsgewinn“ einzig nur im Zuge einer Betriebsveräußerung gemäß § 24 EStG zu subsumieren ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Veräußerungsgewinne auch durch andere betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Vorgänge entstehen und daher bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zu begünstigen sind.
Dem Beschwerdevorbringen wird folgendes entgegengehalten:
Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Gewerblichen Sozialversicherung ist nach § 25 GSVG zu ermitteln. Als Einkünfte gelten jedenfalls die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Absatz 1 GSVG). Unter bestimmten Voraussetzungen können reinvestierte Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 die Beitragsgrundlage vermindern (§ 25 Absatz 2 Ziffer 3 GSVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) besteht bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG eine Bindung an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte; es ist lediglich zu beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen (vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG8(2019) § 25 Rz 6 mit Judikaturverweisen).
§ 25 Absatz 2 Ziffer 3 GSVG verweist auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988. In den § 24 EStG (aber auch § 4 Absatz 3a Z 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 EStG 1988) finden sich Bestimmungen zu Veräußerungsgewinnen.
Im Beschwerdefall liegt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2014 vor, welcher keinen Veräußerungsgewinn ausweist. Das bindet auch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht.
Daher ist auf die Frage, ob die im Beschwerdefall nach Angabe des Beschwerdeführers erfolgte Deckung des Liegenschaftskredits durch Teile des Verkaufserlöses des Grundstücks zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Absatz 2 Ziffer 3 GSVG führen könnte, nicht einzugehen.
Die Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG, die Berechnung der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 ff. GSVG sowie die Berechnung der Nachbelastung unter Berücksichtigung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Jahr 2014 gemäß § 25a GSVG wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde beantragte, wird festgehalten, dass der Beschwerde im Beschwerdefall aufschiebende Wirkung zukam, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Liegenschaftsveräußerung VeräußerungsgewinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2157120.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021