TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/31 W116 2240416-2

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2

Spruch


W116 2240416-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 04.03.2021, Zl. 503872/19/ZD/0321, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 zweiter Satz Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum 30.06.2021 aufgeschoben. Das Mehrbegehren auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum September 2021 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 19.07.2019 festgestellt wurde, brachte am 25.09.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. Darin ist als Zuweisungswunsch „September 2021“ angeführt. Unter Punkt 5. Schul- und Berufsausbildung finden sich folgende Angaben: 2008 – 2012 Volksschule, 2012 – 2016 NMS Hasnerstraße, 2016 – 2020 HTL Lastenstraße Fachschule Mechatronik, 2020 – 2021 WIFI Berufsmatura.

2.       Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 06.10.2020 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 25.09.2020 rechtskräftig festgestellt.

3.       Mit Bescheid der ZISA vom 11.02.2021 wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Allgemeinen öffentlichem Klinikum Klagenfurt am Wörtersee mit Dienstbeginn am 01.04.2021 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2021 nachweislich zugestellt.

4.       Am 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bei der ZISA ein. Darin bringt er vor, dass er seit September 2020 Schüler am WIFI Kärnten sei und die Kurse bis Juli 2021 dauern würden. Er habe noch keine abgeschlossene Schulbildung und beantrage einen Aufschub bis zum Monat September.

5.       Mit Schreiben vom 19.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.

6.       Mit Schreiben vom 19.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils eine Bestätigung der WIFI Kärnten GmbH über den Besuch der Veranstaltungen Berufsreifeprüfung / Berufsmatura in den Gegenständen Mathematik (08.09.2020 bis 18.05.2021, Diensttag 08:00 – 12:10 Uhr, fallweise Freitag), Deutsch (09.09.2020 bis 19.05.2021, Mittwoch 08:00 – 12:10 Uhr, fallweise Freitag) und Englisch (07.09.2020 bis 21.06.2021, Montag 08:00 – 12:10 Uhr, fallweise Freitag). Mit Schreiben vom 25.02.2021 teilte der Beschwerdeführer ergänzend mit, dass diese drei Fächer zur Berufsmatura kostenpflichtig seien und er bereits dafür bezahlt habe. Durch einen Abbruch würden ihm daher wirtschaftliche und zeitliche Nachteile entstehen, weil er damit rund 3.000,- € verlieren und das gesamte Vorbereitungsjahr wiederholen müsste. Mit Schreiben vom 04.03.2021 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er den Zivildienstantrag im September ans Bundesheer gesendet und darin den frühestmöglichen Termin September 2021 bekanntgegeben habe. Versehentlich habe er sich gedacht, dass damit der Einberufungstermin mit diesem Datum geklärt gewesen wäre, was sich aber nun als Irrtum herausstellen würde. Er ersuche um Nachsicht und Aufschub bis 01.09.2021 und bringe dazu keine weiteren Beweismittel ein.

7.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.03.2021 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 19.07.2019 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Unterlagen mit September 2020 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid der ZISA vom 06.10.2020 sei mit 25.09.2020 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zum ordentliche Zivildienst zugewiesen worden sei, sei ein Aufschub nach der Bestimmung des ersten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG nicht mehr möglich. Da er aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienst aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen. Die von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile wären keine außerordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung. Darüber hinaus werde auf die Harmonisierungspflicht hingewiesen, wonach jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und Wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden werden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2021 nachweislich zugestellt.

8.       Mit Schreiben vom 11.03.2021 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 16.03.2021, W208 2240416-1/2E, leitete das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde zuständigkeitshalber an die ZISA weiter, wo sie am 19.03.2021 und damit innerhalb offener Beschwerdefrist einlangte. Mit Schreiben vom 25.03.2021 legte die Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 26.03.2021 einlangten.

In der Beschwerde wird nach einer chronologischen Darstellung des Sachverhalts vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt erachte, weil er dadurch neben der zeitlichen Einbuße auf seinem Ausbildungsweg auch einen schmerzlich hohen wirtschaftlichen Verlust erleiden würde, weil die Ausbildung insgesamt rund 3.000,- € gekostet habe und er bei einem Zivildienstantritt am 01.04.2021 die anrechenbaren 75%, welche zur Anerkennung auf Zulassung zur Matura erforderlich seien, nicht erreichen würde und damit der bezahlte Kursbeitrag verloren ginge. Selbst wenn der von ihm genannte Wunschtermin für einen Aufschub nicht verbindlich sei, vertrete er die Meinung, dass im Zuweisungsbescheid zumindest die im September 2020 begonnene Ausbildung zur berufsbegleitenden Maturavorbereitung am WIFI Kärnten berücksichtigt hätte werden sollen.

9.       Mit Mail vom 30.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument als Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht, woraus ersichtlich sei, dass er alle Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund der fortlaufenden Ausbildung seit Jänner 2019 bis dato mit Ende Juli 2021 nachweislich beim Militärkommando Kärnten eingebracht habe, weshalb ein Einberufungsbefehl am 18.06.2020 aufgehoben worden sei. Bei der frühzeitigen Einberufung zum Zivildienst seien diese nachgewiesenen Voraussetzungen offensichtlich von der ZISA nicht berücksichtigt worden, weshalb er die Zuweisung zu diesem Termin nicht nachvollziehen können.
Dem Schreiben ist ein Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 18.06.2020 beigeschlossen, mit dem ein für den Beschwerdeführer erlassener Einberufungsbefehl vom 08.05.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 06.07.2020 von Amts wegen aufgehoben wurde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2019 in einer Schulausbildung gestanden habe. Aus der Anmeldungsbestätigung der WIFI Kärnten GmbH vom 16.06.2020 sei zu entnehmen, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und diese voraussichtlich im Juli 2021 enden werde. Der Beschwerdeführer habe eine Zustimmung zur Einberufung zum Grundwehrdienst nicht erteilt. Der Einberufungsbefehl sei aufzuheben, weil im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG vorliegen würden, indem er tauglich sei, seiner Einberufung nicht zugestimmt habe und nachweislich seit Beginn des Jahres, in dem seine Stellung begonnen habe, in einer laufenden Schulausbildung stehe.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:
Am 19.07.2019 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er (seit 2016) eine vierjährige Fachschule für Mechatronik, die er im Juni 2020 abschloss.
Seit September 2020 absolviert er am WIFI Kärnten Kurse zur Berufsreifeprüfung in den Gegenständen Mathematik (08.09.2020 bis 18.05.2021, Diensttag 08:00 – 12:10 Uhr, fallweise Freitag), Deutsch (09.09.2020 bis 19.05.2021, Mittwoch 08:00 – 12:10 Uhr, fallweise Freitag) und Englisch (07.09.2020 bis 21.06.2021, Montag 08:00 – 12:10 Uhr, fallweise Freitag).

Mit Bescheid der ZISA vom 06.10.2020 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 25.09.2020 rechtskräftig festgestellt.
Mit Bescheid der ZISA vom 11.02.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Allgemeinen öffentlichem Klinikum Klagenfurt am Wörtersee mit Dienstbeginn am 01.04.2021 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2021 nachweislich zugestellt.
Am 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bei der ZISA ein.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2.    Der für einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

§ 25 Abs. 1 Z 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet:

„Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 […]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

3.3.    Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, mwN). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger bereits in Ausbildung stand, ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers bereits am 19.07.2019 erstmals rechtskräftig festgestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Kalenderjahres 2019 in jenem Ausbildungsverhältnis hätte stehen müssen, für das er Aufschub begehrt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er jedoch eine vierjährige Fachschule für Mechatronik, die er im Juni 2020 abschloss.

Die für den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes relevante Ausbildung beim WIVI Kärnten zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung begann der Beschwerdeführer hingegen erst am im September 2020, sodass der Beschwerdeführer zum in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt noch nicht in der gleichen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, weshalb sich § 14 Abs. 1 ZDG als nicht anwendbar erweist.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist.

§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt bereits derart zum Zivildienst zugewiesen war kommt hier lediglich eine Anwendung des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht. Demnach gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung seiner Ausbildung durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat.

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass er seit September 2020 an Lehrgängen der WIVI zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung teilnimmt, wovon zwei bis Mitte Mai 2021 und einer bis zum 21.06.2021 andauern. Die Unterrichtseinheiten finden an drei Vormittagen in der Woche statt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch während seines Zivildienstes daran teilnehmen könnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass er bei einem vorzeitigen Abbruch dieser Kurse zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht über die für einen Antritt zur Berufsreifeprüfung notwendigen 75% verfügen würde und er den Kurs zur Gänze wiederholen müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema unter anderem folgendes ausgeführt:

„Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar.“ (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395)

„Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem Antrag kann nach § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0079, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0139). …“ (VwGH 20.09.2001, 2001/11/0116)
Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine Unterbrechung der laufenden Ausbildung des Beschwerdeführers am 01.04.2021 faktisch einem vorzeitigen Abbruch gleichkommen und dazu führen würde, dass er die gesamten Lehrgänge nach Ableistung des Zivildienstes wiederholen müsste, würde hier zum Verlust eines gesamten weiteren Ausbildungsjahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung hinaus führen, weshalb von einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auszugehen ist.
Wenn die Behörde hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden (Verfall der Kurskosten in der Höhe von rund 3.000,- €) auf die sogenannte „Harmonisierungspflicht“ verweist, so ist im gegenständlichen Fall Folgendes anzumerken:
Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, die die Folge der Verletzung der auch für Zivildienstpflichtige geltende Harmonisierungspflicht sind, nicht als Grundlage für die Befreiung herangezogen werden können. (zB. VwGH 18.05.2010).
Zum Inhalt der Harmonisierungspflicht hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085): „Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (Hinweis E 27.4.1995, 95/11/0015).“
In diesem Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall auf den Umstand zu verweisen, dass Militärkommandos Kärnten mit Bescheid vom 18.06.2020 einen für den Beschwerdeführer davor erlassenen Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 06.07.2020 von Amts wegen aufgehoben hat, weil es die Ansicht vertrat, dass auch hinsichtlich der erst im September 2020 und damit danach vom Beschwerdeführer begonnenen Ausbildung am WIFI Kärnten die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG vorliegen würden. Auch wenn diese Rechtsansicht unzutreffend erscheint und für die ZISA in keiner Weise bindend ist, wäre dennoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage dieses Bescheides nicht davon ausgehen musste, dass er durch den Beginn dieser Ausbildung allenfalls Umstände schaffen könnte, die für den Fall seiner Einberufung bzw. Zuweisung zu besonderen Schwierigkeiten führen würden.

Dem Beschwerdeführer war daher der Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis zum Abschluss des gegenständlichen Berufsreifeprüfungsvorbereitungskurses zu gewähren. Das Mehrbegehren eines Aufschubes bis zum September 2019 war dagegen als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Ausbildungskosten außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Berufsreifeprüfung Harmonisierungspflicht Mehrbegehren ordentlicher Zivildienst Teilstattgebung Unterbrechung wirtschaftliche Schwierigkeiten Zivildiener Zivildienst - Antrittsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2240416.2.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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