TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/31 W120 2211777-1

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W120 2211774-1/19E
W120 2211777-1/16E
W120 2232065-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER über die Beschwerden

1.       der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, XXXX

2.       der mj. XXXX , geb. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, XXXX sowie

3.       der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, XXXX ,

alle StA. Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:

„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

II. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:

„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

III. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:

„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 03.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Seite 20 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03.03.2021) bzw. binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG an die belangte Behörde am 03.03.2021 keine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von dieser beantragt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W120.2211777.1.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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