TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/16 B1583/93

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Veröffentlicht am 16.06.1995
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art15a
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
KRAZAF-Vereinbarung, BGBl 863/1992
Krnt KundmachungsG §3 Abs1
Krnt Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl 153/1992 §3
F-VG 1948 §4
KAG §28 Abs12
KAG §28 Abs4
KAG §28a Abs1
KAG §28a Abs2 Z1
KAG §28a Abs2 Z3
KAG §33 Abs3
Krnt KAO 1992 §53
Krnt KAO 1992 §53 Abs5
Krnt KAO 1992 §60 Abs1
Krnt KAO 1992 §70 ff
Krnt KAO 1992 §72 Abs5
Krnt KAO 1992 §73
Krnt KAO 1992 §73 Abs8
Krnt KAO 1992 §74

Leitsatz

Ausreichende gesetzliche Determinierung der Krnt KAO 1992 zur Erlassung einer Regelung betreffend Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von öffentlichen Krankenanstalten im Krnt Landes-Krankenanstaltenplan; keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform; kein Verstoß der Bestimmungen der Krnt KAO 1992 bzw des Krnt Landes-Krankenanstaltenplanes betreffend Regelung von Pflegegebührenersätzen durch Krankenversicherungsträger und die Zuständigkeit der Schiedskommission gegen die Kompetenzverteilung; KRAZAF-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern kein Maßstab zur Beurteilung der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften; keine Bedenken gegen die Organisation der Schiedskommission; keine unzureichende Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAG hinsichtlich Pflegegebührenersätze; keine verfassungswidrige Wiederverlautbarung der Krnt KAO infolge nachträglicher Berichtigung unterlaufener Fehler; keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung der Krnt KAO 1992 mangels vollständiger Übernahme eines grundsatzgesetzlichen Kriteriums infolge Festlegung des Landesgebietes als Beitragsbezirk und zugleich Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten Die Krnt KAO 1992 enthält eine ausreichend gesetzlich determinierte Verordnungsermächtigung zur Erlassung des §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan. Aus der Wortfolge "die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind" in §73 Abs8 Krnt KAO 1992 - die im übrigen mit der entsprechenden grundsatzgesetzlichen Anordnung des §28a Abs2 Z1 KAG wortgleich ist - ergibt sich expressis verbis eine gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten durch Verordnung, näherhin durch den Krnt Landes-Krankenanstaltenplan. Kriterien für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von bestimmten Krankenanstalten ergeben sich aus §53 Krnt KAO 1992. §53 Abs1 handelt von der "Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind" unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gebarung. Aus §53 Abs5 folgt weiters zum einen, daß die Landesregierung die Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten in Abhängigkeit von den ihrer Funktion nach erforderlichen Einrichtungen zu beurteilen hat; zum anderen ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz, näherhin in der Bestimmung, welche die Festsetzung von Pflege- und Sondergebühren zum Regelungsgegenstand hat, daß die dafür normierten Kriterien auch für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten durch den Krnt Landes-Krankenanstaltenplan maßgeblich sind. Der Einwand, bei der Vorschrift des §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan handle es sich um eine verfassungswidrige "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, daß die zitierte Bestimmung unter namentlicher Bezugnahme auf fünf Krankenanstalten deren Gleichwertigkeit feststellt. Tatsächlich aber ist diese Vorschrift, wenn sie sich auch auf konkrete Objekte bezieht, eine solche mit einem abstrakt umschriebenen Adressatenkreis. Adressat des §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan sind nicht (ausschließlich) die in ihm genannten Krankenanstalten, sondern (auch) die Krankenversicherungsträger, die mit den Krankenanstalten kontrahieren möchten. §53 Abs5, §72 Abs5, §73 und §74 Krnt KAO 1992 sowie §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung. Die Ermächtigung zur Regelung von Pflegegebührenersätzen durch Krankenversicherungsträger ist keine Angelegenheit des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG), sondern eine Angelegenheit des Art12 Abs1 Z1 B-VG, also eine solche des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten". Auch die Vorschrift des §28 Abs12 KAG, welcher für bestimmte Fälle die Zuständigkeit von Schiedskommissionen zur Entscheidung über die zwischen dem Träger einer Krankenanstalt und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch Vertrag zu regelnden Angelegenheiten vorsieht, ist in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl VfSlg 12470/1990). Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG verpflichten als solche nur die Vertragsparteien. Zur Aktualisierung der durch sie intendierten Rechtswirkungen über die Bindung der Vertragspartner untereinander hinaus bedürfen sie der Transformation. Sie stellen daher keine Zwischenstufe zwischen einfachem Landesrecht und Landesverfassungsgesetzen dar. Die KRAZAF-Vereinbarung, BGBl 863/1992, stellt somit keine höherrangige Norm dar, an welcher die Krnt KAO 1992 und der Krnt Landes-Krankenanstaltenplan gemessen werden können. §4 F-VG 1948 ordnet an, daß bei der Regelung des Finanzausgleiches darauf Bedacht zu nehmen ist, "daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden." Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, daß durch die von ihnen gerügten Bestimmungen der Krnt KAO 1992 und des Krnt Landes-Krankenanstaltenplanes eine Lastenverschiebung zum Nachteil der Sozialversicherungsträger bewirkt worden sei. Daß es sich bei diesen aber um keine Gebietskörperschaften handelt und daß die zitierte Verfassungsvorschrift daher für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz ist, ist offensichtlich. Die im Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK gegen die Organisation der Schiedskommission (§73 Krnt KAO 1992) vorgebrachten Bedenken treffen nicht zu (vgl E v 16.06.95, B395/93). Eine bescheidmäßige Ernennung von Mitgliedern eines Tribunals ist durch Art6 EMRK nicht gefordert. Die Qualität einer Behörde als unabhängiges Tribunal iSd Art6 EMRK fällt nicht allein dadurch weg, daß ihre Entscheidungen reflexartige finanzielle Auswirkungen auf jene Gebietskörperschaft haben, der die entscheidende Behörde organisatorisch zuzuordnen ist. Bei den "Pflegegebühren" gemäß §28 Abs4 KAG handelt es sich offensichtlich um Pflegegebührenersätze. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages gemäß §28 Abs4 KAG, also eines privatrechtlichen Vertrages über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden "Pflegegebühren", kein neuer Vertrag zustande, so entscheidet gemäß Abs12 leg cit die Schiedskommission auf Antrag über diese Angelegenheit. Bei einer solchen Entscheidung nach §28 Abs12 KAG aber handelt es sich, wie §28a Abs1 leg cit klarstellt, um die "Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze". Es ist vom Wortlaut des §72 Abs5 Krnt KAO 1992 her (arg "vereinbart") und nach dem zu §28 und §28a KAG Gesagten offensichtlich, daß §72 Abs5 Krnt KAO 1992 Pflegegebührenersätze zum Regelungsgegenstand hat. Der Beschwerdevorwurf, daß die zitierte Bestimmung infolge ausschließlicher Regelung der Pflegegebühren und nicht auch der Pflegegebührenersätze das KAG unzureichend ausführe, erweist sich damit als verfehlt. Es ist offensichtlich, daß in der Wiederverlautbarung der Krnt KAO mit Kundmachung vom 15.12.92, LGBl 2/1993, zwischen §70 Krnt KAO 1992 und §73 leg cit etwas fehlte, daß somit ein Fehler (iSd §3 Abs1 Krnt KundmachungsG) unterlaufen ist. Die Landesregierung hat den ihr unterlaufenen Fehler mit Kundmachung vom 09.03.93, LGBl 28/1993, berichtigt, indem §70 Abs2 Krnt KAO 1992 ein Abs3 sowie §71 und §72 Abs1 und Abs2 Krnt KAO 1992 - wie diese Bestimmungen richtigerweise wiederzuverlautbaren gewesen wären - angefügt wurden. Dieses Vorgehen der Landesregierung, welche sowohl die Wiederverlautbarung als auch deren Berichtigung beschloß, erscheint dem Verfassungsgerichtshof im hier vorliegenden Zusammenhang unbedenklich. §33 Abs3 KAG ermöglicht es der Landesgesetzgebung zu bestimmen, "daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist." Von dieser grundsatzgesetzlichen Ermächtigung hat die Krnt KAO 1992 Gebrauch gemacht. Ihr §60 Abs1 legt fest, daß für alle öffentlichen Krankenanstalten in Kärnten das Bundesland Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich ist. Sind aber aufgrund dieser Gesetzesvorschrift alle öffentlichen Krankenanstalten des Landes Kärnten für die Bevölkerung des ganzen Landes bestimmt, so bleibt für die Übernahme des Kriteriums des §28a Abs2 Z3 KAG durch die Krnt KAO 1992 kein Raum. Von einer Grundsatzgesetzwidrigkeit des §73 Abs8 Krnt KAO 1992 in diesem Punkt kann daher keine Rede sein.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Am 10. Juli 1975 wurde zwischen dem bischöflichen Ordinariat von Gurk namens der Rechtsträger der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens, insbesondere namens des Konventes der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: Konvent) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (künftig: Hauptverband) unter Mitfertigung der Kärntner Gebietskrankenkasse (künftig: GKK) ein Krankenanstaltenvertrag gemäß §60 der Kärntner Krankenanstaltenordnung - KAO, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1958 idF LGBl. für Kärnten Nr. 187/1974 (diese Bestimmung entspricht §66 der Krankenanstaltenordnung 1978 (künftig: KAO 1978), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, bzw. §72 der Krankenanstaltenordnung 1992 (künftig: KAO 1992), Anlage zur Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Zl. Verf-1468/1/92, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993 idF LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993) abgeschlossen, und darin festgelegt, daß die Versicherungsträger als Pflegegebührenersatz jeweils den Betrag zu leisten haben, der zwischen dem Hauptverband und dem Land Kärnten für das Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart wurde.

2. Am 7. November 1986 stellte der Konvent als Träger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: KH St. Veit/Glan) an die Kärntner Landesregierung den Antrag, die annähernde Gleichwertigkeit der von ihm betriebenen Krankenanstalt mit dem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach (künftig: LKH Villach) festzustellen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989 wurde gemäß §48 Abs5 KAO 1978 in Stattgebung dieses Antrages die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit mit dem LKH Villach bescheidmäßig festgestellt.

Da dem Hauptverband im Gleichstellungsverfahren Parteirechte nicht eingeräumt worden waren, erhob er Beschwerde nach Art144 B-VG, die nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Mit Beschluß vom 9. November 1990, Z90/18/0219, wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse des Hauptverbandes an der Beteiligung am Gleichstellungsverfahren und damit die Beschwerdelegitimation zu verneinen sei.

3. In der Folge kündigte der Konvent den am 10. Juli 1975 abgeschlossenen Krankenanstaltenvertrag und stellte an die Schiedskommission gemäß §67, nunmehr §73 Abs4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (künftig: Schiedskommission) den Antrag festzustellen, daß der dem Konvent zustehende Pflegegebührenersatz für das KH St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das LKH Villach zu entsprechen habe.

Mit einem ersten Teilbescheid vom 22. Dezember 1992 erging folgender Spruch:

"1. Gemäß §67 KAO wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat.

2. Gemäß §67 Abs2 KAO wird ausgesprochen, daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und dem Antragsgegner Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.

3. Der Antrag des Antragsgegners Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger auf Unterbrechung des Verfahrens und Bestellung eines Sachverständigen gemäß §38 und §68 Abs1 AVG wird abgewiesen.

4. Dieser Teilbescheid bezieht sich nur auf den Zeitraum bis einschließlich 14.10.1992."

Mit einem zweiten Teilbescheid der Schiedskommission vom 27. Mai 1993 erging folgender (weiterer) Spruch:

"1. Gemäß §73 Abs2, 7 und 8 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan, in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt wird.

2. Gemäß §73 Abs2 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.

3. Dieser Teilbescheid bezieht sich auf die Zeit ab und einschließlich 1.1.1993."

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:

"1. Zur Höhe des Pflegegebührenersatzes

a) Zum Verfahrensgegenstand

...

Gegenstand der Verfahrens ist ... die Festsetzung der Höhe des Pflegegebührenersatzes.

Da mit dem Inkrafttreten des Kärntner Krankenanstaltenplanes (LGBl 153/1992) am 1.1.1993 eine geänderte materielle Rechtslage vorliegt, beschränkt sich die Entscheidung zunächst auf den Zeitraum ab und einschließlich 1.1.1993.

b) Anzuwendende Rechtsgrundlagen und Entscheidungsmaßstab

aa) Der bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze von der Schiedskommission anzuwendende rechtliche Maßstab ergibt sich zunächst aus §73 Abs7 KAO.

Er lautet:

'Unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5 KAO ist die Schiedskommission bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs1 bis 3 leg cit an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß §72 Abs6 bis 11 KAO gebunden'.

In den durch §73 Abs7 KAO verwiesenen Bestimmungen der §72 Abs6 bis 11 KAO wird bestimmt, daß die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentualen Ausmaß zur Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr für das laufende Jahr zu erhöhen sind. Die folgenden Absätze enthalten nähere Bestimmungen über die Berechnungen des Erhöhungsprozentsatzes.

Gemäß §72 Abs5 KAO dürfen die Pflegegebühren - gemeint sind aufgrund des systematischen Zusammenhanges fraglos die Pflegegebührenersätze - und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Anstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger vereinbart werden, als die Pflegegebühren(ersätze) oder Sondergebühren der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.

Aus §72 Abs5 KAO ergibt sich somit, daß das Kriterium der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit auch für die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze maßgeblich ist (vgl VwGH KrSlg 285 zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung der Salzburger KAO). Das heißt, daß die Vertragspartner in ihrer privatrechtlichen Verfügungsmacht insofern gesetzlich eingeschränkt sind, als sie bei der Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der Pflegegebührenersätze für die nächstgelegene gleichartige Landeskrankenanstalt nicht unterschreiten dürfen.

bb) Unter den Parteien strittig ist allerdings, ob diese - nach §72 Abs5 KAO an die Vertragspartner adressierte - 'Gleichwertigkeitsregel' auch von der Schiedskommission zu beachten ist. Nach Auffassung des antragsgegnerischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger habe die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze ausschließlich die 'Erhöhungsprozentsätze' zu beachten, nicht hingegen auch den Aspekt der 'Gleichwertigkeit'. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß im §66 Abs12 KAO (alt) als Maßstab für die Entscheidung der Schiedskommission lediglich auf die Abs4 - 9, nicht jedoch auf die 'Gleichstellungsregelung' des Abs3 (alt) verwiesen wurde. Auch ArtV der KAG-Novelle, BGBl 282/1988, mit welchem die Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart angehoben wurde, beweise, daß die Berechnungsgrundlagen der Pflegegebührenersätze 'eingefroren' werden sollten und nur durch eine lex specialis (nicht aber durch Vertrag oder eine Entscheidung der Schiedskommission) veränderbar sei.

Die Schiedskommission vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Erstens trifft es nicht mehr zu, daß §73 Abs7 KAO nicht auf die Regelung des §72 Abs5 (§66 Abs3 alt KAO) betreffend die Gleichwertigkeit verweist. Nach §72 Abs5 idF der KAO-Novelle LGBl 97/1992 besteht die Bindung an die Erhöhungsprozentsätze, nämlich 'unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5'. Durch diesen mit der KAO-Novelle 1992, LGBl 97/1992, eingefügten Hinweis auf §72 Abs5 KAO, der durch das Wort 'unbeschadet' noch bestätigt wird (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1986, S. 1326: 'ohne zu gefährden', 'ohne zu schmälern'), hat der Gesetzgeber also den (schon aufgrund der bisherigen Rechtslage zutreffenden) Rechtsstandpunkt bekräftigt, daß die Schiedskommission neben der automatischen 'Erhöhungsdynamik' auch den Gleichwertigkeitsaspekt bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu berücksichtigen hat.

Zweitens spricht dafür, daß mit einem 'Erhöhungssatz' schon begrifflich nur eine Aussage über die jährliche Erhöhung getroffen ist, nicht aber darüber, von welchem Ursprungswert für die Berechnung dieser Erhöhung auszugehen ist. Ein Erhöhungsprozentsatz gibt Auskunft über ein bestimmtes Verhältnis des neuen Wertes zu einem Basis-Vergleichswert, er sagt aber nichts darüber aus, welcher Wert als Vergleichswert heranzuziehen ist. Darüber gibt erst der Vergleichsmaßstab der "nächstgelegenen gleichwertigen" Anstalt Auskunft.

Drittens spricht auch die Funktion des Schlichtungsverfahrens für eine Berücksichtigung des Gleichwertigkeitskriteriums. Bedenkt man, daß die Entscheidung der Schiedskommission, die - nicht zustande gekommene oder nicht mehr bestehende - privatautonome Vereinbarung der Vertragspartner substituiert, so kann nicht angenommen werden, daß die Schiedskommission von der Beachtung jener gesetzlichen Rahmenbedingungen entbunden sein soll, welche die Vertragspartner - würden sie den Vertrag selbst schließen - sehr wohl beachten müßten. Die Vertragspartner wären aber jedenfalls dazu verpflichtet, bei ihrer vertraglichen Festsetzung der Pflegegebührenersätze auf die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit in bezug auf die nächstgelegene Anstalt einer Gebietskörperschaft zu achten (§72 Abs5 KAO). Würde dies auf die Schiedskommission nicht zutreffen, dann käme man zu der systemfremden Annahme, daß die Kommission den Rechtsbeziehungen einen Inhalt geben dürfte, den die Vertragspartner untereinander gar nicht vereinbaren dürften.

Und viertens zwingt auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundssatz (Art7 B-VG) im Zweifel dazu, Leistungsentgelte für gleichwertige Krankenanstalten auch in gleicher Höhe festzusetzen. Anderenfalls müßte die Schiedskommission an gleiche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen und sich damit in Widerspruch zu Art7 B-VG setzen.

cc) Auch die sonstigen Einwände des Antraggegners gegen die Berücksichtigung des Gleichwertigkeitskriteriums schlagen im Ergebnis nicht durch:

Der Hinweis auf ArtV der KAG-Novelle 1988, BGBl 282 (betreffend die Anhebung der Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil aus einer speziellen gesetzlichen Anhebung von Pflegegebührenersätzen in einem Einzelfall für sich genommen, kein wie immer gearteter Schluß auf die Entscheidungsgrundlagen und Entscheidungsbefugnisse der Schiedskommission gezogen werden kann.

Der Einwand, wonach die Vertragsparteien eine Gleichstellung des Krankenhauses St. Veit/Glan mit dem Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart hätten, und die Schiedskommission daher keine vom Vertragswillen abweichende Beurteilung der Gleichwertigkeit zugrunde legen dürfe, kann ebensowenig überzeugen. Da das Schlichtungsverfahren voraussetzungsgemäß die Kündigung des Vertrages voraussetzt und auf eine rechtliche Neugestaltung abzielt, kann der im - gekündigten - Vertrag niedergelegte Parteiwille für die Schiedskommission nie maßgeblich sein. Im übrigen wäre es ja zu keinem Schlichtungsverfahren gekommen, wenn die Übereinstimmung der Parteien nach wie vor bestünde.

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Schiedskommission ihrer Entscheidung gemäß §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO auch das Kriterium der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit zugrunde zu legen hat. Sie darf daher die Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan nicht niedriger festsetzen, als die Pflegegebühren(ersätze) der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.

c) Zur Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit

aa) Wie sich aus §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO ergibt, kommt es für den im vorliegenden Zusammenhang herzustellenden Vergleich auf 'gleichartige oder annähernde gleichwertige Einrichtungen' an, wie sie durch die 'Funktion' der Krankenanstalt erforderlich sind. Es geht also um eine 'funktionsbezogene' Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit (vgl VwGH 27.5.1988, 88/18/0042=KrSlg 332).

bb) Der Antragsgegner geht dem gegenüber von der Rechtsmeinung aus, die Schiedskommission habe die im §73 Abs8 KAO idF LGBl 97/1992 aufgezählten Kriterien (Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte) heranzuziehen. Damit wird aber übersehen, daß die Bestimmung des §73 Abs8 KAO für die hier zutreffende Entscheidung gar nicht einschlägig ist. §73 Abs8 KAO regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen die Schiedskommission (bescheidmäßige) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §53 Abs4 KAO über die Gleichwertigkeit nicht berücksichtigen darf. Diese Frage spielt aber hier keine Rolle, weil die Schiedskommission der gegenständlichen Entscheidung einen derartigen Bescheid gemäß §53 Abs4 KAO ohnehin nicht zugrunde legt.

Selbst wenn man den letzten Satz des §73 Abs8 KAO, wonach die Schiedskommission 'in diesen Fällen' nach den 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' zu entscheiden habe, für anwendbar halten wollte, ließen sich daraus keine tauglichen (insbesondere keine von §72 Abs5 KAO abweichenden) Kriterien gewinnen, weil diese Formulierung die entscheidende Frage, welche Kriterien dies sind, völlig offen läßt. Offenkundig sind mit den 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' gerade nicht die zuvor aufgezählten Kriterien, sondern eben die 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' gemeint. Daß die Schiedskommission 'sachlich' vorzugehen hat, ergibt sich aber schon aus Art7 B-VG, ohne daß §73 Abs8 KAO einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermitteln könnte. Vielmehr muß zwanglos angenommen werden, daß mit den 'sachlichen Kriterien' eben weiterhin die Kriterien des §73 Abs7 einschließlich der Gleichwertigkeitsregelung des §72 Abs5 KAO gemeint sind.

Nur ergänzend sei bemerkt, daß auch kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Annahme besteht, die Schiedskommission habe nun statt der 'funktionsbezogenen' Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit des §72 Abs5 KAO die völlig anders - und mangels erkennbarer Gewichtung durch das Gesetz durchaus widersprüchlich - formulierten Kriterien des §73 Abs8 KAO heranzuziehen. Es wäre unerfindlich, welche Bedeutung etwa der Bettenzahl oder Zahl der Abteilungen - also der Quantität der Versorgungsleistungen - für die Frage nach der Höhe eines Leistungsentgeltes zukommen sollte, welches in einer bestimmten Abteilung für einzelne Pflegetage gegenüber einzelnen Patienten zu bezahlen ist.

cc) Die Frage, im Vergleich zu welcher Krankenanstalt einer Gebietskörperschaft das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan über (im Hinblick auf ihre Funktion) gleichartige oder annähernd gleichwertige Einrichtungen verfügt, ist nun allerdings keiner individuellen Beurteilung durch die Schiedskommission zugänglich. In diesem Punkt besteht nämlich eine generell-abstrakte Norm, welche die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit verbindlich konkretisiert:

Nach §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl 153/1992, sind das a.ö. Landeskrankenhaus Villach, das a.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan, das a.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach, das a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt sowie das a.ö. Landeskrankenhaus Wolfsberg 'hinsichtlich ihrer Ausstattung, Einrichtung, Funktion und ihres Leistungsstandards gleichartig oder annähernd gleichwertig'.

Nach der Formulierung des §3 leg cit (arg: Einrichtung, Funktion, gleichartig oder annähernd gleichwertig) steht außer Zweifel, daß damit jene 'Gleichartigkeit' konkretisiert werden soll, von der §72 Abs5 KAO spricht. Die Gleichwertigkeitsregelung des Krankenanstaltenplanes betrifft daher - jedenfalls auch - jene Kriterien, auf die es auch im Schiedsverfahren ankommt.

Die Schiedskommission hat folglich keine Möglichkeit, bei der Feststellung der Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit im Sinne des §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO eine davon abweichende Beurteilung der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit vorzunehmen, weil sie sich dadurch in Widerspruch zu einer gültigen Verordnung setzen würde.

dd) Den gegen diesen Rechtsstandpunkt vorgetragenen Argumenten des Antragsgegners ... ist folgendes entgegenzuhalten:

Das Argument, die durch den Krankenanstaltenplan vorgenommene 'rein krankenanstaltenrechtliche Gleichstellung' könne nicht auf privatrechtliche Beziehungen durchschlagen, in deren Rahmen leistungsadäquate Pflegegebührenersätze festzulegen sind, ist in seiner Zielrichtung zunächst nicht verständlich. Da sämtliche Rechtsfragen, über die hier zu entscheiden ist, solche des Krankenanstaltenrechts sind, ist der Hinweis auf die 'rein krankenanstaltenrechtliche' Natur des Krankenanstaltenplans ebenso richtig wie nichtssagend. Was das Durchschlagen auf die 'privatrechtlichen Beziehungen' betrifft, so gehört dies zum Wesen des Schlichtungsverfahrens. Und was den Hinweis auf die gebotenen 'leistungsadäquaten' Entgelte betrifft, so ist zu entgegnen, daß die zur Diskussion stehenden Pflegegebührenersätze von einem leistungsadäquaten Entgelt ohnehin immer noch weit entfernt sind. Die vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien würden den Abstand des Entgeltes von der erbrachten Leistung jedenfalls weiter vergrößern, weil sie letztlich an der Größe der Anstalt anknüpfen; diese steht aber mit dem Wert der patientenbezogenen Einzelleistung, auf die es in einem Tagessatzsystem ankommt, in keiner notwendigen Beziehung.

Das Argument, der Antragsgegner hätte im bisherigen Gleichstellungsverfahren keine Parteistellung gehabt, geht ins Leere, weil auf diese Verfahren im vorliegenden Zusammenhang gar nicht Bezug genommen wird. Sollte der Antragsgegner damit das Verfahren der Verordnungserlassung meinen, so steht es ihm ohnehin frei, allfällige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Ebensowenig überzeugt das Argument, die Länder hätten sich im §33 Abs1 der KRAZAF-Vereinbarung dazu verpflichtet, keine zusätzlichen Forderungen an die Sozialversicherungsträger zu stellen. Denn erstens sind die vertraglichen Bestimmungen einer Art15a-Vereinbarung für die Schiedskommission nicht unmittelbar anwendbar. Zweitens geht es hier gar nicht um eine Forderung des Landes, sondern um Rechtsbeziehungen mit dem Konvent der Barmherzigen Brüder. Und drittens würde sich - wollte man dem Standpunkt des Antragsgegners folgen - dann jegliches Schlichtungsverfahren betreffend die Gebührenhöhe erübrigen, weil dieses immer zumindest die Möglichkeit einschließt, daß das Verfahrensergebnis zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges der Sozialversicherungsträger führt. Hätte der Kärntner Landesgesetzgeber tatsächlich eine Regelung schaffen wollen (wofür keinerlei Anhaltspunkt besteht), die jede über die Erhöhungssätze hinausgehende Pflegegebührenerhöhung schlechthin unterbindet, dann hätte er die Entscheidungsbefugnis der Schiedskommission hinsichtlich der Höhe der Pflegegebührenersätze - in grundsatzgesetzwidrigerweise - ersatzlos beheben müssen. Die jährliche Erhöhungsdynamik erfolgt ja ohnehin kraft Gesetzes.

ee) Zuzustimmen ist dem Antragsgegner hingegen darin, daß sich die im Kärntner Landeskrankenanstaltenplan vorgenommene Festlegung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit auf die Krankenanstalten Villach, Wolfsberg, Friesach und St. Veit/Glan in gleicher Weise erstreckt. Alle im §3 des Krankenanstaltenplanes erwähnten Krankenanstalten sind daher im hier maßgeblichen Sinn 'gleichwertig'. Es trifft daher auch zu, daß es nicht im freien Ermessen der Schiedskommission liegt, zu entscheiden, mit welcher dieser gleichermaßen 'gleichwertigen' Anstalten sie die Anstalt des Antragstellers gleichstellt.

Wenn aus dieser Einsicht aber der Schluß gezogen wird, die Schiedskommission hätte nun zu begründen, in bezug auf welches Landeskrankenhaus das Krankenhaus St. Veit/Glan 'gleicherwertiger' ist, so verkennt der Antragsgegner die geltende Rechtslage. Das Gesetz enthält nämlich eine klare Aussage darüber, welche Pflegegebührenersätze als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind, sobald mehrere 'gleichwertige' Anstalten bestehen:

Nach §72 Abs5 KAO kommt es in diesem Fall auf die 'nächstgelegene, von der Gebietskörperschaft betriebene' gleichwertige Anstalt an. Dies ist demnach zu prüfen.

d) Zur 'nächstgelegenen' gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Anstalt einer Gebietskörperschaft

aa) Wie die 'nächstgelegene' Krankenanstalt im Sinne des §72 Abs5 KAO zu ermitteln ist, wird im Gesetz nicht näher festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Bei einer teleologischen, die Aufgaben und Funktionen von Krankenanstalten in Rechnung stellenden Auslegung, kann es dabei nur darauf ankommen, welche Krankenanstalt für die sie benutzenden Patienten die 'nächstgelegene' ist. Der vom Gesetz geforderte Vergleich zweier Entfernungen muß sich daher an jenen Verkehrswegen orientieren, die bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Krankenanstalten üblicherweise benutzt werden. Es kann somit unter heutigen Bedingungen nur auf die - ganzjährige, erlaubte etc - Erreichbarkeit auf dem öffentlichen Straßennetz ankommen, und nicht etwa auf die Erreichbarkeit im Luftweg, über Feldwege oder entlegene Bergstraßen. Dafür spricht auch, daß auch andere Entfernungsbegriffe des Krankenanstaltenrechts auf die durchschnittliche und realistische, faktische Erreichbarkeit durch die Anstaltsbenützer abstellen (vgl zB §8 Abs2 lita KAO: 'Nach der Verkehrslage zu beurteilen'). Nur einem solchen Entfernungskriterium kann praktische Relevanz zukommen.

Legte man diese Methode der Entfernungsbestimmung zugrunde, dann steht fest, daß von den in Betracht kommenden und von einer Gebietskörperschaft betriebenen 'gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Krankenanstalten' - das sind das Landeskrankenhaus Villach und Wolfsberg - das Landeskrankenhaus Villach jenes Krankenhaus ist, welches in bezug zum Krankenhaus St. Veit/Glan 'näher gelegen' ist, als das Landeskrankenhaus Wolfsberg. Neben dem Umstand, daß es sich dabei um eine offenkundige und behördenbekannte Tatsache handelt, die von jedermann anhand einer Straßenkarte überprüft werden kann und keines Beweises bedarf (vgl Walter - Mayer, Grundriß Verfahren Rz 318) hat die Schiedskommission trotzdem ein Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches zu dem beschriebenen Ergebnis kommt ... .

Es erübrigt sich daher auch, die vom Antragsteller geforderte Begründung nachzutragen, weshalb das Krankenhaus St. Veit/Glan dem Landeskrankenhaus Villach 'gleichwertiger' ist, als dem Landeskrankenhaus Wolfsberg. Nach dem Gesetz kommt es nicht auf Differenzierungen innerhalb der 'Gleichwertigkeit' an, sondern lediglich darauf, welche der gleichwertigen Anstalten die 'nähergelegene' ist.

e) Ergebnis

Es steht somit fest, daß die Schiedskommission die Höhe der Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan nicht niedriger festsetzen darf als für das Landeskrankenhaus Villach. Die Schiedskommission darf das Niveau der für das Landeskrankenhaus Villach geltenden Pflegegebührenersätze nicht unterschreiten. Die Festsetzung eines höheren Pflegegebührenersatzes als der für das Landeskrankenhaus Villach geltende, wurde aber nicht beantragt. Der Ausspruch, daß der Pflegegebührenersatz für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat, ist daher durch die geltenden Gesetze und Verordnungen zwingend vorgezeichnet. Darüberhinausgehender Tatsachenermittlungen bedarf es nicht, da der Schiedskommission diesbezüglich kein weiterer Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Entscheidungsspielraum ist nach oben hin durch den Antrag des Antragstellers, und nach unten hin durch generell-abstrakte Normen beschnitten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zu den übrigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern

Der Ausspruch, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem bisher geltenden Krankenanstaltenvertrag entspricht, gründet sich auf §73 Abs2 KAO, wonach die Schiedskommission nach Aufkündigung eines Vertrages über alle (arg: 'die') zwischen den Vertragsparteien zu regelnden Angelegenheiten (§72 Abs1 und 2 KAO) zu entscheiden hat. Da außer der Höhe des Pflegegebührenersatzes zwischen den Vertragsparteien kein weiterer Streitpunkt besteht und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung keine weiteren Divergenzen hervorgekommen sind, konnte diesbezüglich mit einem Verweis auf den Inhalt der bisherigen Vertragsbeziehungen das Auslangen gefunden werden."

4.1. Gegen diesen zweiten (Teil-)Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Hauptverband und die GKK die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend machen, die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der KAO 1992 wegen Grundsatzgesetzwidrigkeit und wegen eines Verstoßes gegen §4 F-VG sowie die Gesetzwidrigkeit des §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken sind im wesentlichen folgende:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, daß die Vorschrift des §3 des sich der Sache nach auf §4 KAO 1992 stützenden und eine Verordnung darstellenden Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl. für Kärnten Nr. 153/1992, die eine Aussage über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit des KH St. Veit/Glan mit dem LKH Villach sowie der dort weiters genannten Krankenanstalten enthalte, einer gesetzlichen Ermächtigung entbehre, sodaß diese Bestimmung gemäß Art18 Abs2 B-VG verfassungswidrig sei. Wollte man aber dem Gesetz eine Ermächtigung zur Regelung der Gleichstellungsfrage in Verordnungsform unterstellen, dann verstoße es gegen das Determinierungsgebot. Aber selbst wenn eine ausreichend determinierte Verordnungsermächtigung gegeben wäre, so wäre die Regelung des §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes (im folgenden: L-KAPl.) dennoch verfassungswidrig, da es sich dabei um eine verschleierte Verfügung in Verordnungsform handle.

Interpretiere man die KAO 1992 so, wie dies die belangte Behörde unternehme, dann wären die Bestimmungen ihrer §§53 Abs5, 72 Abs5, 73 sowie 74 und ferner der §3 des L-KAPl. infolge Anordnung unmittelbarer Eingriffe in zivilrechtliche Vereinbarungen verfassungswidrig. Die Berechtigung zur Regelung einer solchen Eingriffskompetenz komme nämlich gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG ausschließlich dem Bund zu und sei nicht durch den Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z1 B-VG gedeckt.

Außerdem werde die zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992 (im folgenden: KRAZAF-Vereinbarung), sowohl durch die bereits zitierten Bestimmungen der KAO 1992 als auch durch die angefochtene Entscheidung und die genannte Verordnung (den L-KAPl.) verletzt. Das deklarierte Ziel der KRAZAF-Vereinbarung sei es nämlich gewesen, die Länder zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß über die Vereinbarung hinausgehende finanzielle Belastungen für die Träger der sozialen Krankenversicherung vermieden würden. Der bekämpfte Bescheid bringe aber eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die Träger der sozialen Krankenversicherung mit sich. Außerdem seien die Vertragspartner der KRAZAF-Vereinbarung in deren Art27 Abs8 die Verpflichtung eingegangen, dafür Sorge zu tragen, daß bei Entscheidungen der Schiedskommission über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von Krankenanstalten die Heranziehung sachlicher Kriterien erfolge. Den genannten Bestimmungen der KAO 1992 und dem L-KAPl. könne man aber unterstellen, daß es zu einer Überprüfung anhand sachlicher Kriterien durch die Schiedskommission nicht kommen solle.

§3 L-KAPl. sei außerdem gleichheitswidrig, weil er ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei. Darüber hinaus liege infolge Anwendung rechtswidriger genereller Normen ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzliche Gewährleistung der Unversehrtheit des Eigentums vor.

Aus §4 F-VG ergebe sich weiters, daß die einseitige Verschiebung von Lasten, die eine unausgewogene Finanzausgleichsverteilung zur Folge habe, verfassungswidrig sei. Durch die genannten Bestimmungen der KAO 1992 und des L-KAPl. sowie durch die bekämpfte Entscheidung, mithin durch eine einseitige Maßnahme des Landes Kärnten, sei eine solche verfassungswidrige Lastenverschiebung zum Nachteil der Sozialversicherungsträger bewirkt worden.

Des weiteren seien die Beschwerdeführer durch die Vorschriften der KAO 1992 über die Schiedskommission im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt worden. Die Beisitzer seien aufgrund ihrer Entsendung von den Streitteilen nicht unabhängig. Auch seien sie, obwohl es sich bei der Schiedskommission um eine Landesbehörde handle, nicht durch Bescheid bestellt worden. Und schließlich sei das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, da die Schiedskommission als Kärntner Landesbehörde - wirtschaftlich betrachtet - in einer eigenen Sache des Landes Kärnten entschieden habe.

Die Beschwerdeführer erachten sich unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse VfSlg. 8939/1980 und 9560/1982 auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil die belangte Behörde unter Annahme der Bindung an den L-KAPl. wie eine Berufungsinstanz entschieden habe, d.h. ohne Sachverhaltsermittlung und unter Übernahme des von einer anderen Behörde in Verordnungsform festgestellten Sachverhaltes.

Auch sei das einschlägige Grundsatzgesetz, nämlich das Krankenanstaltengesetz (im folgenden: KAG), unzureichend ausgeführt worden. Denn während in den §§27 a ff. KAG eine Regelung der Pflegegebührenersätze getroffen worden sei, handle §72 Abs5 KAO 1992 bloß von den Pflegegebühren, was die belangte Behörde dahin interpretiere, daß damit die Pflegegebührenersätze gemeint seien. Da aber die krankenanstaltenrechtlichen Normen sowohl Pflegegebühren als auch Pflegegebührenersätze regeln, könne der Vorschrift des §72 Abs5 KAO 1992 nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß sie den Bereich der Pflegegebührenersätze regle. Gehe man jedoch davon aus, daß diese Vorschrift nur die Pflegegebühren regle, so seien die genannten Bestimmungen des KAG unzureichend ausgeführt.

Des weiteren wird vorgebracht, daß die Wiederverlautbarung der KAO mit LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993, verfassungswidrig sei, da bereits mit LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993 eine "Berichtigung von Druckfehlern" erfolgt sei, mittels welcher mehrere Bestimmungen in die wiederverlautbarte KAO eingefügt wurden. Die Einfügung diverser Bestimmungen könne jedoch niemals Gegenstand einer Druckfehlerberichtigung sein. Die Einfügung weiterer Absätze in ein Gesetz, wie sie durch die Druckfehlerberichtigung erfolgt sei, hätte nur durch formelle Wiederverlautbarung, jedoch nicht durch Kundmachung auf der Grundlage des Kärntner Kundmachungsgesetzes erfolgen dürfen.

Die Schiedskommission sei auch insofern verfassungswidrig zusammengesetzt, als durch ihre Entscheidungen die Bindung eines "Obersten Organes" an das Verhalten anderer Stellen bewirkt werde. Gemäß §73 Abs4 KAO 1992 sei je ein Beisitzer von den Streitteilen zu berufen. Da die Schiedskommission nur aus drei Mitgliedern bestehe, werde durch diese Vorschrift den jeweiligen Streitteilen maßgebender Einfluß auf das Verhalten der Schiedskommission eingeräumt, obwohl es sich bei der Schiedskommission um eine Behörde handle, deren Rechtsträger das Land Kärnten ist. Dadurch werde die Position des Rechtsträgers der Schiedskommission an das Verhalten von Stellen außerhalb dieses Landes geknüpft, was gegen Art19 B-VG verstoße.

Letztlich wird geltend gemacht, daß die Vorschrift des §73 Abs8 KAO 1992 insoweit grundsatzgesetzwidrig sei, als sie jene Kriterien, die in §28 a KAG idF BGBl. Nr. 701/1991 angeführt sind, nicht (vollständig) übernehme. Eine Übernahme des §28 a Abs2 Z3 leg.cit. aber hätte den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht, weil in diesem Bescheid Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl, nämlich Villach und St. Veit/Glan einander gleichgesetzt werden, was zu verhindern die Aufgabe der zitierten Vorschrift sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen, weil nicht mit dem Grundsatzgesetz konform gehenden Landesausführungsgesetzes ebenfalls mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

4.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie - unter Verzeichnung von Kosten - die Abweisung der Beschwerde begehrt und dem Beschwerdevorbringen wie folgt entgegentritt:

"1. Zur mangelnden Verordnungsermächtigung ...:

Nach Auffassung der Beschwerdeführer enthalte die Kärntner Krankenanstaltenordnung keine gesetzliche Ermächtigung, im Rahmen des Krankenanstaltenplanes Bestimmungen über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von Krankenanstalten in Verordnungsform festzulegen.

Obwohl sich dieser Vorwurf nicht gegen die Schiedskommission, sondern gegen den Verordnungsgeber richtet, erlaubt sich die belangte Behörde darauf hinzuweisen, daß bereits Art18 Abs2 B-VG eine verfassungsunmittelbare Ermächtigung an die Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Durchführungsverordnungen enthält, ohne daß es hiezu einer weiteren einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte (VfSlg 4875; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, 1992, RZ 598).

Im übrigen darf auf §73 Abs8 Kärntner Krankenanstaltenordnung verwiesen werden, der eine Bezeichnung einzelner Krankenanstalten als 'gleichartig' bzw 'annähernd gleichwertig' im Krankenanstaltenplan sogar ausdrücklich vorsieht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen knüpft die Bestimmung nicht bloß Rechtsfolgen an einen bestimmten Verordnungsinhalt, sie zeigt vielmehr auch, daß der Gesetzgeber die Aufnahme der beanstandeten 'Gleichwertigkeitsregelungen' in den Krankenanstaltenplan als zulässig vorausgesetzt hat.

2. Mangelnde Verordnungsdeterminierung ...:

3. Verschleierte Verfügung in Verordnungsform ...:

Zu den unter Punkt 2. und 3. vorgebrachten Beschwerdeausführungen nimmt die belangte Behörde nicht näher Stellung, da sie sich ausschließlich gegen andere Organe richten.

4. Verstoß gegen die Kompetenzverteilung ...:

Dieser Vorwurf richtet sich ausschließlich gegen den Gesetzgeber. Dem Argument, bei der Befugnis der Schiedskommission zur Zwangsschlichtung handelt es sich um eine Ermächtigung zum Eingriff in zivilrechtliche Vereinbarungen und somit um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens im Sinne des Art10 Abs1 Z6 B-VG, zu deren Regelung ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig sei, sei aber dennoch folgendes entgegenzuhalten:

Erstens überträgt das Gesetz der Schiedskommission gar keine Befugnis zum Eingriff in zivilrechtliche Krankenanstaltenverträge. Die Kompetenz zur Zwangsschlichtung greift nämlich immer erst dann ein, wenn diese Verträge seitens der Vertragspartner bereits aufgekündigt worden sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens bzw der Entscheidung der Schiedskommission gibt es daher voraussetzungsgemäß keine zivilrechtliche Vereinbarung mehr, in welche 'eingegriffen' werden könnte.

Zweitens wäre auch ein behördlicher Eingriff in zivilrechtliche Verträge nicht schon deshalb eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens im kompetenzrechtlichen Sinn des Art10 B-VG, weil er sich auf privatrechtliche Verhältnisse bezieht. Umsoweniger handelt es sich bei der behördlichen Zwangsschlichtung, welche die (gescheiterte) privatautonome Gestaltung ersetzt, um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens. Das (öffentliche) Verwaltungsrecht geht über weite Strecken mit Eingriffen in zivilrechtliche Rechtspositionen einher, ohne deshalb selbst zivilrechtlichen Charakter (im kompetenzrechtlichen Sinn) anzunehmen. Auch die Regelung der Zwangsschlichtung zwischen Sozialversicherungen und Krankenanstaltenträgern ist daher - wie schon Rill, Sozialversicherungsrecht und Krankenanstaltenrecht II, ZAS 1978, 211, gezeigt hat - keine Angelegenheit des Zivilrechtswesens iSd Art10 Abs1 Z6 B-VG, sondern der Heil- und Pflegeanstalten iSd Art12 B-VG. Diese Auffassung hat auch der VfGH in VfSlg 12470 ausdrücklich vertreten. Die Beschwerdeführer gehen offenbar von der unzutreffenden Auffassung aus, daß sich der Bereich der 'civil rights' iSd Art6 EMRK mit dem Bereich des Zivilrechtswesens iSd Art10 B-VG decke. Dies trifft aber nicht zu (vgl wieder VfSlg 12470).

5. Verstoß gegen die KRAZAF-Vereinbarung ...:

Zum Beschwerdevorbringen, die Entscheidung der belangten Behörde verstoße gegen die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten geschlossene Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl 1992/863, erlaubt sich die Schiedskommission darauf hinzuweisen, daß derartige Vereinbarungen nach herrschender Judikatur und Lehre kein unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Sie binden nur die Vertragspartner und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für die Rechtsunterworfenen eines transformierenden Rechtsaktes (VfSlg 9581, 9886; Rill, Gliedstaatsverträge, 1972, S. 451 ff). Die Schiedskommission kann daher diese Verträge bei der außenwirksamen Gestaltung von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht unmittelbar anwenden.

Eine vertragskonforme Gesetzesauslegung bleibt gewiß möglich. Dies kann jedoch nur in Zweifelsfällen Platz greifen, nicht jedoch zur Umdeutung oder Korrektur des für die Behörde ausschließlich maßgeblichen Gesetzes führen. Der Inhalt der KAO ist im hier maßgeblichen Zusammenhang aber nicht zweifelhaft, weil er eben ein Schiedsverfahren über die Höhe der Pflegegebührenersätze vorsieht. Allein schon die gesetzliche Einrichtung eines solchen Verfahrens und die ausdrückliche Kompetenz der Schiedskommission zur (Neu)festsetzung der Pflegegebührenersätze trägt die Möglichkeit in sich, daß das Verfahrensergebnis einer der Parteien - also auch die Sozialversicherungsträger - mit zusätzlichen Verpflichtungen belastet. Die gesetzliche Umsetzung einer vertraglichen Bestimmung (Art33 der KRAZAF-Vereinbarung), wonach die Länder dafür 'zu sorgen' hätten, daß an die Träger der Krankenversicherung keine zusätzlichen finanziellen Forderungen gestellt wären, müßte letztlich zu einer Abschaffung der Zwangsschlichtung hinsichtlich der Höhe der Pflegegebührenersätze führen. Ein solcher Schritt wurde weder im KAG noch in der Kärntner Krankenanstaltenordnung unternommen.

6. Verstoß gegen den Gleichheitssatz ...:

Zum Vorwurf, der Erlassung des Krankenanstaltenplanes durch die Kärntner Landesregierung sei in gleichheitswidriger Weise kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, kann von seiten der Schiedskommission nicht Stellung genommen werden, weil er sich gegen eine andere Behörde richtet. Auf die umfangreiche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der vorangegangenen Verfahren bei der Kärntner Landesregierung betreffend die Gleichartigkeit und annähernde Gleichwertigkeit sei in diesem Zusammenhang aber dennoch hingewiesen.

7. Verletzung des Eigentumsrechts ...:

Der Vorwurf der Verletzung des Eigentumsrechts stützt sich auf das Argument der Verfassungwidrigkeit der angewendeten generellen Normen. Da diese Verfassungwidrigkeit nach Ansicht der belangten Behörde nicht gegeben ist und auch sonst kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel unterlaufen ist, liegt auch eine Verletzung des Eigentumsrechts nicht vor.

8. Verfassungwidrigkeit gemäß §4 F-VG ...:

Auch diesem Vorwurf kann die belangte Behörde nicht folgen, weil es im Schiedsverfahren nicht um die Lastenverteilung zwischen Gebietskörperschaften (und nur darauf bezieht sich §4 F-VG) geht, sondern um die Lastenverteilung zwischen Versicherungsträgern und Anstaltsträgern.

9. Verletzung des Art6 Abs1 EMRK ...:

Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Organisation der Schiedskommission treffen nach Auffassung der belangten Behörde nicht zu.

a) Was den Vorwurf der Entsendung der Beisitzer durch die Streitteile betrifft, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH grundsätzlich unbedenklich und für die Unabhängigkeit des Tribunals iSd Art6 EMRK unschädlich (vgl VfSlg 9887; 11239; 11912; 12470; vgl auch VfSlg 8833). Die Beisitzer sind kein 'Sprachrohr' der Parteien, sondern weisungfreie und ausschließlich wegen ihrer besonderen Fachkunde bestellte unabhängige Organe. Eine ungleiche Gewichtung der einzelnen Interessensphären wird außerdem durch das ausgewogene Verhältnis der Entsendungsrechte ausgeschlossen. Diesbezüglich darf auf VfSlg 12470 verwiesen werden, wo der VfGH die Zusammensetzung einer Schiedskommission aus einem neutralen Vorsitzenden und zweier weiterer, über Vorschlag der Interessenträger bestellten Mitglieder ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat. Eine solche Bestellungsweise sei, so der VfGH, 'schon von vornherein' nicht dazu angetan, Zweifel im Hinblick auf die Unparteilichkeit im Licht des Art6 Abs1 EMRK hervorzurufen. Die in VfSlg 12470 letztlich doch aufgetretenen Widersprüche zu Art6 EMRK ergaben sich ausschließlich aus dem besonderen Umstand, daß die Beisitzer in dem zu VfSlg 12470 führenden Schiedsverfahren in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Streitparteien aufgetreten sind. Das war aber im vorliegenden Verfahren aber weder der Fall noch wurde dies von den Beschwerdeführern behauptet.

b) Was den Vorwurf der mangelnden Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der von den Streitteilen 'zu berufenden' Beisitzer betrifft, so kann das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ihrer Funktionsdauer im Hinblick auf die besondere rechtliche Stellung der Beisitzer nicht im Sinne einer jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit (eine 'Versetzung' kommt hier schon begrifflich nicht in Frage, weil es nur eine Landes-Schiedskommission gibt) gedeutet werden. Da die Beisitzer weder von der Exekutive noch von den Streitteilen 'bestellt' werden, sondern ihre Stellung vielmehr - wenngleich aufgrund einer Nominierung ('Berufung') - unmittelbar kraft Gesetzes erlangen, kann auch keine jederzeitige Möglichkeit der Abberufung (im Sinne eines contrarius actus) angenommen werden. Für die Annahme, daß die kraft Gesetzes eintretende Mitgliedschaft in der Schiedskommission seitens der Streitteile im nachhinein wieder beseitigt werden könnte (etwa durch einen 'Widerruf' der 'Ber

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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