TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/7 W283 2239782-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W283 2239782-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2020, Zl. 831177009/201244393 und die Anhaltung in Schubhaft von 15.12.2020 bis 04.02.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2013 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diese Verfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 19.10.2017 negativ abgeschlossen.

Am 14.11.2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Frau und seine Kinder einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Folgeanträge des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 23.05.2018 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Daraufhin reiste der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen Kindern nach Deutschland, wo der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 20.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge mit seinen Familienangehörigen in die Niederlande weiter, wo sie am 09.08.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Am 07.02.2019 wurde die gesamte Familie nach Österreich rücküberstellt und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.09.2019 negativ abgeschlossen.

Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden festgenommen und am 19.12.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar, reiste nach Frankreich und stellte dort am 09.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In Frankreich wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten, litauischen Dokument aus. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 15.12.2020 von Frankreich nach Österreich überstellt und noch am selben Tag einer Folgeantragsbefragung unterzogen.

Am 15.12.2020 wurde der gegenständliche Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erlassen. Darin führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer eine hohe Affinität zu verfassungsfeindlichen und verfassungsgefährdenden Ideologie des Islamischen Staates aufweise und durch seine radikale Einstellung nicht kontrollierbar sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Hinblick auf das Folgeantragsverfahren führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der Angaben in der Erstbefragung absehbar sei, dass auch dieses Verfahren negativ ausgehen werde und daher die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme notwendig und verhältnismäßig sei. Bisher habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten, da er sich mehrfach ins Ausland absetzte und im Rahmen der Dublinverordnung rücküberstellt werden musste. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien bereits am 19.12.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden, er selbst hingegen sei untergetaucht und habe sich der Abschiebung entzogen. In Frankreich habe sich der Beschwerdeführer zudem mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen. Der Beschwerdeführer missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er die ihn persönlich treffende Ausreiseverpflichtung völlig missachte und alles unternehme, um nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. Er verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach und könne er auch keine legale Beschäftigung aufnehmen. Er sei in keinster Weise integriert, weil sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichischen Gesetzte halten wolle, und haben er sich zusätzlich radikalisiert. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial verankert und weise keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer befand sich von 15.12.2020 bis zum 04.02.2021 in Schubhaft. Am 04.02.2021 reiste der Beschwerdeführe freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2021 eingelangt, wurde Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 15.12.2020 bis 04.02.2021 erhoben. Darin wurde moniert, dass eine Einvernahme im Zuge der Inschubhaftnahme im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden habe, womit die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzte. Hinsichtlich der durchgeführten Gefährdungsprognose, welche das Bundesamt ausschließlich auf ein Schreiben eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung stütze, weise der Bescheid erhebliche Begründungsmängel auf. Der gegenständliche Mandatsbescheid müsse sich daher als rechtswidrig erweisen und damit auch die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft vom 15.12.2020 bis zum 04.02.2021. Das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da das Bundesamt der nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehöre auch, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände eines Beschwerdeführers selbständig ermittelt, insbesondere, weil diese für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt, von immenser Bedeutung sind. Das Bundesamt habe gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme, im Zuge der Inschubhaftnahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, aber gerade im Hinblick auf die Gefährdungsprognose sei ein persönlicher Eindruck für die Einzelfallbeurteilung unabdinglich. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer – insbesondere zu den Vorwürfen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung – befragt, hätte sich der Beschwerdeführer dazu äußern können, dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Ereignisse, auf die sich das Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung konkret stützt, im Jahr 2014 zugetragen haben. Eine Befragung des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Fall unabdinglich gewesen, um den Sachverhalt zu eruieren. Überdies sei eine Einvernahme auch hinsichtlich der Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzung der Fluchtgefahr, unerlässlich gewesen, zumal nach einem Aufenthalt von knapp sechs Jahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk in Österreich verfügt, das ihn auch unterstützen könne. Das Bundesamt stütze sich auf die Gefährdungseinschätzung eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 11.12.2020 und führe dazu lediglich aus, dass sich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ganz eindeutig aus diesem Schreiben ergebe. Das Bundesamt habe es aber unterlassen anzuführen aus welchen Ausführungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sie diese Schlüsse zieht und auch Begründungen fehlten. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Das Bundesamt komme seiner Begründungspflicht nicht nach. Aus der Judikatur ergibt sich eindeutig, dass nicht einmal der Verweis auf ein Strafurteil – im gegenständlichen Fall wurde lediglich auf eine Gefährdungsprognose eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verwiesen, welches weder einem Strafurteil, noch einer sonstigen Rechtsgrundlage, aus der sich Konsequenzen ergeben könnten, gleicht – ausreichend sei, um eine Gefährdungsprognose anzustellen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Die Behörden und Gerichte sind vielmehr dazu verpflichtet Feststellungen zu treffen, um eine Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Ein bloßer Verweis auf eine Gefährdungseinschätzung, ohne sich weiter mit dem Inhalt und dem Gesamtverhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers entspreche der Verpflichtung Feststellungen zu treffen und eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, nicht. Da das Bundesamt entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen lediglich die auf das Schreiben eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verwies, ohne sich mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wurde keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Vom Beschwerdeführer gehe zudem keine – wie in § 67 FPG geforderte – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeführer habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und stelle daher keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Aus dem Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ergebe sich lediglich, dass der Beschwerdeführer am 05.06 2014 als Besucher eines radikal eingestuften Gebetshauses festgestellt wurde. In weiteren Ausführungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung werde weiters zunächst über eine Person berichtet, die an diesem Tag mit dem Beschwerdeführer kontrolliert wurde. Ob der Beschwerdeführer mit dieser Person noch in Kontakt stehe, oder jemals mit ihr in Kontakt gestanden sei, oder ob sich die beiden Personen aus Zufall am Tag der Kontrolle im Gebetshaus befanden, bleibe offen. Die Ausführungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ließen jedenfalls keine Rückschlüsse auf ein angeblich, radikales verhalten des Beschwerdeführers ziehen. Ein allfällig strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Bruders des Beschwerdeführers könne dem Beschwerdeführer selbst keinesfalls angerechnet werden.

Zwei konkrete Ereignisse, die durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung angeführt wurden, haben sich beide im Jahr 2014 ereignet und hätten keinerlei strafrechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch ist hinsichtlich der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefahr darstellt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Überlegungen angestellt. Insgesamt kommt die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht daher nicht nach und gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, inwieweit vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Zudem habe sich das Bundesamt unzureichend mit der Fluchtgefahr gem. § 76 Abs 3 FPG auseinandergesetzt. Zu Z 1 leg cit habe das Bundesamt angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach versucht habe unterzutauchen und sich in verschiedene Nachbarländer abgesetzt habe. Dem könne aber entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer – „während seines Aufenthalts in Österreich stets greifbar gewesen“ sei. Bei den abrupten Ausreisen handle es sich um Kurzschlussreaktionen, da der Beschwerdeführer große Angst gehabt habe, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Wie der Beschwerdeführer schon mehrmals angegeben habe, habe er in Russland, aufgrund der Taten seiner Brüder, mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, sollte er dort in die Hände der Behörden geraten. Hinsichtlich der Ziffer 9 leg cit befasste sich das Bundesamt ausschließlich mit der familiären Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich. Lies dabei aber gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer bereits 2013 in das Bundesgebiet einreiste und viele Jahre in Österreich verbrachte. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer auch ein soziales Netzwerk schaffen können, wobei es das Bundesamt verabsäumte, diesbezügliche Ermittlungen zu setzen.

Die vom Bundesamt dargelegten Umstände würden nicht ausreichen, um im Falle des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr zu begründen. Abgesehen davon sei die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles für sich Alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen.

Es wäre am Bundesamt gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten.

Der Beschwerdeführer wäre bereit gewesen, mit Behörden zu kooperieren, was nicht zuletzt durch seine freiwillige Ausreise zum Ausdruck gekommen sei und wäre insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme nachgekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Das Bundesamt führte in seiner Stellungnahme vom 23.02.2021 aus, dass im Mandatsverfahren nicht zwingend eine Einvernahme vorgesehen sei und die Ergebnisse der Erstbefragung des Folgeantrags auf internationalen Schutz betreffend die Erlassung des Schubhaftbescheides berücksichtigt geworden wären. § 18 AsylG komme gegenständlich nicht zur Anwendung. Hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr wurde vom Bundesamt auf das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen. Hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wurde auf die Expertise dieser Fachabteilung hingewiesen, die nachvollziehbar und schlüssig sei und daher nicht angezweifelt werden könne. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers – konkret seine letzte Weiterreise nach Frankreich – liege weder ein soziales Netzwerk vor noch sei ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall ausreichend gewesen.

Die Vertretung des Beschwerdeführers brachte dazu in der Stellungnahme vom 26.02.2021 vor, dass eine Einvernahme nicht zwingend vorgesehen sei, aber die Behörde trotzdem ihrer Ermittlungspflicht nachkommen müsse und im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer ein Äußerungsrecht zur Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eingeräumt hätte werden müssen.

Außerdem stelle ein Schreiben eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung – es ergeben sich weder strafrechtliche relevante Tatsachen, noch konkrete Hinweise auf solche – keine Grundlage dar, von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Zudem liege ein Begründungsmangel vor, da sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Inhalt des Schreibens des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auseinandergesetzt und auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, konkret dessen Unbescholtenheit nicht miteinbezogen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2013 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diese Verfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 19.10.2017 negativ abgeschlossen (Fremdenregister; W226 2147063-1/6E).

1.1.2. Am 14.11.2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Frau und seine Kinder einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Folgeanträge des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 23.05.2018 rechtskräftig negativ abgeschlossen und ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Fremdenregister; W111 2147063-2/3E).

1.1.3. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen Kindern nach Deutschland, wo der Beschwerdeführer am 20.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (Fremdenregister).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste mit seinen Familienangehörigen in die Niederlande weiter, wo sie am 09.08.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Fremdenregister).

1.1.5. Die gesamte Familie wurde in weiterer Folge am 07.02.2019 nach Österreich rücküberstellt und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.09.2019 negativ abgeschlossen (W237 2147063-3/10E).

1.1.6. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden festgenommen und am 19.12.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben (OZ 4).

1.1.7. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar, reiste nach Frankreich und stellte dort am 09.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In Frankreich wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten, litauischen Dokument aus. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 15.12.2020 von Frankreich nach Österreich überstellt und noch am selben Tag einer Folgeantragsbefragung unterzogen (Fremdenregister; OZ 1; OZ 4).

1.1.8. Am 11.12.2020 hat ein Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Hinblick auf die Überstellung nach Österreich am 15.12.2020 eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen. In der Gefährdungseinschätzung vom 11.12.2020 stand, dass aufgrund des fehlenden familiären Rückhaltes nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich weiterhin eine hohe Fluchtgefahr besteht. Dem Beschwerdeführer wurde eine hohe Affinität zur verfassungsfeindlichen und verfassungsgefährdenden Ideologie des Islamischen Staates attestiert. Der Beschwerdeführer ist durch seine bekannt radikale Einstellung nicht kontrollierbar und stellt somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (OZ 4).

1.1.9. Am 15.12.2020 wurde der gegenständlich bekämpfte Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen (Anhaltedatei; OZ 1 und OZ 4).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der russischen Föderation. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (Strafregister).

1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde von 15.12.2020 bis 04.02.2021 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; OZ 1 und OZ 4).

1.2.4. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Es lagen während der Anhaltung in Schubhaft keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (OZ 1; OZ 4).

1.2.5. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dem Beschwerdeführer wurde eine hohe Affinität zur verfassungsfeindlichen und verfassungsgefährdenden Ideologie des Islamischen Staates attestiert. Der Beschwerdeführer ist durch seine bekannt radikale Einstellung nicht kontrollierbar und stellt somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (OZ 4).

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Seit dem 23.05.2018 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren (W111 2147063-2/3E). Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.09.2019 negativ abgeschlossen (W237 2147063-3/10E). Der Beschwerdeführer reiste nach Frankreich und stellte dort am 09.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In Frankreich wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten, litauischen Dokument aus. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 15.12.2020 von Frankreich nach Österreich überstellt und noch am selben Tag einer Folgeantragsbefragung unterzogen (Fremdenregister; OZ 1; OZ 4).

1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügte über keine familiären oder substanziellen sozialen Kontakte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, war mittellos und verfügte über keine gesicherte Unterkunft (Melderegister; Anhaltedatei).

1.3.3. Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten weder vertrauenswürdig noch kooperativ.

1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus (Anhaltedatei; OZ 4).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

2.1.1. Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und dem Verfahrensausgang waren aufgrund der Eintragungen in das Fremdenregister und das ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen (Fremdenregister; W226 2147063-1/6E).

2.1.2. Die Feststellungen zum (ersten) Folgeantrag und dem rechtskräftig negativen Verfahrensausgang fußen ebenfalls auf den Eintragungen im Fremdenregister und em ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Fremdenregister; W111 2147063-2/3E).

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit seiner Frau und seinen Kindern nach Deutschland reiste, wo sie am 20.06.2018 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz stellten, war ebenfalls aus den Eintragungen im Fremdenregister festzustellen.

2.1.4. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in die Niederlande weiterreiste, wo sie am 09.08.2018 einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellten, fußt auch auf den Eintragungen im Fremdenregister, die allesamt im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurden.

2.1.5. Die Feststellungen Rücküberstellung nach Österreich und (fünften) Asylantragsstellung sowie der Verfahrensausgang waren aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen (W237 2147063-3/10E).

2.1.6. Dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers festgenommen und am 19.12.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Abschiebebericht (OZ 4).

3.1.7. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar war, sondern nach Frankreich reiste und dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, sich Beschwerdeführer mit einem gefälschten, litauischen Dokument auswies, nach Österreich rücküberstellt und noch am selben Tag einer Folgeantragsbefragung unterzogen wurde, fußt auf dem Schubhaftbescheid des Bundesamt, der Stellungnahme des Bundesamtes im Beschwerdeverfahren und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Fremdenregister. Im Beschwerdeverfahren wurde dies auch nicht beanstandet (OZ 1; OZ 4).

2.1.8. Dass ein Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Hinblick auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 15.12.2020 eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen hat, war aufgrund der im Akt aufliegenden Gefährdungseinschätzung vom 11.12.2020 festzustellen (OZ 4).

2.1.9. Die Feststellungen zur Erlassung des Schubhaftbescheides gründen sich auf den im Akt aufliegenden Schubhaftbescheid, der Übernahmebestätigung und den damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde sowie den Eintragungen in der Anhaltedatei (OZ 1 und OZ 4).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers und dass diesem kein Schutzstatus zukommt, waren aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den negativen Entscheidungen in den Asylverfahren zu treffen.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2.3. Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei und den damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde sowie der Stellungnahme des Bundesamtes (OZ 1; OZ 4).

2.2.4. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hatte ist notorisch.

2.2.5. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich aufgrund des im Akt aufliegenden Berichts eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 11.12.2020 (OZ 4). Dieser Bericht stammt vom 11.12.2020 und war daher auch entgegen dem Beschwerdevorbringen als aktuell zu qualifizieren. Es liegen keine Hinweise vor, an der Gefährdungseinschätzung dieser Fachabteilung zu zweifeln.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zum Verfahrensausgang im Hinblick auf die Folgeantragsverfahren, das Einreisverbot und die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die unrechtmäßige Weiterreise des Beschwerdeführers – zuletzt nach Frankreich – sowie die Verschleierung seiner Identität, waren aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten, in das Fremdenregister und die damit übereinstimmenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme des Bundesamtes zu treffen (W111 2147063-2/3E; W237 2147063-3/10E; Fremdenregister; OZ 1; OZ 4).

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder substanziellen sozialen Kontakte in Österreich verfügte, ergab sich einerseits aufgrund des Berichts des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, andererseits, wie vom Bundesamt zutreffen im Bescheid festgestellt, da die Frau und Kinder des Beschwerdeführers bereits am 19.12.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurden. Zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung befand sich zudem der Bruder des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft, was überdies dem Schubhaftbescheid zugrunde gelegt wurde. Aufgrund des mehrfachen Untertauchens in Form der Weiterreise in andere Mitgliedstaaten nach negativen Asylverfahrensausgang in Österreich konnte das Bundesamt auch zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich gerade über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügte, die ihn vor dem Untertauchen abhalten würden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachging war aufgrund des Fehlens einer diesbezüglichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung festzustellen. Dass er mittellos war und verfügte über keine gesicherte Unterkunft verfügte ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Eintragungen in die Anhaltedatei und das Melderegister, wonach er über keine Barmittel verfügte und seit dem 06.02.2020 in Österreich keine behördliche Meldung aufwies.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten weder vertrauenswürdig noch kooperativ war, ergibt sich aufgrund des unstrittigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers, indem er nach dem negativen Ausgang seiner Asylverfahren unbegründete Folgeanträge stellte und mehrfach unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weiterreiste. Der Beschwerdeführer tat dies, um sich seiner Ausreiseverpflichtung zu entziehen und sich einer drohenden Abschiebung zu widersetzen, was sich zudem aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.10.2019 ergibt. Zudem hat der Beschwerdeführer versucht über seine Identität zu täuschen in dem er ein gefälschtes Ausweisdokument verwendete.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde und freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreiste war aufgrund der Eintragungen in der Anhaltedatei und den damit übereinstimmenden Angaben in der Stellungnahme des Bundesamtes festzustellen (OZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 15.12.2020 bis 04.02.2021

3.1. Gesetzliche Grundlagen

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:

§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist  
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.

drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.

sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.3. Allgemeine Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, sondern aufgrund der Asylfolgeantragstellung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtkräftig abgeschlossen war.

Daher war die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – möglich. Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Seit dem 23.05.2018 besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren. Gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG steht diese der Anwendung von Z 1 leg cit nicht entgegen.

Dem Beschwerdeführer wurde von einem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eine hohe Affinität zur verfassungsfeindlichen und verfassungsgefährdenden Ideologie des Islamischen Staates attestiert. Durch seine bekannt radikale Einstellung ist der Beschwerdeführer zudem nicht kontrollierbar und stellt somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt legte die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entgegen dem Beschwerdevorbringen seiner Entscheidung zugrunde.

Gerade an der Verhinderung von verfassungsfeindlichen und verfassungsgefährdenden Handlungen liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, weshalb ein Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung den Beschwerdeführer im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit qualifiziert hat. Es war daher zu Recht von einem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.3.1. Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 4 FPG

Sofern die Beschwerde rügt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gefährdungsprognose einzuvernehmen gewesen wäre, zeigt die Beschwerde einen formellen Mangel nicht auf, zumal § 76 Abs. 4 FPG ausdrücklich die Erlassung im Mandatsverfahren, sohin ohne Durchführung einer Einvernahme normiert. Das Unterlassen einer Einvernahme zur vermochte daher im konkreten Fall den Bescheid im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

3.4. Fluchtgefahr

Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, sondern sich mehrfach seiner Ausreiseverpflichtung durch Untertauchen und unrechtmäßige Weiterreise in andere Mitgliedstaaten entzogen hat. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der Beschwerdeführer hat seine Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat mehrfach missachtet, indem er untergetaucht ist und unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weiterreiste. Dadurch hat er versucht sich seiner Rückkehrverpflichtung zu entziehen und ist seiner drohenden Abschiebung entgangen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer „während seines Aufenthalts in Österreich stets greifbar gewesen“ sei, war aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers durch seine unrechtmäßige Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten nichts abzugewinnen. Auch vermochte das Vorbringen, dass es sich dabei um Kurzschlussreaktionen gehandelt habe, da der Beschwerdeführer große Angst vor seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat gehabt hätte nicht abzugewinnen, sondern spricht diese Angabe umso mehr für das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne der Z 1 leg cit, da der Beschwerdeführer dadurch selbst einräumt, dass er seine drohende Abschiebung durch seine Weiterreisen umgehen wollte. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war daher erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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