Entscheidungsdatum
07.04.2021Norm
AVG §53bSpruch
W181 2239983-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 28.08.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 60,80 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 20.08.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher ordnungsgemäß geladen wurde.
I.2. In der Folge fand am 20.08.2020 im Verfahren mit der GZ. XXXX eine mündliche Verhandlung statt, wobei es hierbei durch den Antragsteller zu keiner tatsächlichen Übersetzungstätigkeit kam, da die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
I.3. Mit 28.08.2020 brachte der Antragsteller im Wege des ERV folgenden Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 20.08.2020 am BVwG stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX ein:
Gebührennote 20144
An BVwG iS Verhandlung am 20.8.20
Laut Gebührenanspruchsgesetz 1975 i.d. Fassung BGBl. I 71/2014 vom 11.8.2014 spreche ich für die nachstehend verzeichneten Leistungen folgende Gebühren an:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis
a) § 32 (1) 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
€ 45,40
III. Mühewaltung: § 54 (1)
3. Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en):
a) für die erste halbe Stunde € 24,50
€ 24,50
IV. Reisekosten: § 27 ff
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück
€ 5,20
Zwischensumme
€ 75,10
§ 31 Z. 6 ……….USt
€ 15,00
Endsumme
€ 90,00
I.4. Das BVwG hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.03.2021, welches ihm nachweislich am 10.03.2021 zugestellt wurde, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass die verzeichnete erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr mangels Erscheinen der Beschwerdeführerin im Verfahren mit der GZ. XXXX nicht zu vergüten sei, da es zu keiner Übersetzungstätigkeit gekommen sei. Zwar stehe ihm eine Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG sohin nicht zu, allerdings sei diese Zeitspanne als Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG zu vergüten.
I.5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu einer am 20.08.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am BVwG im Verfahren mit der GZ. XXXX als Dolmetscher geladen wurde. In dieser Verhandlung hat jedoch keine Übersetzungstätigkeit stattgefunden, da die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, dem Schreiben des BVwG vom 04.03.2021, GZ. XXXX sowie dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach es anlässlich der am 20.08.2020 stattgefundenen mündlichen Verhandlung zu keiner (tatsächlichen) Übersetzungsleistung durch den Antragsteller kam, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, aus der zwar hervorgeht, dass der Antragsteller an dieser Verhandlung in der Zeit von 12:15 Uhr bis 12:30 Uhr als Dolmetscher teilgenommen hat. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Verhandlung jedoch (unentschuldigt) nicht erschienen ist, wurde durch den Antragsteller keine Übersetzungstätigkeit vorgenommen (arg. „Um 12:15 ist die BF nicht erschienen. Es wird 15 Minuten zugewartet. [...] Die BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wird daher in Abwesenheit der BF durchgeführt. Der D wird für das Verfahren nicht benötigt und daher dankend um 12:35 Uhr entlassen.“ Siehe hierzu insbesondere Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 im Verfahren mit der GZ. XXXX ).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Nach § 54 Abs. 1 Z 3 steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 25 zu § 54).
In der Gebührennote verzeichnete der Antragsteller unter anderem eine erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020, GZ. XXXX , ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Zeit von 12:15 Uhr bis 12:35 Uhr an der Verhandlung als Dolmetscher teilgenommen hat. Da die Beschwerdeführerin der Verhandlung jedoch fernblieb, wurde vom Antragsteller keine (tatsächliche) Übersetzungstätigkeit geleistet (arg. „Um 12:15 ist die BF nicht erschienen. Es wird 15 Minuten zugewartet. […] Die BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wird daher in Abwesenheit der BF durchgeführt. Der D wird für das Verfahren nicht benötigt und daher dankend um 12:35 Uhr entlassen.“; siehe Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Entsprechend der oben angeführten Judikatur ist der Zeitraum für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 zum Verfahren mit der GZ. XXXX somit nicht als Mühewaltung im Sinne des GebAG zu qualifizieren. Eine Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Antragsteller nicht zu, vielmehr ist diese Zeitspanne als Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG zu vergüten.
Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG:
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu § 32).
a) Zeitversäumnis statt Mühewaltungsgebühr
Am 20.08.2020 nahm der Antragsteller an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ( XXXX ) teil. Diese begann um 12:15 Uhr, mangels Anwesenheit der Beschwerdeführerin wurde der Antragsteller jedoch bereits um 12:35 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen.
In der gegenständlichen Honorarnote vom 20.08.2020 verzeichnete sich der Antragsteller nunmehr für seine Teilnahme an dieser Verhandlung Mühewaltungsgebühr für die erste halbe Stunde im Ausmaß von € 24,50, welche jedoch aufgrund der obigen Ausführungen mangels tatsächlicher Dolmetschtätigkeit nicht vergütet werden kann. Die Zeit der mündlichen Verhandlung, während auf das Erscheinen der Beschwerdeführerin zugewartet wurde – konkret handelt es sich hierbei um 20 Minuten – kann nicht als Mühewaltungsgebühr zuerkannt werden, sondern ist bei der Berechnung der Zeitversäumnis zu berücksichtigen.
b) Zeitversäumnis für die Hin- und Rückreise
Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht [...] für die Anreise zur Verhandlung und die Rückfahrt zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu (vgl. OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 32).
Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 63 zu § 32). Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32).
Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers zum Ladungsort Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196 in 1030 Wien, werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner „www.wienerlinien.at“ circa 35 Minuten (pro Richtung) benötigt.
Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 70 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht, sowie die Einberechnung eines zu berücksichtigenden Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wartezeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung von 20 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 1 Stunde und 50 Minuten, welche somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 45,40 zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis
a) § 32 (1) 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
€ 45,40
IV. Reisekosten: § 27 ff
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück
€ 5,20
Zwischensumme
€ 50,60
§ 31 Z. 6 ……….USt
€ 10,12
Endsumme
€ 60,72
Endsumme gerundet auf volle 10 Cent
€ 60,80
Aus diesem Grund war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 60,80 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetschgebühren Mehrbegehren Mühewaltung Teilstattgebung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239983.1.00Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021