TE Vwgh Beschluss 1997/4/8 97/07/0011

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der G in E, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juli 1995, Zl. 8W-Allg-122/1/95, betreffend Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (mitbeteiligte Parteien: 1. U in E und 2. J, ebendort), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung gegenüber den beiden mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Instanzenzug zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche sie in dreifacher Ausfertigung überreichte. Der Verfassungsgerichtshof stellte eine Ausfertigung der Beschwerde der belangten Behörde und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu, lehnte jedoch in der Folge mit Beschluß vom 30. September 1996, B 2811/95, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom 7. Februar 1997, 97/07/0011-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert, wobei ihr u.a. auch aufgetragen wurde, drei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für die beiden mitbeteiligten Parteien und den Bundesminister für Inneres beizubringen.

Die Beschwerdeführerin versuchte, diesem Auftrag dadurch zu entsprechen, daß sie innerhalb der gesetzten Frist drei Ablichtungen ihrer Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof vorlegte, welche keine Unterschrift aufweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Ausfertigung der Beschwerde im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG in den Fällen, in denen - so wie im Beschwerdefall - die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden, löst damit zufolge nur teilweiser Befolgung des erteilten Mängelbehebungsauftrages die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG aus und hat deshalb zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 528 f, wiedergegebene Judikatur sowie die hg. Beschlüsse vom 21. September 1993, 92/08/0259, und vom 12. Dezember 1996, 96/07/0144).

Das Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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