TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/7 W176 2198405-1

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W176 2198364-1/9E
W176 2198412-1/10E
W176 2198402-1/8E
W176 2198405-1/8E
W176 2198407-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX sowie (5.) XXXX , geboren am (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX bzw. (5.) XXXX , alle StA.: Afghanistan, alle vertreten durch RAe Kocher & Bucher, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zlen (1.) 1096619002-151864936, (2.) 1096616000-151864825, (3.) 1096616403-151864855, (4.) 1096616904-151864880 bzw. (5.) 1145149703-170299695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1, § 34 AsylG 2005, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2198405.1.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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