TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/8 W116 2241104-1

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Entscheidungsdatum

08.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2 Satz1

Spruch


W116 2241104-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 05.03.2021, Zl. 487273/19/ZD/0321, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 erster Satz Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum 31.03.2022 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 09.08.2018 festgestellt wurde, brachte am 30.04.2019 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. Darin ist als Zuweisungswunsch der 01.11.2019 angeführt. Unter Punkt 5. Schul- und Berufsausbildung finden sich folgende Angaben: 2006 – 2010 Volksschule, 2010 – 2014 Musikhauptschule, 2014 – 2019 BG/BRG/MG. Die Schule dauere voraussichtlich bis Juni 2019.

2.       Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 14.05.2019 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 30.04.2019 rechtskräftig festgestellt.

3.       Mit Bescheid der ZISA vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Grünen Kreuz – Einsatzzentrale Wien mit Dienstbeginn am 01.04.2021 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2021 nachweislich zugestellt.

4.       Am 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bei der ZISA ein. Darin bringt er vor, dass er bis April 2022 in einer Ausbildung zum Fotografen sei weshalb er seinen Zivildienst erst Mai 2022 ableisten wolle. Als Beilage übermittelte er eine Schulungsbestätigung des Kurses „Fotoeditor“ der XXXX (in der Folge D-Akademie) für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.03.2021.

5.       Mit Schreiben vom 15.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.

6.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.03.2021 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 09.08.2018 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Unterlagen im Oktober 2020 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid der ZISA vom 14.05.2020 sei mit 30.05.2019 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zum ordentliche Zivildienst zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienst gemäß § 14 Abs. 2 ZDG erster Satz aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14. Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienst auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2021 nachweislich zugestellt.

7.       Mit Schreiben vom 30.03.2021 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine Beschwerde bei der ZISA ein.

Darin wird vorgebracht, dass er bereits in einem Mail am 24.02.2021 auf fehlende Unterlagen hingewiesen habe. Die tatsächliche Antrittsbestätigung für das Semester 01.04.2021 könne von der D-Akademie erst nach dem 01.04.2021 ausgestellt werden. Er würde diese sofort nachreichen. Der Nachweis für die künftigen Kursbuchungen für die Semester 4/2021 bis 09/2021 und die Semester 10/2021 bis 03/2022 würden beiliegen. Darüber hinaus seien seine die bereits gezahlten Kurs- und Bearbeitungsgebühren für das Semester 04/2021 bis 09/2021 beigeschlossen. Der neue Bescheid über die Verlängerung der Familienbeihilfe ab 01.04.2021 sei in Bearbeitung, was aus dem beigeschlossenen E-Mail-Verkehr mit dem Finanzamt ersichtlich sei. Es sei ihm ein Anliegen diese Ausbildung schnellstmöglich zu Ende zu bringen, weil der Ausbildungsabschluss durch den Zivildienst um 2 Jahre verzögert werden würde. Er müsste seine Abschlüsse und Prüfungen unterbrechen und die Kursgebühren doppelt bezahlen, weil er die Studienplätze für April 2021 bis März 2022 bereits verbindlich gebucht und teilweise auch bezahlt habe. Diese Kosten würden laut Vertrag auch bei Nichtteilnahme anfallen und nicht rückerstattet werden. Die Ausbildung zum Foto-/Mediendesigner ende voraussichtlich mit 31.03.2022, das Studienende sei bereits vorgezogen, da ab 01.04.2021 jeweils zwei Kurse pro Semester gebucht seien; die ursprüngliche Kursdauer sei drei Jahre gewesen.

Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        eine vertragliche Änderungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der D-Akademie, unterfertigt vom Beschwerdeführer am 21.01.2021. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für vier konkret genannte Kurse mit Beginn April 2021, Oktober 2021, April 2022 und Oktober 2022 bereits angemeldet ist. Die Parteien würden davon abweichend vereinbaren, dass der Beschwerdeführer für zwei dieser Kurse nun mit Beginn April 2021 und für die anderen beiden Kurse mit Beginn Oktober 2021 verbindlich angemeldet ist. Eine weitere Verschiebung sei nicht möglich. Die Fälligkeit der Zahlung der vereinbarten Kurs- und Prüfungsgebühren werde entsprechend der Änderungsvereinbarung verschoben. Sollten Kurse nicht angetreten werden, werde der Beschwerdeführer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden. Der Beschwerdeführer erkenne an, dem Unternehmen einen Betrag in der Höhe von 5.572,00 zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr zu schulden.

-        Einen Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe betreffend den Beschwerdeführer an das Finanzamt Oberösterreich.

-        Schulungsbestätigungen der D-Akademie, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeiträume 01.10.2020 bis 31.03.2021 und 01.04.2021 bis 30.09.21 verbindlich zu konkret genannten Kursen angemeldet ist.

-        ein Kontobeleg, woraus sich ergibt, dass am 26.02.2021 vom Konto des Beschwerdeführer 2.786,00 € auf das Konto der D-Akademie überwiesen wurden.

-        Eine Antrittsbestätigung für einen konkret genannten Kurs der D-Akademie von 21.04.2020 bis 30.09.2020

8.        Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der ZISA vom 01.04.2021 samt Verwaltungsakt übermittelt (eingelangt am 06.04.2021).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:
Am 09.08.2018 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er (seit 2014) eine fünfjährige höherbildende Schule (BG/BRG/MG), die er im Juni 2019 abschloss.
Mit Bescheid der ZISA vom 14.05.2019 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 30.04.2019 rechtskräftig festgestellt.
Seit April 2020 absolviert er an der D-Akademie Lehrgänge zur Ausbildung zum Foto- und Mediendesigner. Die einzelnen Kurse dauern jeweils von April bis September bzw. von Oktober bis März.
Mit vertraglicher Änderungsvereinbarung vom 21.01.2021 hat sich der Beschwerdeführer verbindlich für vier noch ausstehende Kurse, für die er bereits mit Beginn April 2021, Oktober 2021, April 2022 und Oktober 2022 angemeldet war, mit Beginn April 2021 (zwei Kurse) und mit Beginn Oktober 2021 (zwei Kurse) verbindlich angemeldet. Eine weitere Verschiebung ist vertraglich ausgeschlossen. Sollten Kurse nicht angetreten werden, wird der Beschwerdeführer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden. Nach dieser Vereinbarung schuldet der Beschwerdeführer dem Unternehmen für diese Kurse einen Beitrag in der Höhe von insgesamt 5.572,- € zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr. Davon wurden 2.786,- € bereits überwiesen.
Mit Bescheid der ZISA vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Grünen Kreuz – Einsatzzentrale Wien mit Dienstbeginn am 01.04.2021 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2021 nachweislich zugestellt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bei der ZISA ein.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2.    Der für einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

§ 25 Abs. 1 Z 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet:

„Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 […]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

3.3.    Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, mwN). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger bereits in Ausbildung stand, ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers bereits am 09.08.2018 erstmals rechtskräftig festgestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Kalenderjahres 2018 in jenem Ausbildungsverhältnis hätte stehen müssen, für das er Aufschub begehrt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er jedoch eine fünfjährige höherbildende Schule, die er bereits im Juni 2019 abschloss.

Die für den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes relevante Ausbildung an der D-Akademie zum Foto- und Mediendesigner begann der Beschwerdeführer hingegen erst am im April 2020, sodass er zum in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt noch nicht in der gleichen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, weshalb sich § 14 Abs. 1 ZDG als nicht anwendbar erweist.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist.

§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen. Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall binnen dieser Jahresfrist noch nicht zum Zivildienst zugewiesen war, kommt hier eine Anwendung des ersten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines besonderen Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung seiner Ausbildung durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht habe.

Dem ist auf Grundlage der Beschwerdeausführungen und der nun vorgelegten Unterlagen, welche mangels Neuerungsverbot zu berücksichtigen sind, nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass er Seit April 2020 an der D-Akademie Lehrgänge zur Ausbildung zum Foto- und Mediendesigner absolviert. Mit vertraglicher Änderungsvereinbarung vom 21.01.2021 hat sich der Beschwerdeführer noch vor seiner Zuweisung verbindlich für die vier noch ausstehenden Kurse, für die er ursprünglich mit Beginn April 2021, Oktober 2021, April 2022 und Oktober 2022 angemeldet war, mit Beginn April 2021 (zwei Kurse) und mit Beginn Oktober 2021 (zwei Kurse) verbindlich angemeldet. Laut diesem Vertrag ist eine weitere Verschiebung nicht möglich. Sollten Kurse nicht angetreten werden, wird der Beschwerdeführer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden. Nach dieser Vereinbarung schuldet der Beschwerdeführer dem Unternehmen für diese Kurse einen Beitrag in der Höhe von insgesamt 5.572,00 zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr. Davon wurden 2.786,- € bereits überwiesen.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde.

Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044), wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Der Gesetzgeber geht auch davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Allein die Verlängerung der Studienzeit um rund ein Jahr (2. Semester) und damit verbundenen Karrierenachteile sind daher nicht ausschlaggebend.

Im konkreten Fall ist es dem Beschwerdeführer aber gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden Zivildienst leistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen. Die dargestellte weitere Verzögerung der Ausbildung, die Unmöglichkeit einer weiteren Verschiebung der bereits gebuchten Kurse und die damit verlorenen Ausgaben für die von ihm im Voraus zu bezahlenden Kursbeiträge in der Höhe von 5.572,- € zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr, welche vom Beschwerdeführer auch bei Nichtantritt der Kurse geschuldet werden (und teilweise auch schon bezahlt sind), sind als nicht unbedeutend anzusehen (vgl zur Relevanz hinzutretender finanzieller Nachteile VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Dies auch insbesondere deshalb, weil die Zuweisung nicht zeitnah nach dem für die belangte Behörde absehbaren Ende seiner Ausbildung im Gymnasium (Juni 2019) - welche keine Berufsausbildung darstellt (VwGH 06.08.1996, 96/11/0030), sondern primär auf ein Studium vorbereitet - erfolgte, sondern offenbar erst fast zwei Jahre später.
Dem Beschwerdeführer war daher der Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis zum Abschluss der bereits verbindlich gebuchten und in jedem Fall zu bezahlenden Berufsausbildungskurse zu gewähren.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Ausbildungskosten außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Berufsausbildung ordentlicher Zivildienst Unterbrechung Zivildiener Zivildienst - Antrittsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2241104.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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