TE Bvwg Beschluss 2021/4/9 W195 2240126-1

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Veröffentlicht am 09.04.2021
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Entscheidungsdatum

09.04.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §36
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2240126-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 28.09.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 18.09.2020 im Verfahren zur GZ XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 537,00 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020, GZ XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.09.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.

2. Am 28.09.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 18.09.2020, GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 18-09-2020/37

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

Zeitversäumnis elektr. Postweg begonnene Stunde(n) à € 22,70

12,00

7 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

197,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Parkschein 12,50 €; 465 km à € 0,42

207,80

Aktenstudium § 36 GebAG

 

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

44,90

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) á € 12,40

86,80

Zwischensumme

573,40

0 % - Umsatzsteuerfrei

--

Gesamtsumme

573,40

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

573,40

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.03.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der Gebühr für das Aktenstudium um eine Rahmengebühr handle, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes richte. Dabei komme die jeweilige Höchstgebühr nach § 36 GebAG nur dann in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren sei. Bei geringerer Stärke vermindere sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereite.

4. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 15.03.2021 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.09.2020, XXXX zu der für den 18.09.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020, XXXX hat die Antragstellerin neben den mündlichen Zeugenaussagen auch die Anhänge (Beilagen) A bis D übersetzt. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 28.09.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin (Terminbestätigung) zur Verhandlung vom 18.09.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 28.09.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium gemäß § 36 GebAG:

Gemäß § 36 GebAG iVm § 53 GebAG gebührt dem Dolmetscher für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).

In ihrer Honorarnote beantragte die Antragstellerin für die im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2020 vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszug eines slowakischen Unternehmens) eine Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 44,90.

Erhebungen der Verrechnungsstelle haben jedoch ergeben, dass es sich hiebei um Unterlagen im Ausmaß von 13 Seiten gehandelt hat (s. hiezu S. 13 des Protokolls der Verhandlung vom 18.09.2020, XXXX ), sodass für deren Studium lediglich eine Gebühr in der Höhe von € 8,50 gerechtfertigt erscheint.

Ausgehend davon, dass das Aktenstudium, wie von der Antragstellerin beantragt, lediglich jene im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2020 vorgelegten Unterlagen (13 Seiten) umfasst, und sie auch im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattet bzw. erläutert hat, für welche (allenfalls) weiteren Unterlagen die Vornahme eines Aktenstudiums erforderlich war, ist ihr für das Studium dieser Aktbestandteile gemäß § 36 Abs. 1 GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 8,50 zuzuerkennen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

7 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

197,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Parkschein 12,50 €; 465 km à € 0,42

207,80

Aktenstudium § 36 GebAG

 

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) á € 12,40

86,80

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

537,00

0 % - Umsatzsteuerfrei

--

Gesamtsumme

537,00

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

537,00

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 537,00 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium Dolmetschgebühren Mehrbegehren Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240126.1.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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