TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/12 W156 2234319-1

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
BSVG §3 Abs1
BSVG §3 Abs2
BSVG §30
BSVG §34
BSVG §39
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W156 2234319-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX im Burgenland, XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, vom 05.06.2020, Zl. 3895-040268, gemäß § 34 Abs. 1 BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Sozialversicherung der Selbständigen (kurz: belangte Behörde) vom 28.01.2020 übermittelte diese dem Beschwerdeführer (kurz: BF), dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass er land(forst)wirtschaftliche Grundstücke bewirtschafte bzw. besitze. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 04.09.2015 der BF Eigentümer von 1,5190 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX im Burgenland sei. Der Einheitswert betrage EUR 300,00. Die belangte Behörde forderte den BF auf, ihr binnen zwei Wochen das jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart, ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Person vorliege oder im Fall einer Überlassung den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung, zu übermitteln.

2. Am 10.02.2020 übermittelte der BF der belangten Behörde ein Übergabsvertrag vom 29.10.2012, welcher zwischen den Eltern des BF als Übergeber und dem BF und dessen Neffen als jeweilige Übernehmen geschlossen worden wäre und worin der BF mit Stichtag 01.12.2012 von seinen Eltern die Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX in sein Eigentum übernommen hätte. Davon betrage das Gesamtausmaß der Grundstücke, welche vom Finanzamt land(forst)wirtschaftlich bewertet worden wäre, 1,5190 ha. Ebenso übermittelte der BF der belangten Behörde einen Kaufvertrag vom 21.03.2019 zwischen ihm und seinem Bruder, in welchem er diesem mit Stichtag 12.03.2018 die Grundstücke XXXX (0,4176 ha) und XXXX (0,8327 ha) zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 übertragen hätte.

3. Mit Schreiben vom 19.02.2020 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine Kontomitteilung und brachte darin vor, dass er laut den vorliegenden Unterlagen ab Oktober 2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts ergebe sich für den BF als Betriebsführer eine Pflichtversicherung (Unfallversicherung) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 01.01.2015 bis zum 12.03.2019. Da durch den BF die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats erstattet worden wäre, werde gemäß § 34 Abs. 1 BSVG von Jänner 2015 bis Februar 2019 ein Beitragszuschlag von EUR 810,89 vorgeschrieben. Dieser Betrag ergebe sich aus den Forderungen von Jänner 2015 bis Februar 2019 von EUR 740,54 sowie einem Beitragszuschlag von EUR 70,25.

4. Am 27.02.2020 fand in Anwesenheit des BF eine Niederschrift statt, in welcher der BF angab, am 01.01.2015 von seinen Eltern landwirtschaftliche Flächen mit einem Einheitswert von EUR 200,00 übernommen zu haben, der Wald von ihm seit der Übernahme jedoch nicht bewirtschaftet und schließlich von ihm am 12.03.2019 an seinen Bruder verkauft worden wäre. Der BF sei mit der Kontomitteilung vom 19.02.2020 nicht einverstanden und ersuche um Erledigung mittels Bescheid.

5. Am 06.04.2020 übermittelte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme, in welchem dem BF mitgeteilt wurde, dass er der belangten Behörde die Übergabe vom 29.10.2012 und den Verkauf vom 12.03.2019 erstmals mit Schreiben vom 10.02.2020 gemeldet habe. Die belangte Behörde räumte dem BF Gelegenheit innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme zur übermittelten Beweisaufnahme zu nehmen.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2020, Zl. 3895-040268, stellte diese fest, dass der BF vom 01.10.2012 bis 28.02.2019 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert und in diesem Zeitraum wie folgt beitragspflichtig sei:

Beitragspflicht

monatliche Beitragsgrundlage in EUR

Monatsbeitrag in EUR

von

bis

 

 

01.01.2015

31.12.2015

749,17

14,23

01.01.2016

31.12.2016

767,15

14,98

01.01.2017

31.12.2017

785,56

14,93

01.01.2018

31.12.2018

808,34

15,36

01.01.2019

28.02.2019

824,51

15,67

Ebenso hätte der BF für diesen Zeitraum einen Beitragszuschlag von EUR 70,25 zu entrichten. Als Rechtsgrundlage wurde § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 1, 16 Ab. 1, 23, 30 Abs. 1 und Abs. 2, 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 39 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß dem Übergabsvertrag vom 29.10.2012 der BF mit Stichtag 01.10.2012 von seinen Eltern die Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX in sein Eigentum übernommen hätte. Davon wären folgende Grundstücke vom Finanzamt land(forst)wirtschaftlich bewertet worden: GrdstNr: XXXX mit 0,1476 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,4176 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,8327 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,0658, GrdstNr: XXXX mit 0,0462 ha sowie GrdstNr: XXXX mit 0,0091 ha. Das Gesamtausmaß betrage somit 1,5190 ha. Als landwirtschaftlich genutzte Fläche wäre die GrdstNr: XXXX bewertet, als forstwirtschaftlich genutzte Fläche die GrdstNr: XXXX und XXXX . Gemäß dem Kaufvertrag vom 12.03.2019 habe der BF mit Stichtag 12.03.2019 die GrdstNr: XXXX und XXXX an seinen Bruder verkauft. Diese genannten Verhältnisse hätte der BF jedoch erst am 10.02.2020 gemeldet. Entsprechend den Einheitswertbescheiden AZ XXXX vom 21.05.2014 und AZ XXXX vom 04.09.2015 würden sich für Zwecke der Beitragsbemessung folgende heranzuziehende Flächenausmaße und daraus resultierende Einheitswerte iSv § 23 BSVG ergeben:

Oktober 2012 bis März 2018

Eigengrund 1,5190 ha

Einheitswert EUR 200,00

April 2018 bis Februar 2019

Eigengrund 1,5190 ha

Einheitswert EUR 300,00

März 2019 bis laufend

Eigengrund 0,2687 ha

Einheitswert EUR 0,00

Von diesem Einheitswert wäre die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen, fallgegenständlich wäre hierbei die Mindestbeitragsgrundlagen der Jahre 2015 bis 2019 heranzuziehen. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG wäre die Beitragspflicht ab 01.01.2015 festgestellt worden. Da die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats erstattet worden wäre, hätte die belangte Behörde gemäß § 34 Abs. 1 BSVG für die nachzuzahlenden Beiträge von Jänner 2015 bis Februar 2019 ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.

7. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Schreiben vom 24.06.2020 fristgerecht Beschwerde eingebracht und mit dem Vorbringen begründet, dass er aus der landwirtschaftlichen Fläche nichts erwirtschafte bzw. selbst verarbeite.

8. Am 24.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

9. Am 23.03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von Oktober 2012 bis März 2018 Eigentümer von 1,5190 ha land(forst)wirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX im Burgenland, EZ XXXX und EZ XXXX , GrdstNr: XXXX mit 0,1476 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,4176 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,8327 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,0658, GrdstNr: XXXX mit 0,0462 ha sowie GrdstNr: XXXX mit 0,0091 ha mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 200,00 und von April 2018 bis Februar 2019 mit einem Einheitswert von EUR 300,00.

Am 12.03.2019 schloss der BF mit seinem Bruder einen Kaufvertrag ab, mit welchem er ihm die GrdstNr: XXXX mit 0,4176 ha und die GrdstNr: XXXX mit 0,8327 ha zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 übertrug.

Es wird festgestellt, dass der BF diese Verhältnisse der belangten Behörde erst am 10.02.2020 - nach mehrmaliger Aufforderung durch diese am 02.09.2019, 02.10.2019, 05.11.2019 und 10.12.2019 - durch Übermittlung des Übergabsvertrages vom 29.10.12 und Kaufvertrages vom 12.03.2019 meldete.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG:

(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

(….)

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

Nach § 23 BSVG ist der Versicherungswert die Beitragsgrundlage, wenn er die Mindestbeitragsgrundlage erreicht oder die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG beträgt EUR 749,17 für das Jahr 2015, EUR 767,15 für das Jahr 2016, EUR 785,56 für das Jahr 2017, EUR 808,34 für das Jahr 2018 und EUR 824,51 für das Jahr 2019.

§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG:

(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, dass der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).

§ 34 Abs. 1 BSVG:

(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

Die Anmeldung gilt nach § 16 BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt.

§ 39 Abs. 1 BSVG:

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der BF aufgrund des Übergabsvertrages vom 29.10.2012 im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2018 Eigentümer von 1,5190 ha land(forst)wirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX im Burgenland, EZ XXXX und EZ XXXX , GrdstNr: XXXX mit 0,1476 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,4176 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,8327 ha, GrdstNr: XXXX mit 0,0658, GrdstNr: XXXX mit 0,0462 ha und GrdstNr: XXXX mit 0,0091 ha mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 200,00 und von April 2018 bis Februar 2019 mit einem Einheitswert von EUR 300,00 war. Ebenso unstrittig ist, dass der BF am 12.03.2019 mit seinem Bruder einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, mit welchem er ihm die GrdstNr: XXXX mit 0,4176 ha und die GrdstNr: XXXX mit 0,8327 ha zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 übertragen hat. Der BF war somit Eigentümer von 1,5190 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX im Burgenland und betrug der Einheitswert von Oktober 2012 bis März 2018 EUR 200,00 bzw. von April 2018 bis Februar 2019 EUR 300,00, weshalb im vorliegenden Fall von einem forstwirtschaftlichen Betrieb auf Rechnung und Gefahr des BF auszugehen war und der BF zu Recht von Oktober 2012 bis Februar 2019 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war. Ein Gegenbeweis, mit der diesbezügliche gesetzliche Vermutung entkräftet werden könne, ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 16 BSVG zeitlich dahingehend befristet, dass er für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist.

Diese am 1. Jänner 1992 in Kraft getretene Rechtslage bedeutet für den BF, dass er unabhängig von der Bewirtschaftung seiner, als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen ist, solange er nicht einen zulässigen Gegenbeweis erbringt. Es liegt an ihm, der belangten Behörde dieser Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden. Dieser Gegenbeweis ist allerdings für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass der BF erstmals mit dem am 10.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Mitteilung die vorliegenden Verhältnisse bekanntgab. Für den Zeitraum bis 10.01.2020 ist demnach der Gegenbeweis nicht zulässig und somit die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben, weshalb in Anbetracht dessen die am 10.02.2020 durch den BF vorgenommene Meldung als verspätet zu beurteilen war. Die belangte Behörde war somit auf Grund dieses Umstandes zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt. Die belangte Behörde ging ebenso zu Recht davon aus, dass aufgrund des Umstandes, dass der Einheitswert der fallgegenständlichen Grundstücke unter den jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen der Jahre 2016 bis 2019 liege, diese als Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.03.11, 2007/08/0307; vom 01.02.2007, 2004/08/0123; vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183, vom 21.11.2011, Zl. 2008/08/0148, vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307) geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Einheitswert Kaufvertrag landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung verspätete Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2234319.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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