Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W274 2227645-1/13E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter in der Rechtssache über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrats vom 19.11.2019, GZ 42010.0040/1-L3.1/2019, wegen § 1 Auskunftspflichtgesetz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit E-Mail vom 14.07.2019 wandte sich XXXX , MSc (im Folgenden: Beschwerdeführer - BF) über die Auskunftsplattform "fragdenstaat.at" an den E-Mail-Dienst des Parlaments, somit an den Präsidenten des Nationalrates (im Folgenden: belangte Behörde) unter dem Betreff "Gehaltsfortzahlung" und beantragte "gemäß § 2, 3 AuskunftspflichtG" die Erteilung folgender Auskunft:
"Welche Abgeordneten haben in den Jahren 2017, 2018 und 2019 die Gehaltsfortzahlung nach Erledigung ihres Mandats in Anspruch genommen und für wie lange?
Für den Fall einer unvollständigen Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG."
Die begehrte Auskunft wurde im Wesentlichen nicht erteilt und dies zunächst samt Begründung dem BF mitgeteilt.
Mit dem bekämpften Bescheid wies der Präsident des Nationalrats als belangte Behörde schließlich den Antrag auf Auskunft vom 14.07.2019 ab.
Gegen diesen Bescheid (belangte Behörde bezeichnet als „Parlamentsdirektion“) erhob der BF Beschwerde, der mit Erkenntnis des BVwG vom 1.10.2020 nicht Folge gegeben wurde.
Über Beschwerde des BF hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 4. März 2021 zu E 4037/2020 auf und sprach – insbesondere unter Zugrundelegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8.November 2016 Appl 18.030/11 – aus, der BF sei durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden.
Über gerichtliches Ersuchen teilte der BF dem Verwaltungsgericht – einlangend am 8.4.2021 – mit, die belangte Behörde (der Präsident des Nationalrates) habe zwischenzeitlich das zugrunde liegende Auskunftsersuchen vollumfänglich beantwortet.
Das in der Durchsetzung der begehrten Auskunft liegende Rechtsschutzinteresse des BF ist somit weggefallen und dieser klaglos gestellt. Das Verfahren ist daher einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisiblen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Ersatzentscheidung Klaglosstellung Rechtsanschauung des VfGH Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2227645.1.00Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021