Entscheidungsdatum
13.04.2021Norm
BSVG §2Spruch
W167 2179075-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX , betreffend die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2016 gemäß BSVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass gemäß § 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, für den Beschwerdeführer in der Krankenversicherung der Bauern von 01/2016 bis 01/2016 eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 933,82 und von 02/2016 bis 12/2016 eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 933,84 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. In der Pensionsversicherung der Bauern werde von 01/2016 bis 12/2016 eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 1.310,65 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Feststellungen zum für Zwecke der Beitragsbemessung für das Jahr 2016 heranzuziehende Flächenausmaß, dem daraus resultierenden Einheitswert, der gemeinsamen Betriebsführung und der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG, führte die SVB die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung sowie die Berechnung der Beiträge in diesen Versicherungen durch. Ergänzend wies die SVB darauf hin, dass in der Kontonachricht vom XXXX im einzuzahlender Betrag die Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 enthalten seien und warum über das Jahr 2017 noch nicht bescheidmäßig abgesprochen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er erst mit XXXX in Pension gegangen und daher bis XXXX der Pensionsversicherung in Zusammenhang mit unselbständiger Erwerbstätigkeit unterlegen sei. Da er in jenem Dienstverhältnis sowohl der Pensions- als auch der Krankenversicherung unterlegen sei, sei eine Berechnung für den Zeitraum „01/16 – 12/16“ unter der Annahme gleichlautender Bemessungsgrundlage offenkundig rechtswidrig, da eine Versicherung nach dem BSVG erst ab XXXX relevant sein könne.
Im Übrigen ergebe sich aus dem Bescheid der vorgeschriebene Betrag, aufgrund dessen die Ausstellung des Bescheides beantragt wurde, nicht.
Es entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben, eine Jahresbeitragsgrundlage lediglich für die Krankenversicherung anzuführen, ohne dass eine Verbindung zwischen dieser und dem Kontostand hergestellt werden könne. Ebenso rechtswidrig sei es, mit der Bemerkung „Beitragsgrundlagenänderung“ eine nicht nachvollziehbare Gutschrift anzurechnen, ohne all dies im angefochtenen Bescheid auch nur annähernd zu erwähnen bzw. ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu begründen.
Unvereinbar sei auch, dass im angefochtenen Bescheid eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 933,82 bzw. EUR 933,84 angegeben werde, hingegen in der Kontonachricht vom XXXX völlig gleichlautende monatliche Beitragsgrundlagen für Krankenversicherung und Pensionsversicherung für den (unrichtigen) Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von je EUR 1.310,65 angeführt seien.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, woraus sich die im Bescheid angegebenen Beitragssätze von 7,65 für KV und 17,00 für PV ableiten würden.
Die Berechnungen der SVB in den Kontonachrichten vom XXXX und vom XXXX seien nicht nachvollziehbar, die Ausstellung dieser Kontonachrichten sei entgegen der Aufforderung des Beschwerdeführervertreters vom XXXX nicht durch die Ausstellung eines ordnungsgemäßen Bescheides begründet.
3. Die SVB legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte ergänzend aus, dass der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Falle des Vorliegens einer mehrfachen Erwerbstätigkeit (oder auch eines Pensionsbezuges) nach dem Wortlaut der §§ 33a, 33b BSVG das Kalenderjahr sei. Danach sei zunächst die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung zu bilden. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG leite sich aus dem 35-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG ab. Letztere betrug im Jahr 2016 EUR 162,-. Das 35-fache hievon betrage EUR 5.670,-. Im Kalenderjahr 2016 habe die Pflichtversicherung nach dem BSVG für 12 Monate bestanden, insofern betrage die Summer der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen EUR 68.040,-. Davon seien die Jahressummen der auf das ASVG entfallenden Beitragsgrundlagen abzuziehen. Daraus folge die maximal für das BSVG verwendbare Beitragsgrundlage, da die Summe aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten dürfe. Die tatsächlich heranzuziehende Beitragsgrundlage ergebe sich aus den Bestimmungen des § 23 BSVG unter Berücksichtigung der Höchstgrenze. Die genauen Berechnungsschritte würden sich schlüssig aus dem Bescheid ergeben.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Versicherung nach dem BSVG erst ab XXXX relevant sein könne, gehe insofern ins Leere, als die genannten Bestimmungen auf das Vorliegen der Pflichtversicherung abstellen (nicht etwa auf das Vorliegen der Beitragspflicht). Es habe das gesamte Kalenderjahr 2016 hindurch eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der zweiten namentlich genannten Person auf 22,5320 ha land- bzw. forstwirtschaftlich bewerteten Flächen mit einem Einheitswert von je EUR 6.857,67 pro Betriebsführer bestanden. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG seien für das gesamte Kalenderjahr 2016 erfüllt gewesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits dargelegt, dass es auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage ankomme (VwGH 02.10.2012, 2009/08/0152).
3. Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorlageschreiben der SVB führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich nicht ergründe, was die ergänzenden Ausführungen der SVB mit der gegenständlichen Beschwerde zu tun haben sollen und verwies nochmals auf den Inhalt seiner Beschwerde. Darüber hinaus berechnete der Beschwerdeführer (Ausführungen 2.1, 2.2. und 2.3) die Beitragsgrundlage gemäß § 23 Absatz 2 BSVG und kommt dabei zu einem niedrigeren Ergebnis als die SVB (wobei er den Prozentsatz für den Einheitswert bis EUR 5.000 mit 13,34110% und für den darüber hinaus gehenden Einheitswert 14,82346 % annimmt). Zudem gibt der Beschwerdeführer an, dass von den §§ 33a und 33b BSVG weder der Zeitraum des Pensionsbezuges gedeckt sei, noch sich daraus ein Durchrechnungszeitraum für das gesamte Kalenderjahr ergäbe (Ausführungen 3.). Abgesehen davon widerspreche es jeder Logik, dass bei einem gregorianischen Kalender, wie er in Österreich anzuwenden sei, bei einer Maximalanzahl von Tagen während eines Monats von 31 (offenbar aus reinen Fiskalgründen) das „35-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage“ für die Berechnung herangezogen werden soll. Eine derartige Gesetzesbestimmung sei – höflich ausgedrückt – intellektuell nicht nachvollziehbar (Ausführungen 4.). Aufgrund der vom Beschwerdeführer berechneten Beitragsgrundlage seien die gesamten von der SVB darauf aufbauenden Berechnungen verfehlt (Ausführungen 5.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das für die Beitragsbemessung für das Jahr 2016 heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt 22,5320 ha (Eigengrund) bzw. EUR 13.715,33 (Einheitswert, Eigengrund).
Es liegt eine gemeinsame Betriebsführung des Beschwerdeführers mit einer namentlich genannten Person im Jahr 2016 vor.
Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX in einem unselbständigen Dienstverhältnis und war bis dahin in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG versichert.
Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer in Pension und ist weiter in der Krankenversicherung nach dem ASVG versichert.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen hat bereits die SVB ihrem Bescheid zugrunde gelegt (Bescheid S. 8). Diese wurden in der Beschwerde nicht bestritten bzw. betreffend das Datum des Pensionsantritts nochmals bestätigt.
Im Beschwerdefall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrags abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf […]
1a bis 4 […]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
(3) Aufgehoben.
(4) Die Pflichtversicherung besteht
a) […]
b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2
genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) bis (7) […]
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015:
Beitragsgrundlage
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
[…]
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a) […]
(1b) […]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1.
bei Einheitswerten bis zu 5 000 Euro
13,34110;
2.
für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten
von 5 100 Euro bis 8 700 Euro
14,82346
von 8 800 Euro bis 10 900 Euro
12,04405
von 11 000 Euro bis 14 500 Euro
8,33822
von 14 600 Euro bis 21 800 Euro
6,76321
von 21 900 Euro bis 29 000 Euro
5,00291
von 29 100 Euro bis 36 300 Euro
3,70588
von 36 400 Euro bis 43 600 Euro
2,77940
über 43 700 Euro
2,13087. (Anm. zu den Prozentsätzen vgl. BGBl. II Nr. 417/2015 )
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) […]
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bis h) […]
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
[…]
(6) bis (8) […]
(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
b) bis c) […]
[…]
(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm.: für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Anm.: für 2016: 1 441,56 €) (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.
[…]
Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
(10a) bis (12) […]
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998:
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005:
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993:
Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
§ 48. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Anm.: Höchstbeitragsgrundlage für 2016: 5 670,00 €,vgl. BGBl. II Nr. 417/2015
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
§ 33a BSVG sieht zwar eine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung nur dann vor, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG begründet. Ein Pensionsbezug nach dem ASVG ermöglicht demnach keine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind aber auch nicht in der Pensionsversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG) pflichtversichert. Der Bezug einer Pension nach dem ASVG unterliegt daher auch keiner Beitragspflicht zur Pensionsversicherung, sodass insoweit eine Differenzvorschreibung von vornherein nicht in Frage kommt. Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach BSVG ist aber durch die Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) beschränkt; ein "Maximalbeitrag" für Beiträge zur Pensionsversicherung kann daher ermittelt werden. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG). § 33b Abs. 2 BSVG sieht insoweit (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) eine Differenzvorschreibung vor, wenn eine nach dem BSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension (u.a.) nach dem ASVG bezieht. Demnach ist aber in der Krankenversicherung - bei Glaubhaftmachung einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen - eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen, womit auch in der Krankenversicherung ein "Maximalbeitrag" ermittelt werden kann. Hiebei kommt es auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage an (vgl. - zu §§ 35a und 35b GSVG - das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121), sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass in einzelnen Monaten die Summe der Beitragsgrundlagen (aus einer selbständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Beschäftigung oder einem Pensionsbezug) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet. (VwGH 02.10.2012, 2009/08/0152)
3.3. Daraus folgt für die Beschwerde:
3.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die SVB die monatlichen Beitragsgrundlagen in der KV und PV für das Kalenderjahr 2016 fest und dass diese der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. In der Begründung findet sich die Berechnung der Beiträge zur KV und PV im Jahr 2016.
3.3.2. Aus Sicht des vertretenen Beschwerdeführers kann eine Versicherung nach dem BSVG insbesondere erst nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers relevant sein. Strittig ist daher in diesem Zusammenhang, ob im gesamten Jahr 2016 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestand. Weiters wurde vom Beschwerdeführer eingewendet, dass zahlreiche Bestandteile und Berechnungen des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar bzw. falsch seien.
3.3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BSVG sind in der KV und in der PV natürliche Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 Euro erreicht oder übersteigt.
Im Beschwerdefall sind nach den unbestrittenen Feststellungen daher ex lege die Voraussetzung für die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der KV und PV nach dem BSVG im gesamten Jahr 2016 gegeben. Somit waren entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – auch für die Zeit vor seiner Pensionierung - die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem BSVG gegeben.
Zum Prinzip der Mehrfachversicherung wird festgehalten, dass dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vergleiche die ständige Rechtsprechung wie beispielsweise VfGH 30.06.2004, B 869/03 und VfGH 19.06.2001, B 864/98; sowie übereinstimmend mit dieser Rechtsanschauung beispielsweise VwGH 19.03.2003, 2000/08/0206).
3.3.4. Zur Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage:
Wie die SVB nachvollziehbar dargelegt hat, ist aus dem Einheitswert der Flächen nach § 23 BSVG der Versicherungswert zu bilden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid (Bescheid S. 8) wurden von der SVB zudem in der Stellungnahme zur Beschwerde erläutert. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.
Im Beschwerdefall ist der Gesamteinheitswert von EUR 13.715,33 aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung zu halbieren. Daher beträgt der gerundete Einheitswert für die Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) im Jahr 2016 EUR 6.857,67.
Daraus resultiert eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.310,65, welche sich wie folgt berechnet: 5.000 x 18,72355 / 100 = 936,1775 sowie 1.800 x 20,80396 / 100 = 374,47128, was in der Gesamtsumme 1.310,64878 – gerundet somit 1.310,65 – ergibt (Berechnung ausgehend vom herangezogenen Einheitswert für den Beschwerdeführer in der PV und KV gemäß § 23 Abs. 2 BSVG und Aufwertung in Verbindung mit Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016, Artikel 1 § 5, BGBl. II Nr. 417/2015). Die diesbezüglichen Berechnungen des Beschwerdeführers (OZ 7) sind insofern nicht korrekt, als dieser von den in § 23 Abs. 2 BSVG angegebenen Werten ausgeht, ohne die Aufwertung für das Jahr 2016 zu berücksichtigen (der Beschwerdeführer geht von 13,34110 % und 14,82346 % aus).
Aufgrund der Mehrfachversicherung des Beschwerdeführers waren darüber hinaus folgende Berechnungen erforderlich:
Für die PV und KV im Jahr 2016 wurde die Höchstbeitragsgrundlage wie folgt berechnet: EUR 162 x 35 (vergleiche § 48 GSVG iVm § 108 Abs. 3 ASVG sowie BGBl. II Nr. 417/2015 Artikel 1 § 3 „Für das Kalenderjahr 2016 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 5 670,00 € ermittelt.) = EUR 5.670 x 12 (Pflichtversicherung im gesamten Kalenderjahr) = EUR 68.040.
Für die PV 2016 wurden von der Höchstbeitragsgrundlage 2016 (EUR 68.040) die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG 2016 (EUR 14.580) sowie die Beitragsgrundlage Sonderzahlungen ASVG 2016 (EUR 9.720) abgezogen. Das Ergebnis ist die maximal für das BSVG verbleibende Beitragsgrundlage 2016 in der PV (EUR 43.740). Dieses Ergebnis durch 12 geteilt ergibt die maximal verbleibende monatliche Beitragsgrundlage 2016 in der PV (EUR 3.645).
Die SVB hat die Beitragsgrundlage aufgrund der Berechnung nach dem Einheitswert (EUR 1.310,65) als Beitragsgrundlage für die PV festgestellt, da diese die errechnete maximale monatliche Beitragsgrundlage in der PV nicht übersteigt.
Für die KV 2016 wurden von der Höchstbeitragsgrundlage 2016 (EUR 68.040) die allgemeine Beitragsgrundlage ASVG 2016 (EUR 14.580) sowie die Beitragsgrundlage Sonderzahlungen ASVG 2016 (EUR 9.720) sowie die Allgemeine Beitragsgrundlage als Pensionist 2016 (EUR 28.800,54) sowie die Sonderzahlungen als Pensionist 2016 (3.733,40) abgezogen. Das Ergebnis ist die maximal verbleibende Beitragsgrundlage 2016 in der KV (EUR 11.206,06).
Die Teilung durch 12 ergibt die maximale monatliche Beitragsgrundlage in der KV, wobei die SVB für Jänner 2016 EUR 933,82 und ab Februar 2016 EUR 933,84 ausweist. Der im Jänner 2016 um zwei Cent geringere Wert ist nach Angabe der SVB auf eine Rundung zurückzuführen.
Die Berechnungen der SVB sind daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Ein substantiiertes Vorbringen, dass die festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen nicht korrekt wären, konnte der Beschwerde im Übrigen nicht entnommen werden.
Die Vorschreibung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten monatlichen Beitragsgrundlagen erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
3.3.5. Zur Berechnung der monatlichen Beiträge in der KV und PV:
Unter Heranziehung der oben angeführten Beitragsgrundlagen in der KV bzw. PV berechnete die SVB unter Heranziehung des jeweiligen Beitragssatzes für das Jahr 2016 rechnerisch nachvollziehbar den jeweiligen Beitrag für den angegebenen Zeitraum. Als Beitragssatz für das Jahr 2016 wurden 7,65 % in der Krankenversicherung und 17 % in der Pensionsversicherung herangezogen (vergleiche dazu beispielsweise die jährliche Publikation der „Beitragsrechtlichen Werte in der Sozialversicherung“, https://www.sozialversicherung.at, Rubrik Fachinformationen, Zahlen/Daten/Fakten, Aktuelle Werte).
3.3.6. Vorbringen zu den Kontonachrichten:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf frühere Schreiben und Kontonachrichten betreffend vorgeschriebene Beträge oder Guthaben verweist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2016 betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass in der Kontonachricht vom XXXX völlig gleichlautende monatliche Beitragsgrundlagen für die KV und die PV für den (unrichtigen) Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von je EUR 1.310,65 angeführt seien, wird festgehalten, dass aus der „Kontonachricht zum XXXX “ ersichtlich ist: „Anlass für unser Schreiben ist nachstehender Sachverhalt: - Mehrfachversicherung“. Dies hat zu einer Berichtigung der Jahresbeitragsgrundlage für die KV unter Berücksichtigung der „gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage“ geführt.
Die in der „Kontonachricht zum XXXX “ angeführte Jahresbeitragsgrundlage für die KV für das Kalenderjahr 2016 entspricht der im Bescheid nachvollziehbar berechneten maximal verbleibenden Beitragsgrundlage 2016 (Bescheid S. 8 und oben 3.3.4.).
Soweit diese Kontonachricht einen einzuzahlenden Betrag in Höhe von EUR 5.656,38 ausweist, stellte die SVB in der Stellungnahme zur Beschwerde klar, dass diese Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 enthält und wies darauf hin, dass über das Jahr 2017 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig abgesprochen werden konnte, da noch nicht alle erforderlichen Daten für das Jahr 2017 vorhanden gewesen seien (Bescheid S. 8 f.).
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Berechnung Einheitswert Krankenversicherung landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachversicherung Pensionsantritt PensionsversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2179075.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021