TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/8 96/07/0252

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §58 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. November 1996, Zl. 411.398/02-I 4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) beantragte beim Landeshauptmann von Salzburg (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Umbau und zur Erweiterung ihrer Wasserkraftanlage an der Ta.

Der LH beraumte für 8. März 1995 eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer nicht persönlich geladen wurde und an der er auch nicht teilnahm.

Bei dieser Verhandlung wurde von den Amtssachverständigen festgestellt, daß von der mP vor einer endgültigen Begutachtung noch weitere Unterlagen beigebracht werden müßten.

Am 12. Dezember 1995 fand eine Besprechung der Wasserrechtsbehörde mit der mP und ihrem Projektanten statt. Dabei wurde vereinbart, daß der Projektant die Projektsunterlagen, welche im Laufe der Jahre durch verschiedene Projektsänderungen zum Teil widersprüchlich geworden seien, harmonisiere. Ferner wurde festgelegt, daß der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Behörde ein Gutachten über die Steuerung der Aufteilung der Wassermengen auf die Wasserkraftanlage der mP einerseits und jene des Beschwerdeführers andererseits vorlege. Sobald diese Planunterlagen vorlägen, erfolge eine abschließende wasserbautechnische Begutachtung.

Nachdem die mP weitere Unterlagen vorgelegt hatte, erstellte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein endgültiges Gutachten, wobei er allerdings darauf hinwies, daß das Problem der Aufteilung des Wassers zwischen der mP und dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelöst sei.

Unter dem Datum 2. April 1996 findet sich im Akt ein Schreiben des LH an den Beschwerdeführer, welches folgenden Wortlaut hat:

"Betreff

G, Wasserkraftanlage an der Ta, wasserrechtliche und

elektrizitätsrechtliche Bewilligung.

Sehr geehrter Herr A

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, durchgeführt zu der im Betreff angegebenen Angelegenheit, werden ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt.

Sie erhalten Gelegenheit, hiezu bis längstens 20.4.1996 eine Stellungnahme abzugeben."

Auf diesem Schreiben findet sich als Kanzleianordnung der Vermerk: "Anschließen beil. 4 Kopien; zustellen mit Rsb".

Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 erteilte der LH gemäß § 9 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft der Ta in T zur Erzeugung elektrischer Energie für den Eigenbedarf und zur Abgabe der Überschußenergie an die Salzburger AG für Energiewirtschaft (SAFE) sowie zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der hiezu dienenden Anlagen.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, er sei Eigentümer und Betreiber der im Verfahren mehrfach genannten zweiten Kraftwerksanlage, für welche Anspruch auf Bezug von 50 % der Wassermenge der Ta bestehe. Aus diesem Grunde komme ihm Parteistellung zu. Da dies der Wasserrechtsbehörde bekannt gewesen sei und die Sachverständigen auf diesen Umstand und die damit verbundene Problematik auch mehrfach hingewiesen hätten, sei es verwunderlich, daß ihm keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Die kommentarlose Übersendung einer Verhandlungsschrift ohne Pläne, Projektunterlagen oder Ladung zu einer Verhandlung könne diesen Mangel nicht beseitigen. Durch diesen Verfahrensmangel habe er seine Rechte auch nicht entsprechend wahrnehmen können. Da sich die beiden Wasserrechte zur Gänze berührten, sei eine Wasserrechtsverhandlung und eine Wasserrechtsbewilligung, von der der Beschwerdeführer als Partei ausgeschlossen gewesen sei, nicht rechtmäßig. Wie aktenkundig sei, sei die Aufteilung des in der Ta vorhandenen Wasserdargebotes seit jeher je zur Hälfte vorgenommen und diese Aufteilung durch ein in der Natur vorhandenes Holzwehr erzielt worden. Nunmehr sei der Projektsbeschreibung aber zu entnehmen, daß die mP den Wasserzufluß zu ihrem Kraftwerksgerinne, welches derzeit eine Breite von 6 m aufweise, auf 10 m verbreitern wolle. Dem Beschwerdeführer sei bisher keine Gelegenheit gegeben worden, in irgendwelche Baupläne Einsicht zu nehmen. Durch die nunmehrige Verbreiterung des Abflusses auf 10 m müßte die Wasserteilung zu den beiden Kraftwerksgerinnen exakt in die Flußmitte gebaut werden, weil ansonsten bei Aufrechterhaltung der bisherigen Wehranlage die Wasserteilung zu zwei gleichen Teilen nicht mehr gegeben wäre. Es sei unbedingt dafür Sorge zu tragen, daß sich die beiden Kraftwerkszuflüsse gegenüberliegend auf gleicher Flußhöhe befänden, da ansonsten die bisher geübte Wasseraufteilung nicht mehr gewährleistet sei. Den Ausführungen der Sachverständigen könne auch entnommen werden, daß die Einlaufschwelle zum Wassergerinne der mP um 20 cm tiefergelegt werden solle; dies würde wiederum bedingen, daß durch die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit im linksseitigen Bereich (Zufluß zur mP) mehr Wasser fließe und abgezogen werde. Zur Gewährleistung des gleichen Wasserbezugsrechtes müßte daher das Niveau der Einlaufstelle jedenfalls gleich hoch bleiben. Insbesondere sei dafür Sorge zu tragen, daß nach Abschluß der Arbeiten der Wasserfluß der Ta sowie bisher über die gesamte Flußbreite eine annähernd gleiche Tiefe aufweise. Es sei wohl in den wasserbautechnischen Auflagen festgehalten, daß durch geeignete steuerungstechnische Einrichtungen die Hälfteteilung des Wassers sicherzustellen sei; diese Auflage sei für sich allein aber nicht ausreichend. Die mP müsse vor Beginn der Arbeiten und vor Erteilung der Bewilligung schlüssig nachweisen und durch exakte Planung und Ausweisung der Baumaßnahmen und der Steuerungskontrollen darlegen, wie sie in Zukunft diese Teilung des Ta-Wassers gewährleisten wolle. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, damit unter Beiziehung des Beschwerdeführers als Partei neuerlich verhandelt werden könne.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer ihre Auffassung mit, daß ihm vom LH das Ermittlungsergebnis durch Übermittlung der Verhandlungsschrift sowie von Gutachten der Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht worden sei. Daß es sich dabei nicht nur um die Verhandlungsschrift habe handeln können, ergebe sich "sowohl aus den vorgelegten Akten sowie aus einer Mitteilung des zuständigen Sachbearbeiter der Salzburger Wasserrechtsbehörde".

Der Beschwerdeführer blieb in seiner Stellungnahme bei der Behauptung, ihm sei nur die Verhandlungsschrift zugestellt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 37 und 45 leg. cit. und § 107 Abs. 2 WRG 1959 ab.

In der Begründung heißt es, im November 1983 habe die mP beim LH um wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung der O-Mühle in T an der Ta angesucht. Zur mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer auf Grund eines Versehens nicht geladen worden. Mit Schreiben vom 2. April 1996 seien jedoch dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Es sei zwar dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, welche Unterlagen dem Beschwerdeführer übermittelt worden seien; wie aber der zuständige Sachbearbeiter der Wasserrechtsbehörde erster Instanz telefonisch am 2. September 1996 versichert habe, seien dem Beschwerdeführer sämtliche relevanten Gutachten übermittelt worden. Dies wisse der Sachbearbeiter, da er persönlich für eine schnelle Abfertigung gesorgt habe. Der Beschwerdeführer habe weder zu diesem Schreiben noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens eine Stellungnahme abgegeben.

Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei im erstinstanzlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen worden, daß die Behörde dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift sowie die entsprechenden Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt habe. Daß es sich bei den zur Kenntnis gebrachten Unterlagen um sämtliche relevanten Gutachten und die Verhandlungschrift gehandelt habe und aus diesen Unterlagen auch eine Berührung der Rechte des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen sei, sei im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben worden. Das Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. September 1996 zur Kenntnis gebracht worden. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Gegenäußerung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da der Beschwerdeführer weder innerhalb der ihm von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gesetzten Frist noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens Einwendungen gegen das Projekt erhoben habe, sei die Wasserrechtsbehörde berechtigt gewesen, unmittelbar nach Ablauf der Frist eine Entscheidung zu fällen. Die erstmals in der Berufung geltend gemachten Einwendungen seien daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei lediglich eine Verhandlungsschrift übermittelt worden, der keinerlei Belehrung angeschlossen gewesen sei. Der Verhandlungsschrift sei zu entnehmen gewesen, daß noch zahlreiche Unterlagen fehlten. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, daß diese Unterlagen von der Wasserrechtsbehörde eingefordert und ihm übermittelt würden, da erst auf der Basis dieser Unterlagen eine Beurteilung möglich wäre, ob seine Rechte beeinträchtigt würden. Präklusion sei nicht eingetreten. Die belangte Behörde habe auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September 1996 stillschweigend übergangen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. September 1996 aufgefordert worden, zu ihrer Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Gegenäußerung innerhalb der gesetzten Frist nachweislich zur Post gegeben. Trotzdem sei die belangte Behörde auf diese Stellungnahme nicht eingegangen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den Aktenunterlagen wird mehrmals noch vor Ausschreibung der mündlichen Verhandlung durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz das Problem der Wasseraufteilung (Wassersteuerung) auf die Anlagen der mP auf der einen und des Beschwerdeführers auf der anderen Seite erwähnt. Der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mußte daher der Beschwerdeführer als Partei des wasserrechtlichen Verfahrens bekannt sein. Trotzdem wurde er nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen. Dies bewirkt, daß ihm gegenüber Präklusion nach § 42 AVG nicht eintreten konnte (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 281, angeführte Rechtsprechung.

Die belangte Behörde beruft sich auf § 107 Abs. 2 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Die belangte Behörde geht davon aus, daß der Beschwerdeführer durch Zusendung der Verhandlungsschrift und aller Gutachten und Unterlagen durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz Gelegenheit erhalten habe, Einwendungen zu erheben, dies aber nicht getan habe.

Wenn diese Annahme zuträfe, dann käme tatsächlich § 107 Abs. 2 WRG 1959 zum Tragen, da Einwendungen desjenigen, der eine mündliche Verhandlung versäumt hat, binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß seine Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen sind.

Nun hat aber der Beschwerdeführer in der Berufung erklärt, ihm sei lediglich eine Verhandlungsschrift kommentarlos zugeschickt worden.

Daß dem Beschwerdeführer aus der Verhandlungsschrift allein eine Berührung seiner Rechte durch das Projekt der mP zu Bewußtsein hätte kommen müssen, hat die belangte Behörde nicht dargetan.

Den Beweis dafür, daß dem Beschwerdeführer außer der Verhandlungsschrift noch weitere Unterlagen übermittelt wurden, hatte die belangte Behörde zu erbringen. Sie erwähnt in der Begründung ihres Bescheides auch, daß ihre Ermittlungen die Zusendung aller Unterlagen ergeben hätten, legt aber nicht dar, um welche Ermittlungen es sich dabei gehandelt hat. Erwähnt ist lediglich ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Wasserrechtsbehörde erster Instanz.

Bei diesem Telefonat habe der Sachbearbeiter der Wasserrechtsbehörde erster Instanz versichert, dem Beschwerdeführer seien sämtliche relevanten Gutachten übermittelt worden; dies wisse er, da er persönlich für eine schnelle Abfertigung gesorgt habe.

Dieses Telefonat kann nicht als Beleg dafür angesehen werden, daß dem Beschwerdeführer tatsächlich alle Unterlagen übermittelt wurden. Die Aussage des Sachbearbeiters der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, er habe persönlich für eine schnelle Abfertigung gesorgt, kann mehreres bedeuten, so z.B. daß er durch entsprechende Anordnung dafür gesorgt hat, daß das Schriftstück nicht den üblichen Abfertigungsweg geht, sondern bevorzugt abgefertigt wird. Die Aussage läßt aber nicht erkennen, daß der Sachbearbeiter selbst gesehen hat, daß alle Unterlagen in das für den Beschwerdeführer bestimmte Kuvert gegeben wurden oder daß er sonst eine Wahrnehmung gemacht hat, aus der zweifelsfrei ein solcher Schluß gezogen werden könnte. Davon abgesehen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch nur die Tatsache des Telefonates, nicht aber seinen Inhalt bekanntgegeben.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides reicht nicht aus, um dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung zu ermöglichen, ob die belangte Behörde zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen hat, ohne sich inhaltlich mit dieser Berufung auseinanderzusetzen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Stempelgebühren waren nur für drei Beschwerdeausfertigungen (S 360,--) und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 90,--) zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070252.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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