TE Bvwg Beschluss 2021/4/13 W246 2214078-1

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Entscheidungsdatum

13.04.2021

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W246 2214078-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen die Spruchpunkte II.1. bis II.5. sowie II.7. bis II.10. und III., zweiter und dritter Halbsatz, des Bescheides des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, vom 28.08.2018, Zl. 0060-500060-2018, betreffend Feststellungsanträge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.1. bis II.5. sowie II.7. bis II.10. und III., zweiter und dritter Halbsatz, des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG mit zuletzt dauerhafter Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Landzustelldienst“ (Code 0801, Verwendungsgruppe PT8), Zustellbasis XXXX , wurde mit Schreiben des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) vom 15.03.2018 mit Wirksamkeit ab 20.03.2018 im Verteilzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen auf den dortigen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841, Verwendungsgruppe PT8) dienstzugeteilt. Die Behörde hielt in diesem Schreiben fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz beabsichtigt sei, weil sein vorheriger Arbeitsplatz in der Zustellbasis XXXX mit Ablauf des 03.07.2016 eingezogen worden sei und er für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722, Verwendungsgruppe PT8) nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfüllen würde.

2. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 30.03.2018 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung, indem er einerseits gegen die mit Weisung vom 15.03.2018 verfügte Dienstzuteilung remonstrierte und andererseits Einwendungen gegen die geplante Versetzung erhob. Sollte die mit Weisung vom 15.03.2018 verfügte Dienstzuteilung in das Verteilzentrum Brief XXXX wiederholt werden, werde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt,

„1.) dass dem Einschreiter wieder ein fixer Zustellbezirk in der ZB XXXX gegeben wird und er nicht mehr seinen Dienst im VZ XXXX , verrichten muss, sowie

2.) dass der Einschreiter auf einem fixen Zustellbezirk in der ZB XXXX verwendet/eingesetzt wird und er nicht mehr seinen Dienst im VZ XXXX , verrichten muss, sowie

3.) dass der Einschreiter die Anweisung als fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, in der Verwendungsgruppe PT8, im VZ XXXX eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen muss, sowie

4.) die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 15. März 2018 zum VZ XXXX sofort aufzuheben und dem Einschreiter einen fixen Rayon zur Verfügung zu stellen,

5.) anzuordnen, dass der Einschreiter sich auf freie Rayone bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist, sowie

6.) dass die geplante Versetzung zum VZ XXXX unzulässig ist,

7.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 15. März 2018, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 20. März 2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 17. Juni 2018, dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz, ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht,

8.) dass die schriftliche Weisung vom 15. März 2018, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 20. März 2018 zum Verteilerzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 17. Juni 2018, dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet, ‚schlicht‘ rechtswidrig ist,

In Eventu

9.) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 20. März 2018 zu Unrecht erfolgte, weshalb diese (sofort) aufzuheben ist,

In Eventu

10.) dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Antragsteller zu erfolgen hat.“

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Zusteller in der Zustellbasis XXXX auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8) im Verteilzentrum Brief XXXX mit dem Dienstort XXXX versetzt (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsanträge als unzulässig zurück (Spruchpunkt II., Unterpunkte 1. bis 10., und Spruchpunkt III., drei Halbsätze).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

5. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 05.02.2019, vor.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2020 wurde die vorliegende Rechtsache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und der Rechtsvertreterin der Behörde durch, in welchen der Beschwerdeführer und die von ihm beantragten vier Zeugen ausführlich befragt wurden.

In der mündlichen Verhandlung legte die Rechtsvertreterin der Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.09.2020, mit dem er gegenüber der Behörde eine Erklärung iSd § 236d BDG 1979 abgegeben hatte, mit Ablauf des 31.03.2021 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Behörde vom 10.02.2021, wonach er durch seine Erklärung vom 06.09.2020 seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2021 bewirkt habe (beide Schreiben als Beilage ./1 dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen), vor.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Senatszuständigkeit ein Teilerkenntnis, in dem es der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Versetzung) stattgab und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.6. sowie III., erster Halbsatz, (Feststellungsanträge hinsichtlich der Versetzung) als unbegründet abwies.

8. Die Behörde beantragte mit Schreiben vom 30.03.2021 im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2021 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses.

9. Mit Schreiben vom 01.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des o.a. Teilerkenntnisses vom 30.03.2021 gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er vor dem Hintergrund des Verhandlungsergebnisses seine Beschwerde gegen jene Unterpunkte der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides, über welche in dem am 18.03.2021 mündlich verkündeten Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes kein Abspruch erfolgt sei, aufrecht halte, oder ob er seine Beschwerde dahingehend zurückziehe.

10. Der Beschwerdeführer gab mit „Mitteilung“ vom 08.04.2021 im Wege seines Rechtsvertreters bekannt, dass er seine – „unter Vorbehalt“ abgegebene – Erklärung vom 06.09.2020, gemäß § 236d BDG 1979 in den Ruhestand gehen zu wollen, aus den in der Verhandlung dargelegten Gründen mit Eingabe vom 21.03.2021 widerrufen habe. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde gegen jene Unterpunkte der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückziehe, über welche in dem am 18.03.2021 mündlich verkündeten Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes kein Abspruch erfolgt sei, weil der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Versetzung) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes stattgegeben und dieser ersatzlos behoben worden sei.

11. Das in der Verhandlung vom 18.03.2021 mündlich verkündete Teilerkenntnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht am heutigen Tag schriftlich ausgefertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 08.04.2021 im Wege seines Rechtsvertreters seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.1. bis II.5. sowie II.7. bis II.10. und III., zweiter und dritter Halbsatz, des im Spruch genannten Bescheides zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.04.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen im Hinblick auf den die Spruchpunkte II.1. bis II.5. sowie II.7. bis II.10. und III., zweiter und dritter Halbsatz, des angefochtenen Bescheides betreffenden Beschwerdegegenstand nicht getroffen, womit diesbezüglich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).

Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.1. bis II.5. sowie II.7. bis II.10. und III., zweiter und dritter Halbsatz, des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom 08.04.2021 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit insofern die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte II.1. bis II.5. sowie II.7. bis II.10. und III., zweiter und dritter Halbsatz, des angefochtenen Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.3. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid über die weiteren Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.07.2018 und 31.07.2018) nicht abgesprochen hat, womit diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 3 des angefochtenen Bescheides, wonach die in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.07.2018 und 31.07.2018 gestellten Anträge in einem gesonderten Verfahren behandelt werden würden).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2214078.1.01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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