TE Bvwg Beschluss 2021/4/15 W195 2237874-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch


W195 2237874-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 18.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine Eingabe von XXXX (weiter BF) ein. Zusammengefasst erläuterte der BF, dass er sich von Gerichten der ordentlichen Justiz sowie von einem zuständigen Gerichtsvollzieher ungerecht behandelt fühlt. Weiters wurde als Beilage ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid des XXXX ) beigelegt.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 22.12.2020 die Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Verbesserung zurück. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels Email nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen wäre.

1.3. Ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers langte daraufhin am 06.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem führte der BF an, dass er Schaden durch Korruption in XXXX , vor allem durch Beamte und den Staat, erleide. Als Beilagen wurden ein E-Mail bezüglich „Corona Freitestung“, ein Foto in einem Auto und ein E-Mail bezüglich einer Begehung im Jahr 2018 samt Fotos übermittelt.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Erhalt des Verbesserungsauftrags langte keine Beschwerde gem. § 9 VwGVG (das E-Mail vom 06.04.2021 ist keine gültige Einbringungsform) im BVwG ein.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den Eingaben vom 18.12.2020 und vom 06.04.2021 sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG. Es langte zur ursprünglichen Eingabe keine Verbesserung ein und somit war die Beschwerde daher insgesamt zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen konkreten Bescheid (Datum, Zahl, ausstellende Behörde) bezeichnet und es wurde auch nicht die Anwendung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt oder die Säumigkeit einer Behörde vorgebracht.

Das Wesentliche ist jedoch, dass der ursprüngliche Antrag nicht in gesetzeskonformer Weise verbessert wurde und somit das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich zum weiteren Vorbringen entscheiden konnte.

Darüber hinaus wird bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist über Angelegenheiten zu entscheiden, welche nicht der unmittelbaren Bundesverwaltung obliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde sowie die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 515/2013, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdemängel Einbringung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237874.1.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten