Entscheidungsdatum
23.04.2021Norm
FPG §66 Abs1Spruch
G303 2226132-2/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KOLB, in 3430 Tulln an der Donau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.11.2019, Zl. XXXX , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2021, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2226132.2.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021