TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/23 G309 2240130-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2021
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Entscheidungsdatum

23.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch



309 2240130-1/10E

G309 2240130-2/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Nigeria, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2021, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.02.2021, 16:00 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I.       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die weitere Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

II.      Es wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III.    Der Antrag der belangen Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2240130.2.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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