Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G314 2182680-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird ihm eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.“
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert; die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers (BF) im Irak wurde nicht glaubhaft gemacht, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Dem Vorbringen des BF zu einer Bedrohung durch eine schiitische Miliz im Irak kann nicht gefolgt werden, zumal er sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelte, bei den Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterschiedliche Angaben machte und letztlich keine nachvollziehbare Chronologie der Ereignisse darlegen konnte.
Allerdings ist ihm aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion XXXX , die sich aus den Länderinformationen ergibt, subsidiärer Schutz zu gewähren, zumal auch deren sichere Erreichbarkeit weder von Bagdad noch von Erbil aus gewährleistet ist. Sunnitische Araber, die wie der BF aus der ehemaligen Hochburg des IS im Irak stammen und dort kollektiv verdächtigt werden, mit dem IS verbunden zu sein oder diesen zu unterstützen, droht etwa auch eine Gefährdung an Kontrollpunkten (Checkpoints) am Weg von Bagdad oder Erbil nach XXXX . Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor, zumal der BF keine familiären Anknüpfungen im Irak mehr hat und für ihn als sunnitischen Araber aus XXXX Ansiedlungshindernisse in anderen Gebieten des Irak bestehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen kurdischen Region ist angesichts der hohen Zahl Vertriebener dort und der prekären sozio-ökonomischen Bedingungen jedenfalls nicht zumutbar (siehe zu all dem z.B. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0516).
Da dem BF subsidiärer Schutz gewährt wird, können die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben und sind daher ersatzlos zu beheben.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2182680.1.00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021