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StVONorm
StVO 1960 §9 Abs7Beachte
Rechtssatz
§ 9 Abs 7 StVO ordnet das Halten und Parken dort, wo Bodenmarkierungen angelegt sind, nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001042.X01Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021