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Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §24 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0075/68 E 9. Juni 1969 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht für eine Behörde keine gesetzliche Verpflichtung die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG enthält, zu eigenen Handen zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001505.X04Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021