Index
Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0650/51 E 26. Februar 1952 VwSlg 2459 A/1952 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG kann nur dann eintreten, wenn - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001505.X03Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021