TE Vwgh Erkenntnis 1971/2/15 1505/70

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Veröffentlicht am 15.02.1971
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Index

Wege- und Straßenrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22
AVG §24 Abs1
AVG §41 Abs1
AVG §42 Abs1
AVG §73 Abs1
B-VG Art119a Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde des MS in W, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juni 1970, Zl. II b 527/5-1970 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung gegen die Öffentlicherklärung eines Weges, die Begründung einer Weggemeinschaft und die Festsetzung eines Kostenbeitragsschlüssels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach Ausweis der Verwaltungsakten gemeinsam mit seiner Ehefrau B Eigentümer der im Gebiet der Gemeinde W gelegenen Liegenschaft EZ. 187 II des Grundbuches der Katastralgemeinde W mit dem Gasthof S. Mit Kundmachung vom 21. Juli 1969 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde W für den 5. August desselben Jahres eine mündliche Verhandlung an. Gegenstand der Verhandlung sollte dem Inhalt der Kundmachung zufolge in erster Linie die Klärung der Frage sein, ob die im § 43 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, geforderte Mehrheit der Beteiligten für einen durch eine Anzahl von Interessenten gestellten Antrag stimme, der darauf gerichtet war, den sogenannten K-weg, welcher von der Bundesstraße 1 im Weiler S-gasse bis zu dem - im Bereich der Salzburger Landesgrenze in einer Seehöhe von nahezu 1400 m gelegenen Gasthof S verläuft, zum öffentlichen Interessentenweg im Sinne des § 43 des Tiroler Straßengesetzes zu erklären. Vom Inhalt dieser Kundmachung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ferner von Bedeutung, daß dort auf eine Äußerung der Agrarbehörde - zu deren Zuständigkeit die Verwaltung des Weges gehöre - hingewiesen wurde, wonach der Weg längst nicht mehr den ursprünglichen Charakter habe, sondern als öffentlicher Weg zu betrachten sei. In der Kundmachung war des weiteren angekündigt, daß bei der Verhandlung alle mit der Neuordnung (der rechtlichen Qualität des Weges) zusammenhängenden Fragen, insbesondere die der Mauteinhebung - die bei einem öffentlichen Weg eines Landesgesetzes bedürfe -, besprochen würden und den Parteien Gelegenheit gegeben werde, ihre Einwendungen vorzubringen. Des weiteren wurde darauf hingewiesen, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt W oder während der Verhandlung selbst vorgebracht würden, im Sinne des § 42 AVG 1950 im Verfahren keine Berücksichtigung fänden und daß Parteien, die rechtzeitig keine Einwendung vorgebracht hätten, als dem Vorhaben zustimmend betrachtet würden. Schließlich enthielt die Kundmachung den Hinweis, daß nach den bisher durchgeführten Ermittlungen als Interessenten des Weges eine Reihe namentlich aufgezählter Besitzer, darunter der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, zu betrachten sei; dieser offensichtlich mit den Adressaten der Kundmachung idente Personenkreis wurde in zwei Gruppen gegliedert, und zwar so, daß für die Angehörigen der einen Gruppe, darunter den Beschwerdeführer und seine Frau, der in Aussicht genommene Beitragsanteil angegeben, den Angehörigen der anderen Gruppe jedoch mitgeteilt wurde, daß für den Fall ihrer Bereitschaft zur entschädigungslosen Abtretung der ihnen gehörigen, für den Weg beanspruchten Grundflächen ihre Befreiung von der Entrichtung eines Kostenbeitrages vorgesehen sei. Die Kundmachung war laut Anschlagsvermerk vom 22. Juli 1969 bis zum 5. August desselben Jahres an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen. Ferner hatte laut einem den Verwaltungsakten angeschlossenen Rückschein die Gattin des Beschwerdeführers eine Ausfertigung der Kundmachung am 23. Juli 1969 übernommen; der Rückschein sah als „Empfänger des Schriftstückes die Namen beider Eheleute vor. Die Verhandlung fand unter der Leitung des Bürgermeisters wie vorgesehen statt: Laut der darüber aufgenommenen Niederschrift war der Beschwerdeführer zur Verhandlung erschienen, hatte sie aber vorzeitig verlassen, und zwar offenbar ohne eine Erklärung abzugeben. Aus der Niederschrift und dem sonstigen Akteninhalt kann geschlossen werden, daß in Anwendung des § 42 AVG 1950 eine Zustimmung zur Öffentlicherklärung des Weges angenommen wurde.

Auf der Grundlage dieses Verhandlungsergebnisses erging der Bescheid vom 20. Jänner 1970, der vom Bürgermeister der Gemeinde W namens des Gemeinderates gefertigt ist und folgenden Inhalt hat: Zunächst ist der Inhalt eines als Verordnung bezeichneten Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Dezember 1969 wiedergegeben. Mit diesem Beschluß wurde, gestützt auf das Ergebnis der Verhandlung vom 5. August desselben Jahres, der zu Eingang beschriebene Weg zum öffentlichen Interessentenweg im Sinne des fünften Hauptstückes des Tiroler Straßengesetzes erklärt. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, daß die Verordnung am 7. Jänner 1970 rechtskräftig geworden sei. Der als „Bescheid“ bezeichnete Teil des Bescheides, der daran anschließt, enthält folgende, auf das Tiroler Straßengesetz - dem mittlerweile; und zwar durch das am 31. Dezember 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 28. November 1969, LGBl. Nr. 10/1970, eine neue, der Gemeinderechtsnovelle 1962 zum Bundes-Verfassungsgesetz Rechnung tragende Fassung verliehen worden war - gestützte Absprüche: Zu Punkt 1. wurden unter Berufung auf die §§ 44 bis 46 Tiroler Straßengesetz die Eigentümer einer Reihe von im einzelnen angeführten Liegenschaften als Interessenten bezeichnet und ihre Beitragsanteile zu den Verwaltungs-, Ausgestaltungs- und Erhaltungskosten des Weges festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in der betreffenden Aufzählung gemeinsam mit seiner Ehefrau genannt; der durch ihn und seine Ehefrau zu leistende Beitragsanteil wurde mit 30 % bestimmt. Zu Punkt 2. des Bescheides wurde die Zusammenfassung der unter 1. aufgezählten Eigentümer zur Weggemeinschaft „S“ verfügt und dieser eine zum Bestandteil des Bescheides erklärte Satzung gegeben. Zu Punkt 3. wurde ausgesprochen, daß die Gemeinde W zu dem durch allfällige Mauteinnahmen nicht gedeckten Teil der Straßenkosten 20 % beitrage. Schließlich enthält der Bescheid im Anschluß an seine Begründung einen als „Beurkundung“ bezeichneten Abschnitt, in dem festgehalten ist, daß für eine Anzahl von Eigentümern - zu denen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht gehören - ein Beitragsanteil deshalb nicht festgesetzt worden sei, weil diese ihre Bereitschaft erklärt hatten, die ihnen gehörigen, in den Weg fallenden Grundteile kostenlos an die Weggemeinschaft abzutreten. Erwähnt sei auch noch, daß in Gestalt einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung hingewiesen wurde.

Laut Verteiler war die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer und an seine Ehefrau vorgesehen; letztere bescheinigte am 23. Jänner 1970 mit ihrer Unterschrift im eigenen und im Namen des Beschwerdeführers die Übernahme je einer Bescheidausfertigung sowie einer Satzung.

An der konstituierenden Vollversammlung der Weggemeinschaft „S“ nahm der Beschwerdeführer der darüber aufgenommenen Niederschrift zufolge teil: Er brachte aus diesem Anlaß vor, er sei bei der Verhandlung vom 5. August 1969 „nicht zu Wort gekommen“, da er mitten in der Saison nicht an der ganzen Verhandlung habe teilnehmen können. Über die Inanspruchnahme seines Grundes habe es dort überdies „niemand der Mühe Wert gefunden“, zu sprechen.

Gegen den Bescheid vom 20. Jänner 1970 erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Vorstellung im Sinne des § 112 der Tiroler Gemeindeordnung. Der betreffende Schriftsatz ist beim Gemeindeamt W am 24. Februar 1970 eingelangt und enthält im wesentlichen folgende Ausführungen: Der mittels Vorstellung bekämpfte Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da seine Ehefrau nicht gewußt habe, „worum es sich eigentlich handle“. Inhaltlich gliedert sich das Vorbringen in der Vorstellung in vier Teile. Zum ersten wendeten sich die Vorstellungswerber gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1969, und zwar auch in Form einer Aufsichtsbeschwerde; dies mit der Begründung, es handle sich bei diesem Beschluß um eine - der Bescheidform bedürftige - gesetzwidrige Enteignung jener ihnen gehörigen Grundstücke, die in den öffentlichen Interessentenweg einbezogen werden sollten. Zum zweiten wurde vorgebracht, es fehle en verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen Voraussetzungen für die Enteignung der Vorstellungswerber. Zum dritten wendeten sich die Vorstellungswerber gegen die Höhe des ihnen auferlegten Beitragsanteiles und bekämpften in diesem Zusammenhang die Nichtheranziehung jener Interessenten, die Grund zum Interessentenweg abgetreten hatten und daher von einer Beitragsleistung befreit worden waren. Zum vierten und letzten brachten die Vorstellungswerber vor, der durch die Gemeinde auf sich genommene Anteil von 20 % sei zu niedrig und auch rechtswidrigerweise mit der Einhebung von Mautgebühren, für die es keine Grundlage gebe, verknüpft worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1970 wurde die Vorstellung insoweit, als sie durch den Beschwerdeführer erhoben worden war, „infolge Verschweigung als unzulässig zurückgewiesen“. Zur Begründung dieses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein bedeutsamen Abspruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde ausgeführt, bei der Übernahme des gemeindebehördlichen Bescheides vom 22. Jänner 1970 durch die Gattin des Beschwerdeführers habe es sich um keine Ersatzzustellung gehandelt, weil ein Versuch, das Schriftstück dem Beschwerdeführer zu übergeben, gar nicht unternommen worden sei. Die Vorstellung sei daher insoweit fristgerecht, als sie der Beschwerdeführer erhoben habe. Sie sei jedoch mit Rücksicht darauf zurückzuweisen gewesen, daß es der Beschwerdeführer trotz des Hinweises auf die Präklusionsfolgen, der in der Kundmachung vom 21. Juli 1969 enthalten gewesen sei, unterlassen habe, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien solche Parteien so zu behandeln, als hätten sie auf ihr Berufungsrecht (und somit auch auf ihr Vorstellungsrecht) verzichtet.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Aufsichtsbehörde wurde die Fällung einer Sachentscheidung über die Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, daß dieses Rechtsmittel zufolge eingetretener Verschweigung des Beschwerdeführers unzulässig sei. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht insofern der Rechtslage, als (auch) die Aufsichtsbehörde (ebenso wie die Berufungsbehörde) verhalten ist, eingetretene Präklusion zu beachten und die Vorstellung eines präkludierten Vorstellungswerbers zurückzuweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1970, Zl. 751/70, auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, sowie die dort angeführte ältere Judikatur). In seinen Rechten verletzt könnte der Beschwerdeführer dessen ungeachtet aber dadurch sein, daß ihr eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert worden wäre; dies wäre dann der Fall, wenn die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der Gemeindebehörde seiner Rechte verschwiegen, rechtsirrig oder auf ein mangelhaftes Verfahren gegründet wäre. Aus dieser Abgrenzung des Beschwerdepunktes folgt, daß die Berechtigung der dem Nachweis einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gewidmeten Beschwerdeausführungen - der Beschwerdeführer hat dort im wesentlichen eine unzulässige Enteignung durch den Bescheid des Gemeinderates von W sowie das Fehlen der Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung des strittigen Weges geltend gemacht - nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sein kann.

Wohl aber hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 5. August 1969 sei nicht ihm, sondern seiner Miteigentümerin (und Ehefrau) zugestellt worden, weshalb ihn mangels persönlicher Verständigung die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 nicht treffen könnten. Diese Behauptung hat der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen heraus für unzutreffend erkannt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treten zwar, und in dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer im Recht, die Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 nur dann ein, wenn gleichzeitig mit dem Anschlag oder der Zeitungsverlautbarung die Anberaumung der Verhandlung durch persönliche Verständigung bekanntgemacht wurde (so schon das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1952, Slg. N. F. Nr. 2536/A); indessen ist es hiefür nicht Voraussetzung, daß die persönliche Verständigung in Form der Zustellung zu eigenen Handen (§ 24 AVG 1950) stattgefunden hat (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1969, Zl. 75/68). Es genügt vielmehr, wie in dem zuletzt angeführten Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen und begründet worden ist, die persönliche Verständigung im Wege der Ersatzzustellung (§ 23 AVG 1950).

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es grundsätzlich zulässig ist, ein für zwei oder mehrere Personen bestimmtes behördliches Schriftstück - und daher auch eine persönliche Verständigung der Beteiligten im eben erörterten Sinne - in einer einzigen, an diese Personen gerichteten Ausfertigung ergehen zu lassen. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt worden ist, war nämlich die Kundmachung vom 21. Juli 1969 dem Beschwerdeführer in der Weise zugestellt worden, daß sie durch seine Ehefrau und Miteigentümerin übernommen wurde. Darin, daß die belangte Behörde diesen Vorgang als eine dem Gesetz entsprechende Ersatzzustellung gewertet hat, kann der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, und zwar deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer weder im gemeindebehördlichen noch im aufsichtsbehördlichen Verfahren behauptet hatte, daß bei dieser Zustellung die Vorschriften über die Ersatzzustellung nicht eingehalten worden wären. Auch in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer dergleichen nicht geltend; er beschränkt sich vielmehr in diesem Zusammenhang darauf, zu rügen, daß er keine „persönliche“ Verständigung von der Verhandlung erhalten habe. Gerade dies liegt jedoch im Wesen der Ersatzzustellung, die eben in der Übergabe des Schriftstückes an einen in der Wohnung, in der Kanzlei, in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum oder am Arbeitsplatz des Adressaten befindlichen, dem Zusteller bekannten erwachsenen, zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers besteht. Darauf, ob die Gattin des Beschwerdeführers diesem das Schriftstück rechtzeitig oder überhaupt ausgefolgt hatte, kam, es hiebei nicht an (siehe auch zu dieser Frage das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 75/68).

Nun können sich allerdings die Präklusionsfolgen nur auf solche Fragen erstrecken, die nach dem Inhalt der Ausschreibung Gegenstand der Verhandlung sein sollten. Nur insoweit kann auch der Ausbleibende (oder der nicht rechtzeitig Einwendung Erhebende) seiner Rechte verlustig gehen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1952, Slg. N. F. Nr. 2459/A). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist indes für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Dies deshalb nicht, weil nach dem Inhalt der in der Sachverhaltsdarstellung ausführlich wiedergegebenen Kundmachung vom 21. Juli 1969 sowie nach dem Inhalt des gleichfalls weiter oben dargestellten Bescheides vom 20. Jänner 1970 feststeht, daß in der Kundmachung alle jene Fragen als Gegenstand der Verhandlung umschrieben worden waren, über die mit dem vorzitierten Bescheid in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen worden ist. Auch in dieser Hinsicht ist daher eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. 4.

Wien, am 15. Februar 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001505.X00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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