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E1PNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Beachte
Rechtssatz
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergeht die Entscheidung des BFA über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung nach § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Bescheidausfertigung. Um eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung sicherzustellen, sieht die Norm überdies vor, dass die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG 2014 dem BVwG zu übermitteln sind; dies gilt als Beschwerde an das BVwG, das im Folgenden gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG 2014 die Entscheidung des BFA unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen hat. Wenn die Revision geltend macht, dass der Fremde durch diese - besondere - gesetzliche Vorgangsweise in seinen Rechten auf Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG bzw. in seinem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 GRC beschränkt wird, ist ihr zu erwidern, dass die oben beschriebene Rechtslage eine gerichtliche Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in jedem Fall garantiert. Es ist dem Fremden auch nicht verwehrt, im amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180451.L05Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021