RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/18/0451

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §62 Abs2
BFA-VG 2014 §22
BFA-VG 2014 §22 Abs1
B-VG Art130
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/18/0452
Ra 2017/18/0452

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergeht die Entscheidung des BFA über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung nach § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Bescheidausfertigung. Um eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung sicherzustellen, sieht die Norm überdies vor, dass die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG 2014 dem BVwG zu übermitteln sind; dies gilt als Beschwerde an das BVwG, das im Folgenden gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG 2014 die Entscheidung des BFA unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen hat. Wenn die Revision geltend macht, dass der Fremde durch diese - besondere - gesetzliche Vorgangsweise in seinen Rechten auf Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG bzw. in seinem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 GRC beschränkt wird, ist ihr zu erwidern, dass die oben beschriebene Rechtslage eine gerichtliche Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in jedem Fall garantiert. Es ist dem Fremden auch nicht verwehrt, im amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180451.L05

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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