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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Richtlinie 2013/32/EU erlaubt es, das Recht auf Verbleib eines Asylwerbers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auch während der Prüfung seines Folgeantrags zu beschränken, wenn der Folgeantrag entweder nur dazu dient, eine (rechtmäßige) Abschiebung zu verzögern oder zu behindern, oder wenn nach vorangegangener Prüfung eines Folgeantrags, der zu einer Zurückweisung oder Abweisung geführt hat, (zumindest) ein weiterer Folgeantrag gestellt wird. In jedem Fall ist jedoch der Refoulementschutz zu wahren. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auszulegen. Sie sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005, eine Ausweisung gemäß § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180451.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021