RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/18/0451

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art31 Abs8 litg
32013L0032 IntSchutz-RL Art33
32013L0032 IntSchutz-RL Art33 Abs2 litd
32013L0032 IntSchutz-RL Art34
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs5
32013L0032 IntSchutz-RL Art41 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/18/0452
Ra 2017/18/0452

Rechtssatz

Die Richtlinie 2013/32/EU sieht zum einen vor, Folgeanträge unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig zu betrachten (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 5 leg. cit.), zum anderen erlaubt Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet zu machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß § 40 Abs. 5 nicht weiter geprüft wird, oder b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaates darstellt. In den aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den für beschleunigte Verfahren üblicherweise geltenden Fristen abweichen, sofern das Prüfungsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. g der Richtlinie beschleunigt durchgeführt wird, bzw. - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den Fristen abweichen, die üblicherweise für Zulässigkeitsprüfungen gemäß den Art. 33 und 34 der Richtlinie gelten. Auch kann von Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie abgewichen werden, wonach dem Antragsteller gewöhnlich bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gestattet wird, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180451.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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