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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12aBeachte
Rechtssatz
Die Richtlinie 2013/32/EU sieht zum einen vor, Folgeanträge unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig zu betrachten (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 5 leg. cit.), zum anderen erlaubt Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet zu machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß § 40 Abs. 5 nicht weiter geprüft wird, oder b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaates darstellt. In den aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den für beschleunigte Verfahren üblicherweise geltenden Fristen abweichen, sofern das Prüfungsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. g der Richtlinie beschleunigt durchgeführt wird, bzw. - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den Fristen abweichen, die üblicherweise für Zulässigkeitsprüfungen gemäß den Art. 33 und 34 der Richtlinie gelten. Auch kann von Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie abgewichen werden, wonach dem Antragsteller gewöhnlich bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gestattet wird, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180451.L02Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021