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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §472;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten von 26. August 1996, Zl. 8W-En-144/3/1995, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Georg B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 8. November 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (BH) die Verlängerung eines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Mühle, einer Säge, einer Lichtanlage und eines Hydranten.
Die BH teilte der mP mit, das Wasserbenutzungsrecht sei bereits 1991 infolge Zeitablaufs erloschen.
Daraufhin beantragte die mP die Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes.
Die BH beraumte für 18. Mai 1994 eine mündliche Verhandlung an.
Mit einem am 17. Mai 1994 bei der BH eingelangten Schriftsatz vom 15. Mai 1994 teilte der Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde mit, durch die zur Bewilligung beantragte Anlage werde nicht nur sein Alleineigentum an der EZ. 156 der KG R, sondern auch sein Hälfteanteil an der EZ. 425 derselben KG samt Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht und sein Miteigentum an allen vom Ansuchen berührten Anlagenteilen betroffen. Voraussetzung für seine Zustimmung zur beantragten wasserrechtlichen Bewilligung sei die Wahrung seiner privatrechtlichen Interessen. Er erwarte daher, daß sich die mP mit ihm diesbezüglich ins Einvernehmen setze.
An der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1994 nahm der Beschwerdeführer nicht teil. In der Verhandlungsschrift heißt es abschließend, die mP sei der Ansicht, daß der Miteigentümer der Anlage (Behälter, Rohrleitung), nämlich der Beschwerdeführer, zu deren Erhaltung herangezogen werden müßte, da der Feuerschutz auch für das Anrainerobjekt des Beschwerdeführers von größter Bedeutung sei. Durch die Verwendung des Hydranten zum Schutz des Objektes des Beschwerdeführers sei für diesen ein großer Vorteil gegeben.
Die BH übermittelte dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift.
In einer Stellungnahme vom 27. Juni 1994 erklärte der Beschwerdeführer, in Anlehnung an das Verhandlungsergebnis beabsichtige er nunmehr, das Wasserrecht für den Betrieb des Feuerlöschhydranten in Anspruch nehmen zu wollen und suche hiemit darum an. Voraussetzung für seine Zustimmung (zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anlage der mP) bleibe jedoch weiterhin eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und der mP über den Aufteilungsschlüssel für die Instandhaltung der Wasseranlage infolge unterschiedlicher Nutzung sowie zur Wahrung der privatrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers in bezug auf Säge und Mühle. In diesem Zusammenhang verweise er auf sein Schreiben an die BH vom 15. Mai 1994.
Am 28. Juni 1995 führte die BH eine weitere mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand einerseits der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benutzung des bestehenden Hydranten, andererseits die Klärung noch ungeklärter Fragen im Verfahren über den Antrag der mP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ihre Anlage war.
Bei dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benutzung des bestehenden Hydranten zurück.
Der Benützung seiner Grundstücke (durch die mP) durch die Zuleitung zum bestehenden Hydranten, der Mühle und der Säge stimmte der Beschwerdeführer zu, jedoch unter der Voraussetzung, daß er bei der Durchführung von Baulichkeiten aller Art durch diese nicht behindert werde und die Leitung in solchen Fällen auf Kosten des Wasserberechtigten verlegt werde. Außerdem übernehme er keine Haftung für den Fall, daß durch Maßnahmen seinerseits Schäden an der Anlage verursacht würden. Er werde jedoch bei Arbeiten im Bereich der Leitung, deren Verlauf durch den Wasserberechtigten bekanntzugeben wäre, den Wasserberechtigten vorher verständigen.
Zur Frage der Erhaltung der Zuleitung, des Staubeckens und der Wasserfassung bemerkte die mP, ihrer Meinung nach müsse diese gemeinsam durch den Beschwerdeführer und die mP erfolgen. Dem erwiderte der Beschwerdeführer, daß er die zur Wasserbenutzung nötigen Anlagenteile der mP nicht mitbenutze und daher auch keine Erhaltungskosten übernehmen könne.
Mit Bescheid der BH vom 29. August 1995 wurde der mP die Bewilligung erteilt, das auf dem Grundstück 2548 der KG R zutage tretende Wasser nach Maßgabe des mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektes zum Betrieb einer Säge, einer Mühle, eines Hydranten und einer Nutzwasserleitung für sein Wirtschaftsgebäude zu verwenden.
Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, er sei zur Hälfte Miteigentümer aller Teile der Nutzwasserversorgungsanlage, ausgenommen die Nutzwasserleitung von der Haussäge zum Wirtschaftsgebäude. Diese Tatsache sei im bekämpften Bescheid nicht erwähnt. Weiters habe er der BH mit Schreiben vom 15. Mai 1995 mitgeteilt, daß Voraussetzung für seine Zustimmung zum beantragten Wasserrecht der mP die Wahrung seiner privatrechtlichen Interessen sei. Bis jetzt sei noch keine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich des Hälfteeigentumsanteils des Beschwerdeführers an der Wasserversorgungsanlage und am Wasser zustandegekommen. Der Beschwerdeführer verlange von der mP für die Alleinnutzung des Hälfteanteils des Beschwerdeführers an der Wasserversorgungsanlage und am Wasser eine jährliche Nutzungsentschädigung von je S 1.000,--.
Die BH forderte den Beschwerdeführer auf, eine Urkunde zu übermitteln, aus der zu entnehmen sei, ab welchem Zeitpunkt er Rechtsnachfolger bei der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage geworden sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1995 übermittelte der Beschwerdeführer der BH einen Kaufvertrag aus dem Jahr 1993 und erklärte, aus Punkt 2 dieses Kaufvertrages sei zu ersehen, daß er Miteigentümer aller betroffenen Quellen und aller Anlagenteile der Wasseranlage sei, sodaß gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine Nutzungsbefugnis vorliege. Der Eigentümer des Quellgrundstückes sei auf Grund der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes nicht Eigentümer dieser Quellen. Es werde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits mit Schreiben vom 15. Mai 1994 der BH mitgeteilt habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. August 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Begründung heißt es, bis 1991 seien sowohl die mP als auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gemeinsam Wasserbenutzungsberechtigte an der nunmehr von der mP betriebenen Anlage gewesen. Dieses Wasserbenutzungsrecht sei 1991 erloschen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag sei erst im Jahr 1993 abgeschlossen worden, der Rechtserwerb sei sohin erst nach Erlöschen des Wasserrechtes erfolgt. Durch die nunmehrige alleinige Nutzungsberechtigung der mP werde der Beschwerdeführer daher in keinem Wasserrecht geschädigt. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren habe der Beschwerdeführer als Grundeigentümer Parteistellung gehabt, nicht jedoch auf Grund eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, da dieses bereits erloschen sei. Der Benutzung seiner Grundstücke durch die Zuleitung zum Hydranten, der Mühle und der Säge habe der Beschwerdeführer unter gewissen Auflagen und Bedingungen zugestimmt, weshalb die BH der mP die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung dieser Auflagen erteilt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 425, auf der sich die bewilligte Anlage befinde. Die mP sei Miteigentümer der anderen Liegenschaftshälfte. Den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung habe die mP allein gestellt; eine Zustimmung des Beschwerdeführers liege nicht vor. Die Wasserrechtsbehörde hätte daher den Antrag der mP nicht behandeln dürfen.
Außerdem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß die Rohrleitung auch über die Grundstücke 146/1 und 146/2 sowie 2533/1 führe, die im Eigentum des Beschwerdeführers stünden.
Auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag aus dem Jahre 1993 ergebe sich, daß zugunsten der Liegenschaft EZ. 425, deren Hälfteeigentümer der Beschwerdeführer sei, die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zu Lasten des Grundstückes 2548 bestehe. Dieses Recht habe der Eigentümer des Quellgrundstückes 2548 auch nie bestritten. Es liege daher eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 vor, welche im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden habe.
Die belangte Behörde gehe auch zu Unrecht davon aus, daß das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers erloschen sei. Die Dienstbarkeit des Wasserbezuges sei nicht erloschen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches § 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Slg. N.F. 13.377/A, u. a.).
Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die mP habe einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers als Hälfteeigentümer jener Liegenschaft stellen dürfen, auf der sich ein Teil der Anlagen befindet. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht vom Liegenschaftseigentum und damit auch nicht von der Zustimmung eines Miteigentümers abhängig.
Die Inanspruchnahme der im (Mit)eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften durch die Anlage der mP ist durch die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung gegebene Zustimmung gedeckt.
Der Beschwerdeführer hat der Inanspruchnahme seiner Grundstücke bei der Verhandlung am 28. Juni 1995 ausdrücklich zugestimmt, ohne diese Zustimmung vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Aufteilung der Instandhaltungskosten für die Anlage der mP abhängig zu machen. Daß eine Vereinbarung über den letztgenannten Punkt nicht zustandgekommen ist, hat daher auf die Wirksamkeit der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Grundinanspruchnahme keinen Einfluß.
Die mündliche Verhandlung ist, wie die §§ 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1976, 2335, 2336/75, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer konnte daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen.
Die Behauptung, die Rohrleitung führe auch über die Grundstücke 146/1, 146/2 und 2533/1, wird erstmals in der Beschwerde aufgestellt und erweist sich schon aus diesem Grund als unbeachtlich.
Selbst wenn es zutreffen sollte, daß zugunsten der im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ. 425 ein Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht besteht, ändert dies nichts daran, daß das im Wasserbuch eingetragene, zugunsten der mP und des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers bestehende Wasserbenutzungsrecht durch Zeitablauf im Jahr 1991 erloschen ist.
Der Beschwerdeführer behauptet aber auch, die belangte Behörde habe nicht beachtet, daß durch die der mP erteilte Bewilligung in eine Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 eingegriffen werde.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Solche Nutzungsbefugnisse müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1981, Slg. N.F. 10.362/A), wohl aber eine Dienstbarkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, 87/07/0013, u.a.).
Der Beschwerdeführer behauptet den Bestand einer Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der von der mP in Anspruch genommenen Quelle und begründet dies damit, diese Dienstbarkeit sei vertraglich abgesichert, nämlich durch Verträge aus dem Jahre 1993 und 1989. Er verweist diesbezüglich auf einen Passus in dem zwischen dem Voreigentümer des Beschwerdeführers und dem Eigentümer des Quellgrundstückes im Jahr 1989 abgeschlossenen Kaufvertrag, wonach der Eigentümer des Quellgrundstückes das für die Liegenschaft EZ. 425 bestehende grundbücherlich nicht sichergestellte Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht zur weiteren Duldung übernimmt.
Selbst wenn dieser Vertragspassus zusammen mit dem zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgänger im Hälfteeigentum der Liegenschaft EZ. 425 im Jahr 1993 abgeschlossenen Kaufvertrag einen Titel für die Begründung einer Wasserbezugsdienstbarkeit darstellen würde, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da die Begründung einer Dienstbarkeit nach den §§ 480 und 481 ABGB neben dem Titel auch einen Modus, nämlich - von Ausnahmen, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht behauptet hat und die nach Lage des Beschwerdefalles auch nicht in Betracht kommen, abgesehen - die Verbücherung erfordert. Wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber zu entnehmen ist, ist sein behauptetes Wasserbezugsrecht nicht verbüchert. Dieses stellt daher nur eine obligatorische Nutzungsbefugnis und damit keine Nutzugsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 dar.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070195.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012