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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. Juni 1996, Zl. UVS 303.1-7/95-8, betreffend Übertretung
des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei des Verfahrens: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 24. April 1995 legte die Bezirkshauptmannschaft Liezen dem Beschwerdeführer zur Last, nach den örtlichen Erhebungen der Baubezirksleitung Liezen vom 8. September und 28. Dezember 1994 im Umkreis von 70 m bis 100 m um sein Anwesen gefährlichen Abfall (Autowracks - 2 Stk. Renault R 4 weiß, 1 VW-Käfer braun met., 1 VW-Variant dunkelgrün (Militärfahrzeug), 2 Kühlschränke und einen Lkw mit Tankaufbau) in einer Weise abgelagert zu haben, wodurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden habe können, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt wurde.
In der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, daß gemäß § 2 Abs. 5 AWG gefährliche Abfälle im Sinne Bundesgesetzes solche Abfälle seien, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen erfordere oder deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitere Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedürfe, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 leg. cit. erforderlich sei. Auf Grund der in den Altautos noch enthaltenen gefährlichen Stoffen wie Kraftstoff, Schmiermittel, Bremsflüssigkeit, Altbatterien, Kühlerfrostschutz, Ölfilter, PCB-hältige Kondensatoren u.s.w., seien diese als gefährlicher Abfall anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall müsse insbesondere deswegen angenommen werden, weil die Umwelt durch den abgelagerten Abfall über das vermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, daß die betroffenen Fahrzeuge zeitweise in seinem Betrieb in Verwendung stünden oder als Ersatzteilträger dienten. Alle umweltgefährdenden Stoffe seien daraus entfernt und diese ordnungsgemäß gelagert worden. Die Geräte und Fahrzeuge seien auf seinem Betriebslagerplatz abgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ergänzte die belangte Behörde den Klammerausdruck im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses durch den abschließenden Nebensatz, "wobei in den Fahrzeugen bzw. in den Kühlschränken noch wassergefährdende Stoffe wie Mineralöle, Bremsflüssigkeiten, Kühlflüssigkeiten vorhanden waren", reduzierte die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Dauer von drei Tagen, wies jedoch die Berufung im übrigen ab. Autowracks und Kühlschränke, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, zählten zu gefährlichen Abfällen, sofern zumindest noch Reste von Betriebsmitteln wie Öle, Brems- und Kühlflüssigkeiten oder Batterien vorhanden seien. Diese Mittel seien nämlich bei Versickern in den Untergrund bzw. Entweichen in die Luft (FCKW) geeignet, die Umwelt nachhaltig zu schädigen. Solche Abfälle dürfen daher außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen nicht abgelagert werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde u.a. vor, ausreichende Feststellungen darüber unterlassen zu haben, inwieweit die auf seinem Grundstück gelagerten Fahrnisse als Abfälle im Sinne der Bestimmungen des AWG beurteilt werden könnten. Dieser Rüge kann Berechtigung im Ergebnis deswegen nicht abgesprochen werden, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, solche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, aus denen die Verwirklichung des Tatbestandes der Ablagerung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG allein beurteilt werden konnte. Was im angefochtenen Bescheid zur Beurteilung der Verwirklichung des in Rede stehenden Straftatbestandes fehlt, sind auf fachkundiger Basis getroffene Feststellungen darüber, daß die abgelagerten Gegenstände einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, zugeordnet werden können (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, 96/07/0013, und vom 19. September 1996, 96/07/0049). Der in der Gegenschrift der belangten Behörde unternommene Versuch, die im angefochtenen Bescheid im Ergebnis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5 AWG gestützte Beurteilung der abgelagerten Gegenstände als gefährliche Abfälle nunmehr auf die genannte Verordnung des Bundesministers für Umwelt zu stützen, kann das Fehlen der rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersetzen.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage die für die Beurteilung der abgelagerten Gegenstände als gefährliche Abfälle allein maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im aufgezeigten Sinne unterlassen hat, erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand insofern, als der angefochtene Bescheid in lediglich einfacher Ausfertigung anzuschließen war.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070167.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008