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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass das VwG in manchen Fällen ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt, in anderen ein solches aber für nicht geboten erachtet hat, führt für sich alleine noch nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil selbst eine uneinheitliche Rechtsprechung eines VwG (somit ein Abweichen von seiner eigenen Rechtsprechung) noch nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110118.L07.1Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021