RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2018/11/0118

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0045 B 08.10.2018

Rechtssatz

Der Umstand, dass das VwG in manchen Fällen ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt, in anderen ein solches aber für nicht geboten erachtet hat, führt für sich alleine noch nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil selbst eine uneinheitliche Rechtsprechung eines VwG (somit ein Abweichen von seiner eigenen Rechtsprechung) noch nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110118.L07.1

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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