RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2018/11/0118

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1
B-VG Art133 Abs4
LSD-BG 2016 §22 Abs1
VStG §1 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0045 B 08.10.2018

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen der Revision, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob es das Günstigkeitsprinzip (§ 1 Abs. 2 VStG) gebiete, anstelle des § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 die (nach Ansicht des Revisionswerbers) "nunmehr günstigere Rechtslage des LSD-BG anzuwenden" (dessen § 22 Abs. 1 das Bereithalten der Lohnunterlagen in elektronischer Form nunmehr ausdrücklich vorsieht), wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Da bereits § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 diese Form der Bereithaltung zuließ, ist das LSD-BG insoweit nicht als günstigere Norm anzusehen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Änderung des materiellen Tatbestandes (Verpflichtung gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG 1993) überhaupt unter das Günstigkeitsprinzip fällt. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhalt meint, die Bereithaltung in elektronischer Form "wäre ... im vorliegenden Fall problemlos möglich gewesen" (eine tatsächlich erfolgte Bereithaltung in elektronischer Form wird nicht behauptet), so ist er auf Judikatur zu verweisen, nach der es darauf nicht ankommt (vgl. die Beschlüsse VwGH 4.5.2016, Ra 2016/11/0053, Rn 8, und VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0131, Rn 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110118.L03.1

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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