Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
Bei dem (nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidungen handelt es sich um ein Verfahren, das mit dem Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz eine Einheit bildet. Diese Verfahrenseinheit wird nicht dadurch durchbrochen, dass die Verfahren einerseits - zuletzt - vom VwG und andererseits vom BFA zu führen waren. Daher erweist sich die Auffassung, eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem VwG wirke nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren, in dieser Allgemeinheit als verfehlt. Demzufolge wären die nur den Fremden persönlich zugestellten Bescheide des BFA richtigerweise ihrer Rechtsvertreterin zuzustellen gewesen (vgl. VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186). Da diese Zustellung (trotz eines diesbezüglichen Hinweises) unterblieben ist, sind diese Bescheide des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des VwG zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerden der Fremden zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.7.2002, 2001/11/0072).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Besondere Rechtsgebiete Ende Vertretungsbefugnis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210069.L01Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021