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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0174Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerden der F-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1996, 1) Zl. 320.140/03-VIC9/96 (96/07/0173), und
2) Zl. 320.140/02-VIC9/96 (96/07/0174), betreffend jeweils Zurückweisung eines Antrages auf Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den beiden nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 6. März 1996 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erneuerung der Zulassung von zwei Pflanzenschutzmitteln gemäß § 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990 i.d.F. BGBl. Nr. 300/1995 (PMG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt zurück. Den Gegenstand des zu 96/07/0173 angefochtenen Bescheides bildet die Zurückweisung des Antrages auf Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels "X", jenen des zu 96/07/0174 angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des Antrages auf Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels "Y".
In den Begründungen dieser Bescheide heißt es, der Antrag auf Erneuerung der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels sei fristgerecht vor Ablauf des 31. Juli 1993 eingebracht worden. Der beschwerdeführenden Partei seien die Ergebnisse der vom Bundesministerium für Umwelt vorgenommenen Vollständigkeitsprüfung mitgeteilt worden. Die den Anträgen beigeschlossenen Anlagen und Unterlagen zur Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. b seien auf Grund der vom Bundesministerium für Umwelt vorgenommenen Vollständigkeitsprüfung "offensichtlich nicht ausreichend". Da bis zum Ablauf des 31. Juli 1995 (längstmögliche Frist zur Behebung der Mängel gemäß § 13 Abs. 2 PMG) die betreffenden Mängel durch die beschwerdeführende Partei nicht behoben worden seien, obwohl ihr die Verbesserung aufgetragen worden sei, seien die Anträge gemäß § 13 Abs. 2 PMG zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung verbunden und hat über sie erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen mit einem - allerdings entscheidungswesentlichen - Unterschied hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes und der zu beurteilenden Rechtsfragen weitestgehend jenen Beschwerdefällen, welche der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172, entschieden hat. Soweit die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide deswegen als rechtswidrig ansieht, weil die belangte Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 2 PMG in Verkennung des Unterschiedes zwischen "offenkundigen Mängeln" und "offenen Fragen im Zuge des Ermittlungsverfahrens" unrichtig ausgelegt habe, weil die Zurückweisung ihrer Anträge einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EGV darstelle und der Mängelbehebungsauftrag durch eine unzuständige Einrichtung erteilt worden sei, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof dargelegt hat, daß und aus welchen Gründen diese vorgetragenen Umstände nicht geeignet sind, die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig zu beurteilen.
Der entscheidende Unterschied der vorliegenden Beschwerdefälle zu den im vorgenannten Erkenntnis entschiedenen Beschwerdefällen liegt sachverhaltsbezogen darin, daß die Beschwerdeführerin der im Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172, entschiedenen Beschwerdefälle die Vorlage ausstehender Unterlagen zu dem ihr gesetzten Termin mit der Begründung verweigert hatte, einer solchen Vorlage stünden Gründe des Datenschutzes entgegen, welches Argument der Gerichtshof im genannten Erkenntnis als unzutreffend beurteilt hat. Die Beschwerdeführerin der vorliegenden Beschwerdefälle hingegen hat die Vorlage angeforderter Unterlagen nicht mit einer solchen Begründung bestritten, sondern im Verwaltungsverfahren Unterlagen innerhalb der ihr erstreckten Fristen mit der Erklärung vorgelegt, ihrem Dafürhalten nach den erteilten Mängelbehebungsaufträgen nunmehr vollständig entsprochen zu haben. Dies ergibt sich nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten für das Pflanzenschutzmittel "X" (96/07/0173) aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft vom 12. Juli 1995, und für das Pflanzenschutzmittel "Y" (96/07/0174) aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft vom 23. Dezember 1994 im Zusammenhalt mit einem schon zuvor ergangenen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 1994.
Die aufgezeigte Unterschiedlichkeit der Sachverhaltskonstellation der vorliegenden Beschwerdefälle zu jener des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172, äußert ihre rechtliche Wirkung im Umfang der von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigten Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der Vorschrift des § 60 AVG. Unzulänglich begründet waren schon die im mehrfach genannten Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172, angefochtenen Bescheide, was der Gerichtshof in den Gründen dieses Erkenntnisses auch zum Ausdruck gebracht hat. Während die Unzulänglichkeit der Begründung in den dort entschiedenen Beschwerdefällen die Beschwerdeführerin aber an der Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht gehindert hatte, weil das Ausstehen erforderlicher Unterlagen nicht zweifelhaft war und die Weigerung der Beschwerdeführerin der dortigen Beschwerdefälle zu ihrer Vorlage vom Gerichtshof für unberechtigt befunden worden war, kann dem Begründungsmangel der angefochtenen Bescheide in den vorliegenden Beschwerdefällen Relevanz in der maßgeblichen Hinsicht der Hinderung der Beschwerdeführerin an der Rechtsverfolgung und des Verwaltungsgerichtshofes an der Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht abgesprochen werden. Weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht haben sollen, ist den angefochtenen Bescheiden, in denen zu diesen Fragen jegliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, nicht zu entnehmen. Hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber behauptet, den ihr erteilten Mängelbehebungsaufträgen vollständig nachgekommen zu sein, dann oblag es der belangten Behörde, in einem dessen ungeachtet auf Zurückweisung der Anträge nach § 13 Abs. 2 PMG lautenden Bescheid die Unvollständigkeit oder unzureichende Beschaffenheit der Angaben, Unterlagen oder Probenmengen für die Beurteilung auf der Basis konkreter, auf den Einzelfall Bezug nehmender Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar darzustellen. Dies hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden unterlassen. Die versäumte einzelfallbezogene Begründung der angefochtenen Bescheide im Wege einer im Zuge der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachzuholen, kann die angefochtenen Bescheide vor der Aufhebung infolge des ihnen anhaftenden Begründungsmangels nicht bewahren. Es kann ein im angefochtenen Bescheid verabsäumter Begründungsaufwand nämlich nicht nach Erlassung des Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich mit der Wirkung nachgetragen werden, den im angefochtenen Bescheid versäumten Begründungsaufwand im Wege der vom Gerichtshof wahrzunehmenden Relevanzprüfung des gerügten Begründungsmangels im Ergebnis auf den Verwaltungsgerichtshof zu überwälzen.
Die angefochtenen Bescheide waren deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Diese Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden, weil die Offensichtlichkeit der den Anforderungen des § 60 AVG nicht genügenden Begründung der angefochtenen Bescheide die Beurteilung dieses Begründungsmangels als besonders einfache Rechtsfrage erwies und die übrigen Rechtsfragen der Beschwerdefälle schon durch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172, klargestellt waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; Stempelgebühren für die den Beschwerdeschriften weiters jeweils angeschlossene Beilage konnten nicht zugesprochen werden, weil sich diese Beilage auf das Verfahren über den jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung bezog, welchem Verfahren ein Kostenersatz fremd ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070173.X00Im RIS seit
03.04.2001