RS Vwgh 2018/9/27 Ro 2018/06/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §24f Abs8
UVPG 2000 §6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0007
Ro 2018/06/0008
Ro 2018/06/0009
Ro 2018/06/0010
Ro 2018/06/0011
Ro 2018/06/0012

Rechtssatz

Parteien gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß § 6 UVPG 2000 - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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