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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Parteien gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß § 6 UVPG 2000 - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J01Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021